Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Vergünstigung für nicht entnommenen Gewinn und für die Nachversteuerung ist beim übergang von der Gewinnermittlungsart des § 4 Abs. 3 EStG zu der des § 5 EStG der um die Zu- und Abrechnungen berichtigte Bilanzgewinn zugrunde zu legen, auch wenn diese Berechnung dem Steuerpflichtigen ungünstig ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, §§ 5, 10a/2

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) ist für das Jahr 1962 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG übergegangen. Der auf Grund seiner Buchführung ermittelte Gewinn beträgt 20.711 DM. Nach den wegen des übergangs erforderlichen Zu- und Abrechnungen stellt er sich jedoch auf 13.335 DM.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1962 gewährte das Finanzamt (FA) zwar die Vergünstigung für nicht entnommenen Gewinn, indem es die vom Stpfl. erklärten Entnahmen von 8.570 DM zugrunde legte. Während aber der Stpfl. den nicht entnommenen Gewinn unter Zugrundelegung des Bilanzgewinns ermittelte, ging das FA von dem durch die Zu- und Abrechnungen verminderten Gewinn von 13.335 DM aus.

Wie der Einspruch, so hatte auch die Berufung keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus: Es gehe um die Frage, ob der Vergünstigung der Bilanzgewinn oder der Veranlagungsgewinn zugrunde zu legen sei. In § 10 a Abs. 2 EStG sei ausdrücklich der bei der Veranlagung errechnete Gewinn genannt. Weil es um eine Steuererleichterung gehe, könne auch nur der Gewinn, der besteuert werde, Grundlage der Vergünstigung und der Nachversteuerung sein. Der Gesamtgewinn aus einem gewerblichen Unternehmen sei, aufs Ganze gesehen, bei jeder Gewinnermittlungsart der gleiche. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß bestimmte Betriebsvorgänge bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen seien.

Mit seiner wegen der grundsätzlichen Bedeutung ausdrücklich zugelassenen - nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandelnden - Rb. rügt der Stpfl. unrichtige Anwendung des § 10 a EStG. Er beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Veranlagung 1962 unter Berücksichtigung eines nicht entnommenen Gewinns von (20.711 ./. 8.570 =) 12.141 DM durchzuführen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Urteil des FG entspricht im Ergebnis den Ausführungen in dem Urteil des Senats VI 340/65 vom 22. Juni 1966 (BFH 86, 509, BStBl III 1966, 540). Die Rechtsauslegung des Senats wirkte sich in dem früheren Urteil zwar zugunsten des Steuerpflichtigen aus, während sie in dem Streitfall dem Stpfl. ungünstig ist. Dieser Unterschied ist aber kein Grund, den Streitfall anders zu beurteilen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424258

BStBl III 1967, 287

BFHE 1967, 49

BFHE 88, 49

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