Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Unterhaltsbeiträge nach § 60 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946, mögen sie durch Urteil oder durch Vergleich festgesetzt sein, sind Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen und können nicht abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Beschwerdeführer (Bf.) an seine geschiedene Frau gezahlte Unterhaltsrente als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) absetzbar ist.

Die Ehe des Bf. ist durch rechtskräftiges Urteil wegen beiderseitigen Verschuldens im Jahre 1949 geschieden worden. Im Termin über die Verkündung dieses Urteils wurde der folgende Vergleich zu Protokoll genommen:

"Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 150 DM zu zahlen, und zwar vom 1. Oktober 1949 ab. Die Zahlungspflicht entfällt im Falle einer Wiederverheiratung der Klägerin."

In den berichtigten Einkommensteuerbescheiden für 1950 und 1951 ließ das Finanzamt den Abzug der vom Bf. geleisteten Zahlungen als Sonderausgaben nicht zu, erkannte jedoch gemäß § 33 EStG je 100 DM im Monat als außergewöhnliche Belastung an. Das führte nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung für 1951 zu einem Abzugsbetrag von 341 DM, für 1950 entfiel jedoch eine Absetzung.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb ebenso wie die Berufung erfolglos.

Beide Instanzen kamen zu dem Ergebnis, daß der Bf. gemäß § 60 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats 1946 S. 77) objektiv zu dem Kreis der Unterhaltsverpflichteten und seine geschiedene Ehefrau zu dem der unterhaltsberechtigten Personen gehöre. Da dies der Fall sei, verbiete sich nach § 12 Ziff. 2 EStG die Anerkennung der vom Bf. geleisteten Zahlungen als Sonderausgaben.

Das Finanzgericht führte ferner aus, daß es zweifelhaft sein könne, ob der zugebilligte Abzug eines überbelastungsbetrages nach § 33 EStG für 1951 gerechtfertigt sei, weil nach den eigenen Angaben des Bf. die Zwangsläufigkeit der Zahlungen zu verneinen sei. Das Finanzgericht sah jedoch davon ab, nach § 243 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) die Entscheidung des Steuerausschusses zu verbösern.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird falsche Anwendung des § 12 EStG gerügt. Zu Unrecht meine das Finanzgericht, daß die geschiedene Ehefrau des Bf. zu dem Kreis der objektiv dem Grunde nach bzw. dem Gesetz nach unterstützungsberechtigten Personen gehöre. Der Abzug der gezahlten Rente als Sonderausgabe stehe deshalb nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG zu.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn sie auf einer besonderen Vereinbarung beruhen, nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden können. Dieser Ausgangspunkt ist richtig. Die Fassung des Gesetzes, die allgemein von Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen spricht, zwingt zu der Auslegung, daß nicht abzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 12 EStG stets dann gegeben sind, wenn es sich um Zuwendungen innerhalb des Personenkreises handelt, in dem nach bürgerlichem Recht objektiv (im Grundsatz) eine gesetzliche Unterhaltspflicht begründet ist.

Der Bf. ist von seiner Ehefrau wegen beiderseitigen Verschuldens geschieden. In solchen Fällen, in denen keiner der beiden Ehegatten die überwiegende Schuld trägt, gibt § 60 des hier in Frage kommenden Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 jedem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, den Anspruch, von dem anderen Ehegatten einen Unterhaltsbeitrag zu fordern. Der Anspruch besteht nur nach Billigkeit, was im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen ist. Gleichwohl besteht ein Rechtsanspruch. Der Unterhaltsverpflichtete kann die Leistung nicht nach seinem Belieben bewilligen oder ablehnen und er kann sich ihrer nicht erwehren. Wenn schon dieser Anspruch im Gegensatz zu Unterhaltsansprüchen unter Verwandten stark abgeschwächt ist, ist es doch ein auf Gesetz beruhender Unterhaltsanspruch; die Ehegatten stehen zueinander im Verhältnis von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen. Dieser Anspruch auf Unterhaltsbeitrag entsteht nicht erst mit Rechtskraft eines den Anspruch bestätigenden Urteils, ist vielmehr kraft Gesetzes gegeben. Deshalb ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages durch Vergleich ebenso zu beurteilen wie die durch Urteil erfolgte; der Vergleich ersetzt das Urteil, zumal davon ausgegangen werden muß, daß nach dem Willen der Vergleichspartner der Vergleich an die Stelle eines Urteils treten soll und stets auch nur dann abgeschlossen wird, wenn ohnehin ein entsprechendes Urteil zu erwarten steht. Es bedurfte für die steuerliche Beurteilung keiner Ermittlungen, ob auf Seiten der geschiedenen Ehefrau des Bf. subjektiv die Voraussetzungen zum Bezuge eines Unterhaltsbeitrages nach § 60 des Ehegesetzes bestanden. Die geschiedene Ehefrau gehört nach § 60 des Ehegesetzes zu den Personen, denen potentiell ein Unterhaltsanspruch gegeben ist; sie zählt somit zu dem Kreis der gesetzlich Unterhaltsberechtigten. Dies hat zur Folge, daß ein Abzug der vom Bf. an seine geschiedene Frau gezahlten Beträge als Sonderausgabe entfallen muß (ß 12 Ziff. 2 EStG).

Der vorliegende Fall liegt also anders als der vom erkennenden Senat in seinem Urteil VI 60/55 U vom 31. Mai 1957 (BStBl 1957 III S. 263, Slg. Bd. 65 S. 80) behandelte. Während in dem dortigen Fall das Ehescheidungsurteil keinen Schuldausspruch enthielt, und deshalb der geschiedenen Ehefrau, die selbst auf Scheidung geklagt hatte, nach § 61 Abs. 2 des Ehegesetzes kein Unterhaltsanspruch zustand, ist hier ein potentieller gesetzlicher Unterhaltsanspruch durch § 60 des Ehegesetzes gewährleistet, denn die Ehe wurde wegen beiderseitigen Verschuldens geschieden.

Ob die vom Bf. geleisteten Zahlungen nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind, kann hier unerörtert bleiben.

Das Finanzgericht hat die Zwangsläufigkeit der Zahlungen verneint, jedoch davon abgesehen, die Einspruchsentscheidung zu verbösern. Auch der Senat sieht keine Veranlassung zu einer Verböserung.

Die Rb. ist demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409315

BStBl III 1959, 172

BFHE 1959, 449

BFHE 68, 449

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