Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an der Auflassung fest, daß die Bestimmung in § 8 Abs. 3 ErstVOMilch, nach der zurückzuzahlende Ausfuhrerstattungsbeträge vom Tage des Empfangs an zu verzinsen sind, durch § 8 Abs. 1 DurchfG EWG-Milch gedeckt ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1974 VII R 115/71, BFHE 113, 320).

 

Normenkette

EWGV 13/64; DurchfG EWG-Milch § 8 Abs. 1; ErstVOMilch § 8 Abs. 3; BGB § 818 Abs. 1, 3

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zur Zahlung von Zinsen für den an die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (EVSt –) zurückzuzahlenden Ausfuhrerstattungsbetrag verpflichtet ist. Die EVSt hatte die der Klägerin für in die Schweiz 1966 ausgeführte Schmelzkäsezubereitungen gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, weil zur Herstellung entgegen den Angaben in den Erstattungsanträgen abschöpfungsfrei in das Saargebiet eingeführte Rohprodukte verwendet worden seien. Mit dem Zinsbescheid forderte die EVSt die Klägerin auf, den zurückgeforderten Erstattungsbetrag ab 25. Dezember 1966 in Höhe von 2 %, ab 20. November 1967 in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber mit 5 %, ab 20. November 1967 mit 6 % zu verzinsen.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den Zinsbescheid ab.

Das FG ließ dahingestellt, ob § 8 Abs. 3 der Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen vom 11. Dezember 1964 – ErstVOMilch – (Bundesanzeiger – BAnz – Nr. 234 vom 15 Dezember 1964, BZBl 1965, 6) i. d. F. der Achten Änderungsverordnung (8. ÄndVO) vom 20. Dezember 1966 (BAnz. Nr. 241 vom 24. Dezember 1966, BZBl 1967, 142) und der 13. ÄndVO vom 15. November 1967 (BAnz Nr. 217 vom 17. November 1967, BZBl 1967, 1205) durch (8 Abs. 1 des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse (DurchfG EWG-Milch) vom 28. Oktober 1964 (BGBl I, 821, BZBl 1964, 831) gedeckt sei, da nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen – MOG – (BGBl I 1972, 1617, BZBl 1972, 1048) dessen §§ 9, 12 und 48 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Nr. 2 der Zinsanpassungsverordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz Nr. 34 vom 17. Februar 1973, BZBl 1973, 247) auf jeden Fall eine ausreichende Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch darstellten.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, daß die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 13/64 (VO [EWG] 13/64) vom 5. Februar 1964 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschallen – ABlEG – Nr. 34 vom 27. Februar 1964, BZBl 1964, 821) keines Durchführungsgesetzes, wie es das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen darstelle, bedurft habe, da sie bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen aufgehoben worden sei. Die Zinsanpassungsverordnung könne nicht auf § 9 MOG gestützt werden, der nur für besondere Vergünstigungen gelte, die entweder unmittelbar nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission oder mittelbar nach Rechtsverordnungen „aufgrund dieses Gesetzes” gewährt würden. Verfassungsrechtlich sei nicht zulässig, daß in Art. 2 Nr. 2 Satz 1 der Zinsanpassungsverordnung § 8 Abs. 3 ErstVOMilch rückwirkend auch auf §§ 9 und 12 MOG gestützt sei.

Die EVSt führt aus, daß § 1 MOG auch für die VO (EWG) 13/64 gelte, da es sich bereits um eine gemeinsame Marktorganisation handle, die den Mitgliedstaaten während der Übergangszeit nur noch einen gewissen Spielraum gelassen, aber sonst für alle gemeinsam gegolten habe (s. Präambel zur VO [EWG] 13/64, Art. 1 Abs. 1 und 2). Art. 2 Nr. 2 der Zinsanpassungsverordnung verstoße nicht gegen § 48 Abs. 2 MOG. da die durch die VO (EWG) 13/64 errichtete gemeinsame Marktorganisation eine solche i. S. des § 1 MOG sei. Sofern die Mitgliedstaaten, wie die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), von der Ermächtigung des Art. 14 dieser Verordnung Gebrauch gemacht hätten, hätten sie auch das zur Durchführung der VO (EWG) 13/64 Erforderliche zu veranlassen gehabt. Dazu gehöre eine Zinsregelung, nach der zu Unrecht empfangene Beträge zurückzuzahlen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht der EVSt einen Zinsanspruch zugebilligt.

Nach § 8 Abs. 3 ErstVOMilch i. d. F. der 8. und 13. ÄndVO sind zurückzuzahlende Beträge vom Zeitpunkt des Empfangs an mit 2 %, ab 20. November 1967 mit 3 %, über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber mit 5 %, ab 20. November 1967 mit 6 %, zu verzinsen. Diese Regelung ist durch § 8 Abs. 1 DurchfG EWG-Milch gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren bei Erstattungen nach Art. 14 der VO (EWG) 13/64 zu erlassen. Daß diese Ermächtigungsvorschrift mit Art. 80 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 13. Dezember 1972 VII R 22/70 (BFHE 108, 80) entschieden. Im Anschluß an das den § 5 Abs. 1 des Durchführungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch – DurchfG EWG-GRSEG – (BGBl I 1967, 617, BZBl 1967, 1001) betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Mai 1973 VII C 3/72 (Neue Juristische Wochenschrift 1973 S. 2122 – NJW 1973, 2122 –) hat er ferner mit Urteil vom 23. Juli 1974 VII R 115/71 (BFHE 113, 320) entschieden, daß die dem § 8 Abs. 3 ErstVOMilch entsprechende Zinsregelung des § 8 Abs. 3 der Erstattungsverordnung Schweine, Eier, Geflügel – ErstVOSchwEiGe – (BGBl I 1963, 152, BZBl 1963, 180) durch die dem § 8 Abs. 1 DurchfG EWG-Milch entsprechende Ermächtigungsvorschrift des § 5 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der EWG sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft – DurchfG EWG-SchwEiGe – (BGBl I 1962, 465, BZBl 1962, 647) gedeckt ist. In zwei weiteren nicht veröffentlichten Urteilen vom 29. Januar 1975 VII R 98/72 und vom 29. April 1975 VII R 115/73 hat er diese Auffassung auch hinsichtlich der Zinsregelung des § 8 Abs. 3 ErstVOMilch – gedeckt durch § 8 Abs. 1 DurchfG EWG-Milch – vertreten. Der Senat hat die im Streitfall von der Klägerin vorgetragenen Gründe, insbesondere gegenüber dem BVerwG-Urteil VII C 3/72, zum Anlaß genommen, die Rechtslage nochmals zu überprüfen. Er ist dabei zum Ergebnis gekommen, daß kein Anlaß besteht, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Wie das BVerwG im Urteil VII C 3/72 zutreffend ausgeführt hat, umfaßt die Ermächtigung in § 5 Abs. 1 DurchfG EWG-GRSEG i. d. F. vom 30. Juli 1968 (BGBl I 1968, 874, BZBl 1968, 910), die inhaltlich der des § 8 Abs. 1 DurchfG EWG-Milch entspricht, nämlich Vorschriften über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren bei Ausfuhrerstattungen zu erlassen, ihrem Inhalt nach neben der Ermächtigung zur Regelung der Rückzahlung zu Unrecht empfangener Erstattungsbeträge als der Kehrseite eines Leistungsanspruchs auch die zur Regelung der damit verbundenen Nebenfolgen, nämlich der in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen in Form eines pauschalen Zinssatzes entsprechend dem in § 818 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Der Zweck der Ermächtigung als einer Vorschrift zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation im nationalen Bereich besteht darin, ungerechtfertigte Bereicherungen der Erstattungsempfänger in Gestalt von Nutzungsgewinnen aus den zu Unrecht erhaltenen Beträgen zu verhindern und damit Wettbewerbsverzerrungen und Verletzungen der Chancengleichheit im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zu vermeiden. Das Ausmaß der Ermächtigung richtet sich nach dem in der Regel bei Gewerbetreibenden zu erwartenden Umfang der möglichen Nutzungen solcher Beträge. Im Ermessensspielraum des Verordnungsgebers liegt es, diesen Umfang in Gestalt eines pauschalen, am jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ausgerichteten Zinssatzes zu bestimmen. Die Regelung in § 8 Abs. 3 ErstVOMilch hält sich daher im Rahmen der Ermächtigung.

Entgegen der Meinung der Klägerin ist eine solche Regelung für den Rückforderungsanspruch als Kehrseite des Leistungsanspruchs gerade dann für den Bürger vorhersehbar, wenn sich eine solche Regelung schon aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht herleiten läßt. Hätte der Gesetzgeber dagegen von allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichen wollen, so hätte er gerade das in der Ermächtigung durch die Begrenzung des dem Verordnungsgeber gegebenen Spielraums zum Ausdruck bringen müssen. Das ist hier nicht geschehen.

Gegen die analoge Anwendung des § 818 Abs. 1 BGB wendet die Klägerin ein, daß sich der Erstattungsanspruch des Bürgers gegen den Staat seiner Natur nach auf die Herausgabe des zu Unrecht gezahlten Betrages beschränke. Daher fordere es die Ausgewogenheit der gegenseitigen Interessen, daß auch der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Bürger die gezogenen Nutzungen nicht umfasse, und könne also § 8 Abs. 1 DurchfG EWG-Milch nicht dahin ausgelegt werden, daß er auch zur Regelung der Verzinsung von Erstattungsansprüchen ermächtige. Bei zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattungen sei die Interessenlage auch nicht die gleiche wie bei zivilrechtlichen Vermögensverschiebungen. Denn in der Regel trete beim Empfänger ein Vorteil der Kapitalnutzung nicht ein, während bei zivilrechtlichen Vermögensverschiebungen regelmäßig das Gegenteil der Fall sei. Nach dem Grundgedanken des § 818 BGB seien einerseits alle Vorteile aus der Bereicherung herauszugeben, andererseits aber auch alle Nachtelle, also alle Verwendungen des Bereicherten auf die erlangte Sache, insbesondere auch die Lasten des Erwerbs abzuziehen. Um die Ausfuhrerstattung überhaupt zu erlangen, müsse der Ausführer zunächst eine Ausfuhr vorgenommen haben, der regelmäßig ein Einkauf zu hohen Binnenmarktpreisen vorausgegangen sei und regelmäßig ein Verkauf zu niedrigen Weltmarktpreisen zugrunde liege. Der hierdurch eintretende Vermögensnachteil stehe in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit der Erlangung der Ausfuhrerstattung und stelle sich mithin als eine Last des Erwerbs dar. Die zu Unrecht gewährte Erstattung gleiche regelmäßig nur diesen Vermögensnachteil aus. Der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch sei immer nur auf Rückzahlung des vollen zu Unrecht gezahlten Betrages gerichtet, weshalb ihm gegenüber der Einwand der Entreicherung (§§ 818 Abs. 3 BGB) versagt sei. Das stelle sich für ihn als ein bleibender Vermögensverlust dar, der erfahrungsgemäß aus einem Exportgewinn allenfalls zu einem winzigen Bruchteil gedeckt werden könne. Es fehle daher an jeder inneren Rechtfertigung für eine analoge Anwendung des § 818 Abs. 1 BGB. Auch werde der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt. Vielmehr werde der Empfänger einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung schon dadurch gegenüber all denjenigen Gewerbetreibenden, die nur die ihnen rechtlich zustehende Ausfuhrerstattung empfangen haben, diskriminiert, daß er die Ausfuhrerstattung vollen Umfangs und nicht nur in Höhe seiner echten Bereicherung zurückzuzahlen habe.

Das BVerwG hat in seinem Urteil VII C 3/72 aber entgegen der Ansicht der Klägerin § 818 Abs. 1 BGB nicht analog auf den Rückforderungsanspruch angewendet, sondern lediglich den darin zum Ausdruck gelangten ganz allgemeinen Rechtsgedanken – er kann seiner Natur nach allgemeine Beachtung im Rechtsleben beanspruchen (s. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 35. Aufl., Einführung 6 d vor § 812) – auf den öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch in der Weise angewendet, daß er zum Ausgleich der tatsächlichen – rechtsgrundlosen – Vermögensverschiebung bei Geldbeträgen den Anspruch auf Herausgabe der in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen einschließe. Maßgebend bleiben jedoch die für öffentlichrechtliche Rückforderungen geltenden Grundsätze. Insbesondere kann der Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB nur dann geltend gemacht werden, wenn das gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (s. Palandt a.a.O.: BVerwG-Urteil vom 9. Mai 1958 III C 42/57, NJW 1958, 1506). Werden zu Unrecht empfangene Ausfuhrerstattungsbeträge zurückgefordert, gelten die Besonderheiten des Ausfuhrerstattungsrechts im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der EWG, die insbesondere den Preiswettbewerb regeln und gewisse Diskriminierungen verbieten. Ausfuhrerstattungen werden gewährt, um es dem Ausführer zu ermöglichen, im Welthandel zu den dort gegebenen niedrigeren Preisen zu konkurrieren (s. Präambel zur VO [EWG] 13/64). Sobald der Ausführer sich im Besitz dieser zu Unrecht gewährten staatlichen Leistung aus EWG-Mitteln befindet, hat er nicht nur die Möglichkeit, seine für das Ausfuhrgeschäft vorgenommenen Vorfinanzierungsleistungen zu decken, sondern auch mit den Zinsbeträgen aus den zu Unrecht erhaltenen Erstattungsbeträgen geschäftlich zu arbeiten, z. B. neue Ausfuhrgeschäfte vorzufinanzieren; er erhält insoweit gegenüber anderen Ausführern, die nur die Ausfuhrerstattungen, auf die sie einen Rechtsanspruch hatten, erhalten haben, finanzielle und geschäftliche Vorteile und damit einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Dadurch würde der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Dagegen läßt sich nicht mit der Klägerin eine Diskriminierung der Empfänger einer zu Unrecht gewährten Erstattung daraus herleiten, daß sie nicht die Lasten des Erwerbs der Erstattung von der Bereicherung abziehen können. Denn die Empfänger der ihnen zustehenden Erstattungen sind nicht ungerechtfertigt bereichert, und daher ist insoweit ein Vergleich mit ihnen nicht möglich. Außerdem fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Bereicherung. Die Aufwendungen wurden in erster Linie zur Verwirklichung eines privatrechtlichen Ausfuhrgeschäfts gemacht.

Ist § 8 Abs. 3 ErstVOMilch durch § 8 Abs. 1 DurchfG EWG-Milch gedeckt, so kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob sich die Ermächtigung über Art. 2 Nr. 2 der Zinsanpassungsverordnung aus §§ 9, 12 und 48 Abs. 2 MOG herleiten läßt. Diese Vorschriften bestätigen lediglich die Auffassung des erkennenden Senats.

Schließlich sieht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 GG darin, daß der Leistungsanspruch des Erstattungsempfängers nach § 4 Abs. 3 Satz 2 ErstVOMilch unverzinslich, der Rückforderungsanspruch nach § 8 Abs. 3 a. a. O. aber zu verzinsen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausgangspunkt der Klägerin, der Leistungsanspruch sei nach § 4 Abs. 3 Salz 2 a. a. O. unverzinslich, in dieser Allgemeinheit richtig ist. Es wäre immerhin möglich, daß der Staat bei schuldhafter Nichtleistung der Erstattung unter dem Gesichtspunkt des Verzugs Zinsen zahlen müßte. Auch hat der Senat in dem Urteil vom 11 Dezember 1973 VII R 35/71 (BFHE 111, 286, BStBl II 1974, 408) für zweifelhaft gehalten, ob in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Erstattungsverordnung Getreide und Reis – ErstVOGetrReis – (BGBl I 1964, 917, BZBl 1965, 2), der dem § 4 Abs. 3 Satz 2 ErstVOMilch entspricht, generell jede Verzinsung der Erstattungsforderungen ausgeschlossen werden konnte oder ob nicht die Zinsfreiheit nur für einen bestimmten Zeitraum hätte verordnet werden können, innerhalb dessen die zuständigen Behörden eine ordnungsgemäße Überprüfung des gestellten Antrags hätten vornehmen können. Jedenfalls hat der Senat eine Verzinsung einer zu niedrig festgesetzten oder zu Unrecht versagten Erstattung ab Rechtshängigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 111 FGO für geboten angesehen, weil es unbillig wäre, die Verzinsung auch in den Fällen zu versagen, in denen der Anspruchsberechtigte eine zu Unrecht abgelehnte Erstattung erst durch Gerichtsurteil erhält (Urteil VII R 35/71). Auf die rechtliche Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch verzinslich oder unverzinslich ist, kommt es jedoch für die Frage der Verzinslichkeit oder Unverzinslichkeit des Erstattungsrückforderungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG nicht an, da dieser nur verbietet, Gleiches ungleich und Ungleiches gleichzubehandeln (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 17. Dezember 1953 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58, 135). Hier liegen indessen ungleiche Sachverhalte vor, die deshalb auch ungleich behandelt werden können. Denn mit dem Fall, daß der Staat auf einen bestimmten Antrag einen Erstattungsbetrag zahlen muß und sich eine Verzögerung daraus ergibt, daß er prüfen muß, ob die vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist der Fall nicht zu vergleichen, daß der Erstattungsempfänger einen zu Unrecht empfangenen Betrag zurückzahlen muß (vgl. BVerwG-Urteil vom 7. Juni 1962 II C 15/60, BVerwGE 14, 222, 231). Der Staat verwaltet die Haushaltsmittel, im Falle der Ausfuhrerstattungen die EWG-Mittel, im Gemeininteresse und muß nicht nur die Gefahr von Leistungen ohne Rechtsgrund nach Möglichkeit verringern, sondern im Rahmen der gemeinsamen Organisationen auf die Einhaltung des Preisgefüges und der Wettbewerbsgleichheit achten. Zwischen Erstattungsantrag und Erstattungsgewährung tritt daher notwendig die pflichtgemäße Prüfung des Erstattungsanspruchs (vgl. Götz, Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, Deutsches Verwaltungsblatt 1961 S. 433 – DVBl 1961, 433 –). Der Erstattungsempfänger dagegen nimmt lediglich seine privaten Interessen wahr, und trägt daher allein die Gefahr einer rechtsgrundlosen Erstattungsgewährung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510595

BFHE 1976, 265

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