Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Abzug der Gesellschaftsteuer bei 7c-Zuschüssen als Betriebsausgabe.

 

Normenkette

EStG § 7c; KStG § 11 Ziff. 1, § 13

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) ist eine Wohnungsbau GmbH. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die Firma A-AG. Im Jahre 1951 hat die Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft 7c-Zuschüsse in Höhe von ... DM gegeben ...

Für die 7c-Zuschüsse wurde eine Gesellschaftsteuer in Höhe von ..... DM erhoben. Die Stpfl. setzte diesen Betrag als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt ließ den Abzug nicht zu. Auf die Berufung der Stpfl. hin erkannte das Finanzgericht die Gesellschaftsteuer als abzugsfähig an. Die Berücksichtigung dieser Ausgaben könne zwar nicht auf § 11 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gestützt werden, da nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung es sich hier ausdrücklich nur um die Kosten der Ausgabe von Aktien und Gesellschaftsanteilen bei sonstigen Kapitalgesellschaften handle, soweit sie nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden könnten. Die Sonderregelung des § 11 KStG schließe aber nicht aus, daß nicht auch andere mit der Vermögensbeschaffung oder Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft zusammenhängende Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen seien.

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts macht hiergegen folgendes geltend:

Wenn das Finanzgericht die Abzugsfähigkeit der Gesellschaftsteuer als Betriebsausgabe anerkannt habe, so hätte es prüfen müssen, ob sie nicht zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten für die Grundstücke zähle oder ob sie nicht für sich allein zu aktivieren sei, weil ihre Zahlung zumindest mittelbar wegen der Vermögensmehrung durch den 7c-Zuschuß erforderlich geworden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

Die Gesellschaftsteuer gehört wohl in gleicher Weise wie die Geldbeschaffungskosten nicht zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das mit einem 7c-Zuschuß errichtet wird. Trotzdem muß im Ergebnis der Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts stattgegeben werden. Sieht man in dem 7c-Zuschuß eine Einlage, wie das kapitalverkehrsteuermäßig geschehen ist, so handelt es sich bei der Gesellschaftsteuer um Unkosten in Verbindung mit einem Vorgang, der auf gesellschaftsrechtlichen Grundlagen beruht. Die Unkosten hierfür können nach § 13 KStG nicht abgezogen werden. Die gleichen Grundsätze kommen auch im § 11 Ziff. 1 KStG zum Ausdruck, wenn hier lediglich die auf die Herausgabe von Aktien usw. entfallenden Unkosten insoweit als Betriebsausgaben zugelassen werden, als sie nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können.

Man kann den Vorgang jedoch auch ausschließlich unter den Bestimmungen des § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrachten. Wirtschaftlich erhält der Empfänger des 7c-Zuschusses lediglich den um die Unkosten gekürzten Betrag des Zuschusses. Bei dieser Beurteilung fallen unter die nicht aktivierungsfähigen Beträge nach § 11 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) lediglich die geminderten Beträge. Im Ergebnis bedeutet dies, daß von dem Gesamtaufwand für die Herstellung der Gebäude nur ein geringerer Betrag als nicht aktivierungsfähig angesehen wird. Die Firma wird somit bei dieser Betrachtung in den Folgejahren nach Verbrauch der Zuschüsse als Baukosten in der Lage sein, den umstrittenen Betrag von 13 145 DM als Bauaufwendungen zu aktivieren und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, wobei insbesondere § 7b EStG von Bedeutung sein kann, abzuschreiben. Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde den Betrag den Herstellungskosten zugerechnet. Nach Lage der Verhältnisse sieht der Senat keine Veranlassung, einen in dieser Frage für die Firma ungünstigeren Standpunkt einzunehmen. Da die 7c-Zuschüsse in Höhe von .... DM am 31. Dezember 1951 noch nicht verbraucht waren, ist die im Jahre 1951 geleistete Gesellschaftsteuerzahlung von .. DM nach vorstehenden Grundsätzen mit den unverbrauchten Zuschußbeträgen erfolgsneutral zu verrechnen, d. h. der Passivposten ist um den Betrag der gezahlten Gesellschaftsteuer zu mindern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408453

BStBl III 1958, 290

BFHE 1959, 42

BFHE 67, 42

BB 1958, 866

DB 1958, 699

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