Leitsatz (amtlich)

Bei der Vermietung von Marktständen, die in einfacher Weise aus Balken und Brettern hergestellt sind, ist in der Regel nur der anteilig auf Grund und Boden entfallende Mietzins steuerfrei. Auch wenn die tragenden Balken in den Boden eingelassen sind, sind solche Stände nicht als wesentliche Bestandteile des Grundstücks zu beurteilen.

 

Normenkette

UStG § 4 Abs. 10; UStDB § 37; UStG § 4 Abs. 12; BGB § 94

 

Streitjahr(e)

1952, 1953, 1954, 1955

 

Tatbestand

Der Stpfl. besitzt ein Grundstück in B., auf dem er zur Abhaltung von Wochenmärkten - monatlich kündbar - etwa 40 ebenfalls in seinem Eigentum stehende Marktstände vermietet. Das Bretterdach dieser Buden wird von Balken getragen, die in den Boden eingelassen sind; Seitenwände sind nur bei einem Teil der Buden vorhanden. Nach der Schätzung des Betriebsprüfers bei der Betriebsprüfung im Jahre 1955 hatte eine Bude den Wert von ca. 80 DM.

Streitig ist für die Jahre 1952 bis 1955, ob das Mietentgelt gemäß § 4 Ziff. 10 UStG in vollem Umfang steuerfrei oder ob und in welchem Verhältnis es erforderlichenfalls in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Betrag aufzuteilen ist.

Das Finanzamt (FA) hat in der Einspruchsentscheidung die Eigenschaft der Buden als "Gebäude" im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes verneint und sie als Betriebsvorrichtungen nach § 37 UStDB beurteilt. Das auf diese Vorrichtungen treffende Mietentgelt schätzte es in Anlehnung an eine Rundverfügung des Oberfinanzpräsidenten ... auf 50 v. H. der gesamten Mieteinnahmen und zog diesen Teilbetrag zur Umsatzsteuer heran.

Die gegen diese Steuerfestsetzung angerufene Vorinstanz (VI) wies den Rechtsbehelf ab.

Sie stellte fest, daß die einzelnen Stände zwar auf fest in den Boden eingelassene Balken gestützt, trotzdem aber nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden seien, weil sie die Verkehrsauffassung nicht als Gebäude ansehe. Sie beurteilte daher wohl die Überlassung der Bodenflächen, nicht aber die der Buden als Grundstücksvermietung nach § 4 Ziff. 10 UStG und teilte das Mietentgelt nach steuerfreien und steuerpflichtigen Entgelten auf. Den Maßstab der Aufteilung übernahm sie vom FA und bemerkte dazu, der Kläger habe gegen diese Aufteilung keine Einwendungen vorgetragen.

Mit der Revision rügt der Stpfl. in erster Linie die Verletzung des § 4 Ziff. 10 UStG. Er vertritt die Auffassung, daß seine Leistungen ungeteilt als Grundstücksvermietung zu beurteilen seien. Hilfsweise macht er geltend, daß jedenfalls der auf die vermieteten Grundstücksflächen allein treffende Mietzinsanteile mindestens mit 85 v. H. des gesamten Mietentgelts zu bewerten sei.

Unter Hinweis auf bestimmte Schriftsätze trägt er dazu noch vor, daß die VI seine substantiierten Einwendungen gegen den Aufteilungsmaßstab offenbar unbeachtet gelassen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

  1. Nach § 4 Ziff. 10 UStG ist u. a. die Vermietung von Grundstücken steuerfrei. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Begriff der Grundstücksvermietung bürgerlich-rechtlich zu bestimmen, soweit nicht das Steuerrecht eine Abweichung gebietet.

Werden daher mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen (wesentliche Bestandteile des Grundstücks), insbesondere Gebäude, gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen, so handelt es sich grundsätzlich um Grundstücksvermietung (ß 94 BGB). Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn die Sachen als "Betriebsvorrichtungen" im Sinne des § 37 UStDB zu beurteilen sind. Diese Vorschrift erklärt die Vermietung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, ausdrücklich für steuerpflichtig, auch wenn diese Gegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

Die Einspruchsentscheidung ist auf diese Vorschrift gestützt. Nach Auffassung des Senats kann aber die Frage, ob die Verkaufsstände Betriebsvorrichtungen sind, dahingestellt bleiben. Den Ständen fehlt nämlich, wie die VI im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat, schon die Eigenschaft als wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Diese Auffassung kann allerdings nicht mit der von der VI gegebenen Begründung vertreten werden, die Marktbuden seien keine Gebäude im Sinne des BewG. Entscheidend ist vielmehr, daß die Verkaufsstände nach den Feststellungen der VI und dem unbestrittenen Inhalt der im angefochtenen Urteil ausgewerteten Verwaltungsakten nicht im Sinne des § 94 BGB fest mit dem Grund und Boden verbunden sind.

Die tragenden Holzpfeiler der Buden sind zwar nach dem angefochtenen Urteil "fest" in den Boden eingelassen; dieser Umstand erfüllt jedoch die Voraussetzungen des § 94 BGB noch nicht. Eine feste Verbindung im Sinne dieser Vorschrift liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Trennung zu Zerstörung oder erheblicher Beschädigung der eingefügten Sachen führen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 158 S. 362, 374).

Bei den hier in Frage stehenden Bauwerken handelt es sich um leichte Bretterbuden im Werte von lediglich ca. 80 DM. Solche Vorrichtungen können erfahrungsgemäß mit geringem Kostenaufwand ohne erhebliche Beschädigungen zerlegt und mit den in den Boden eingelassenen Balken vom Grundstück wieder entfernt werden. Sie sind deshalb nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks und haben an der Steuerbefreiung nach § 4 Ziff. 10 UStG keinen Anteil.

  1. Bei dieser Rechtslage muß - wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind - für die Berechnung der Umsatzsteuer derjenige Teil des Mietzinses, der auf die Grundstücksfläche entfällt, als steuerfrei ausgeschieden werden. Da der Stpfl. mit seinen Mietern keine gesonderten Vereinbarungen hierüber getroffen hat, ist die Ausscheidung im Wege der Schätzung gemäß § 96 Abs. 1 FGO, § 217 AO durchzuführen.

Der Stpfl. rügt das Zustandekommen der Schätzung der VI. Sie weist darauf hin, daß er entgegen den Ausführungen im Urteil in seinen Schriftsätzen an die VI vom 15. Juni 1959 und vom 22. April 1960 konkrete Gesichtspunkte gegen die auf die Rundverfügung des Oberfinanzpräsidenten - gestützte Aufteilung des Mietentgelts durch das FA angeführt habe.

Er rügt damit einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des früheren § 288 AO, indem er sinngemäß geltend macht, das Gericht habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (ß 96 Abs. 1 FGO) und für die Schätzung nicht alle bedeutsamen Umstände herangezogen (ß 217 AO, nunmehr in Verbindung mit § 96 Abs. 1 FGO).

Diese Rüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

In den erwähnten Schriftsätzen hat der Stpfl. ausgeführt, er werde durch die Aufteilung im Verhältnis eins zu eins ungerechtfertigt benachteiligt. Die Rundverfügung des Oberfinanzpräsidenten sehe zwar diesen Aufteilungsmaßstab vor, wenn Marktstände mit Holzdächern versehen seien, während sie bei Ständen mit Zeltplanen nur 15 v. H. des Mietentgelts als steuerpflichtig bemesse. Die Verschiebung der Anteilsverhältnisse liege aber nicht in äußeren Merkmalen, sondern allein in der Annahme begründet, daß die bauliche Veränderung zu einer Erhöhung des Mietsatzes für Verkaufsgestelle führe. Bei ihm habe aber die Ersetzung der früheren Zeltdächer durch Holzdächer nicht zur Erhöhung des Mietpreises geführt.

In seiner Einspruchsbegründung hat der Stpfl. außerdem geltend gemacht, Zeltplanen seien als Abdeckung der Buden wegen des raschen Verschleißes auf die Dauer gesehen teuerer als Holzdächer. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, daß die Rundverfügung den Vermieter von Buden mit Holzdächern schlechterstelle. Außerdem würden alle anderen Vermieter von Buden auf ... Wochenmärkten nur mit 15 v. H. des Mietentgelts zur Umsatzsteuer herangezogen, obwohl Holzdächer auf ... Wochenmärkten allgemein üblich seien.

Da die VI in den Urteilsgründen ausführt, der Stpfl. habe gegen den vom FA angenommenen Aufteilungsmaßstab keine Einwendungen erhoben, muß der Senat davon ausgehen, daß die VI das vorstehend wiedergegebene Vorbringen des Stpfl. nicht zur Kenntnis genommen hat. Da die vorgetragenen Gesichtspunkte wesentlich und geeignet sind, ein anderes Ergebnis der Schätzung herbeizuführen, ist die Möglichkeit einer fehlerhaften Überzeugungsbildung bei der Schätzung nicht auszuschließen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die VI zurückverwiesen werden.

Die VI wird nunmehr auch zu beachten haben, daß die - dem Senat nicht vorliegende - Rundverfügung des Oberfinanzpräsidenten ... aus dem Jahre 1940 - auch wenn sie auf Sachverständigengutachten beruht - nicht ohne nähere Begründung auf die Verhältnisse der in Frage stehenden Jahre und der besonderen Verhältnisse des Streitfalles (Wert der Holzgestelle lediglich 80 DM!) angewendet werden kann, zumal ihr der Charakter einer Rechtsnorm fehlt.

 

Fundstellen

BFHE 1966, 545

BFHE 85, 545

StRK, UStG:4/10 R 34

LEXinform-Nr. 0009230

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