Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG bei gemeinschaftlicher Anschaffung eines Mietwohnhauses und anschließender Aufteilung in Eigentumswohnungen

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Qualifizierung des erworbenen Objekts als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung i. S. v. § 7 b EStG kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 142/83 BFH/NV 1988, 431, und Urteil vom 13. März 1990 IX R 179/88 BFH/NV 1991, 24) auf den Zustand des Objekts im Zeitpunkt der Anschaffung an, in dem der achtjährige Begünstigungszeitraum für erhöhte Absetzungen zu laufen beginnt.

2. Für den Anwendungsbereich des § 7 b EStG ist die Absicht, eine Baulichkeit nach ihrer Anschaffung in einer bestimmten Weise zu nutzen, unerheblich.

3. Eine Ausnahme von den vorstehenden Grundsätzen hat der BFH für den Fall der Anschaffung nur dann gemacht, wenn bereits der Veräußerer die Schaffung eines begünstigten Objekts zugesagt und der Erwerbsvorgang sich hierauf gerichtet hatte (Urteil in BFH/NV 1988, 431).

4. Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Mietwohnhaus zu Miteigentum erwerben und dieses sodann unter sich in Eigentumswohnungen aufteilen, schaffen kein nach § 7 b EStG begünstigtes Objekt an, auch wenn bereits der Veräußerer sich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG hatte erteilen lassen.

 

Normenkette

EStG § 7b

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Fundstellen

Haufe-Index 418128

BFH/NV 1992, 377

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