Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung ist durch § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 8 VwVfG abschließend geregelt.

2. Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den Empfänger der Leistung. Dies kann im Falle einer Abtretung auch der Abtretungsempfänger sein.

3. Ist der Anspruch auf Gewährung der Ausfuhrerstattung vom Begünstigten nur zur Sicherheit an eine Bank abgetreten worden und wird die Ausfuhrerstattung vor Eintritt des Sicherungsfalls weisungsgemäß auf das Konto des Begünstigten bei der Bank überwiesen, so bleibt dieser Leistungempfänger mit der Folge, daß der Rückforderungsanspruch nur gegen ihn gegeben ist.

 

Normenkette

MOG § 10; VwVfG § 48 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 418959

BFH/NV 1993, 506

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