Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

übertragen Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft Nachlaßgrundstücke an eine OHG, an der sie beteiligt sind, so ist nur die Vergünstigung aus § 6 Abs. 3 GrEStG, nicht die Befreiung aus § 3 Ziff. 3 daselbst gegeben.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Ziff. 3, § 6 Abs. 3

 

Tatbestand

Drei Miterben haben Nachlaßgrundstücke an eine von ihnen und dem Ehemann einer Miterbin gebildeten OHG, die Beschwerdeführerin (Bfin.), übertragen. Das Finanzamt hat die Bfin. unter Versagung der Befreiung aus § 3 Ziff. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in Beachtung des § 6 Abs. 3 a. a. O. zur Grunderwerbsteuer herangezogen. Die Berufung blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Bfin. erachtet wie bisher die Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 3 GrEStG für anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist aber nur der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch einen oder mehrere Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Die Befreiung greift deshalb nicht Platz, wenn Nachlaßgrundstücke nicht auf Miterben (zu Eigentum oder Miteigentum), sondern auf eine OHG, die für die Grunderwerbsteuer in ständiger Rechtsprechung als selbständiger Rechtsträger anerkannt ist, übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn die OHG lediglich aus den Miterben besteht. Deshalb entbehren auch die Schlußfolgerungen, die die Bfin. aus der vermeintlichen Steuerfreiheit dieses Falles zieht, der Grundlage.

Auf den Streitfall ist aber die Vergünstigung der Abstandnahme von der Steuer auf die gleichbleibende Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG anzuwenden. Dies haben die Vorbehörden auch getan.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407592

BStBl III 1953, 95

BFHE 1954, 241

BFHE 57, 241

StRK, GrEStG:3 R 6

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