Leitsatz (amtlich)

1. Überläßt ein Erstattungsberechtigter die ihm zugesagte Erstattung in Form der abschöpfungsfreien Einfuhr einem Dritten in der Weise, daß dieser die Einfuhrgenehmigung bei der Erstattungsbehörde im eigenen Namen beantragt und erhält, so muß der Dritte die in der Person des Erstattungsberechtigten liegenden Gründe des Widerrufs der Erstattung gegen sich gelten lassen.

2. Zur Verwirkung des Erstattungswiderrufs.

3. Zur rechtlichen Bedeutung der früheren Erstattungszusage für die Drittland- und Mitgliedslanderstattung. An der Rechtsauffassung im Urteil vom 9. April 1975 VII R 12/70 (BFHE 116, 211), daß bei einer zugesagten Drittlanderstattung in Gestalt der Genehmigung der abschöpfungsfreien Einfuhr bei der tatsächlichen Ausfuhr in ein Mitgliedsland die hierfür vorgesehene Barerstattung nicht angerechnet werden kann, wird festgehalten.

 

Normenkette

ErstVOGetr 1964 und ErstVOGetrReis § 1 Abs. 2, §§ 4, 6 Abs. 1 Nr. 2; AHStatDV § 10 Abs. 6-7, § 11 Abs. 2; VwVfG § 48

 

Tatbestand

Die Beklagte und Revisionsbeklagte, Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BA), vorher Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt-Getr), widerrief die der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für Ausfuhren der Firma N in Drittländer als Ausfuhrerstattung erteilten Lizenzen zur abschöpfungsfreien Einfuhr von Gerste, weil die in der Zeit vom 6. bis 8. April 1965 durchgeführten Ausfuhren von „Getreidekörnern, perlförmig geschliffen, von Gerste” nicht nach dem in den Erstattungszusagen als Verbrauchsland angegebenen Land Österreich, sondern nach Italien gegangen seien.

Mit der Klage hatte die Klägerin – nach erfolglosem Einspruch - vor allem geltend gemacht, daß ihr gegenüber ein Widerruf als der Käuferin der eingeführten Ware nur dann möglich sei, wenn sie den Anspruch auf Abschöpfungsfreiheit durch schuldhaftes Verhalten, zu Unrecht erlangt hätte. Ihre Bereicherung sei mit dem an N gezahlten Entgelt, das in etwa der Höhe der gewährten Abschöpfungsfreiheit entsprochen habe, weggefallen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Es führte aus, daß die Voraussetzungen für die Lizenzgewährung, nämlich die Verbringung der ausgeführten Waren in ein Drittland, nicht erfüllt gewesen seien. Nach der Auskunft des italienischen Finanzministeriums seien die streitigen Graupen in Piacenza zum freien Verkehr abgefertigt worden.

Ab 20. November 1964 habe die Fa. N positiv gewußt, daß die von ihr ausgeführte Ware nach Italien gegangen sei, da sie nach den Unterlagen durch eine Frachtrechnung der Speditions-GmbH für Fracht Kufstein-Brenner mit dem Vermerk „Graupen für Italien”, die ihr von der Firma H zum Zwecke der Weiterbelastung übersandt worden sei, Kenntnis davon erhalten habe.

Da somit die N die falschen Angaben über das Verbrauchsland, die zu der rechtswidrigen Erteilung der Lizenzen an die Klägerin geführt hätten, schuldhaft gemacht habe, müsse sich die Klägerin dieses schuldhafte Verhalten ihres Vertragspartners als in ihrer Sphäre liegend zurechnen lassen. Einer Analogie aus den Rechtsgedanken der §§ 404 ff. BGB bedürfe es nicht. Jedenfalls könne sich derjenige, dem ein nicht bestehender Subventionsanspruch abgetreten worden sei, privatrechtlich wegen Rückabwicklung des Geschäfts oder sogar Schadensersatz an seinen zivilrechtlichen Vertragspartner halten.

Das Recht auf Widerruf unterliege als Gestaltungsrecht, wenn überhaupt, der im Verwaltungsrecht angenommenen 30jährigen Verjährung.

Die Möglichkeit zum Widerruf könne durch den bloßen Ablauf einer längeren Zeit nicht verwirkt sein, da dies zu einer Aushöhlung der Verjährungsvorschriften führen würde.

Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Urteil vom 8. November 1972 VII R 98/68 (BFHE 107, 482) könnte nicht wenigstens die für Ausfuhren nach Italien vorgesehene Barerstattung beim Widerruf der Lizenzen für die abschöpfungsfreie Einfuhr angerechnet werden, da es insoweit bereits an der notwendigen entsprechenden Erstattungszusage fehle.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, daß die angefochtenen Verwaltungsakte nicht ausreichend begründet und daher fehlerhaft seien und diese Mängel auch in der Tatsacheninstanz nicht beseitigt worden seien.

Das materielle Recht sei in folgenden Punkten verletzt:

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EGH) vom 27. Oktober 1971 Rs. 6/71 (EGHE 1971, 823, BZBl 1971, 1502), nach dem eine Drittlanderstattung nur beansprucht werden könne, wenn die ausgeführte Ware nachweislich in den freien Verkehr eines Drittlandes gelangt sei, sei unrichtig.

Wegen der mangelnden Unterrichtung der Öffentlichkeit könne die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte nicht in ihren, der Klägerin, Verantwortungsbereich fallen. Sie habe auch ihr Vertrauen in die Richtigkeit und den Bestand der ihr gegenüber erlassenen begünstigenden Verwaltungsakte durch die Bezahlung des Entgelts an die N bestätigt. Auf diese Zahlung sei in der Klageschrift unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der ungerechtfertigten Bereicherung unwidersprochen hingewiesen worden. Das Entgelt habe in etwa der ersparten Abschöpfung entsprochen.

Jedenfalls hätten die objektiven Fehler, die den ihr, der Klägerin, erteilten Einfuhrgenehmigungen anhafteten, nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen. Da sie die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsakte nicht gekannt und auch nicht verursacht habe, ergebe sich lediglich die Frage, ob das Tun oder Lassen der N ihr zuzurechnen sei. Die Einfuhrgenehmigung als solche sei nicht übertragbar gewesen.

Der N sei bei der Ausfuhr und im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Erstattung nicht bekannt gewesen, daß die ausgeführte Ware in den freien Verkehr Italiens hätte gelangen sollen. Die N habe die Vordrucke mit der Angabe „Verbrauchsland Österreich” richtig ausgefüllt. Österreich sei zwar das „Empfangsland”, habe aber zugleich als „Verbrauchsland” gegolten, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, was ihr Käufer mit der ausgeführten Ware anlangen würde (vgl., § 1 Abs. 2 der Erstattungsverordnung Getreide vom 5. August 1964, BGBl I 1964, 578, BZBl 1964, 709, bzw. der Erstattungsverordnung Getreide und Reis vom 24. November 1964, BGBl I 1964, 917, BZBl 1965, 2 – im folgenden: ErstVO – i. V. m. § 10 Abs. 6, 7 und § 11 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs – AHStatDV – i. d. F. vom 13. Januar 1964, BGBl I 1964, 9).

Dem Erstattungswiderruf stehe der Einwand der Verwirkung entgegen. Das allgemeine Verwaltungsrecht kenne keine Verjährungsvorschriften. Wenn der Gesetzgeber die Nachforderung von Zöllen und Verbrauchsteuern nach der AO bereits am Ende des auf die Einfuhr folgenden Jahres verjähren lasse, so lasse er damit das Rechtssicherheitsbedürfnis zugunsten des Einführers gegenüber dem gegenteiligen öffentlichen Interesse überwiegen. Im Erstattungsrecht habe der Inhaber einer Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr von Getreide dasselbe Rechtsschutzbedürfnis, weil der Erstattungswiderruf bewirke, daß er den Zöllen gleichgestellte Abschöpfungen nachzahlen solle. Dieses bestehe im besonderen Maße, wenn er mit dem Ausführer nicht identisch sei. Da ihr, der Klägerin, gegenüber die Erstattung erst mit Bescheid vom 2. Dezember 1969 widerrufen worden sei, wäre die Verjährung eingetreten gewesen. Daran hätte auch nichts geändert, daß gegenüber der N die Erstattung am 12. Dezember 1966 widerrufen worden sei und daraufhin die Zollbehörden ihr, der Klägerin, Bescheide über die Nachforderung von Abschöpfungen zugestellt hätten. Denn diese seien ins Leere gegangen, weil die Abschöpfungsfreiheit aufgrund der ihr erteilten Einfuhrgenehmigungen nicht widerrufen worden sei. Zwar genüge allein der Zeitablauf nicht zur Auslösung der Verwirkung. Hier aber sei zusätzlich die EVSt-Getr entgegen der ihr nach Treu und Glauben obliegenden Verpflichtung, innerhalb einer angemessenen, relativ kurzen Zeit Prüfungen vorzunehmen und ihr, der Klägerin, gegenüber endgültig zu handeln, untätig geblieben. Entgegen der Vorentscheidung habe die EVSt-Getr ihr gegenüber durch die vorbehaltslose Genehmigung der abschöpfungsfreien Einfuhr einen Vertrauenstatbestand geschaffen, den die ins Leere gehenden Abgabennachforderungen im Jahre 1966 nicht hätten ausräumen können.

Der Senat habe im Urteil vom 9. April 1975 VII R 12/70 (BFHE 116, 211) seine Auffassung aufgegeben, daß die Erstattung auch insoweit nicht widerrufen werden könne, als sie bei Ausfuhr in einen Mitgliedstaat hätte gewährt werden müssen. Das stehe in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. August 1974 1 StR 10/74 und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. November 1974 VII C 57.72 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 451.50, § 8 GetrG Nr. 20). Die Erstattungszusage als materielle Voraussetzung des Erstattungsanspruchs sei im Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) unbekannt und unterdessen auch in der deutschen Erstattungsverordnung Getreide, Schweinefleisch, Eier, Geflügelfleisch und Fette (ErstVOGSEGF) vom 26. Juli 1967 (Bundesanzeiger – BAnz – Nr. 139 vom 28. Juli 1967) aufgegeben worden. Der EGH habe im Urteil vom 8. April 1976 Rs. 106/75 (EGHE 1976, 531) entschieden, daß der Erstattungsanspruch nicht einmal von der vorherigen Erteilung einer Ausfuhrlizenz abhängig sei. Im Urteil vom 2 Juni 1976 Rs. 125/75 (EGHE 1976, 771) habe er die „Differenz-Theorie” in den Fällen bestätigt, in denen eine Ware in ein anderes Drittland als ursprünglich angegeben exportiert worden sei.

Entgegen dem BFH-Urteil VII R 12/70 unterscheide sich die Form der Erstattung bei Drittlanderstattung einerseits und Mitgliedslanderstattung andererseits nicht so grundlegend, daß die Zusage der Erstattung in der einen Form nicht auch als Zusage der Erstattung in der anderen Form aufrechterhalten werden könne. Nach den EWG-Verordnungen Nr. 90 bis 92 vom 25. Juli 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 1899, S. 1902 und S. 1904 – ABlEG 1962 1899, 1902 und 1904 –) sei Zweck der Erstattung, den Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den im ausführenden Mitgliedstaat geltenden Preisen auszugleichen. Die Höhe der Erstattung dürfe danach die Höhe der am Tage der Ausfuhr gegenüber Drittländern geltenden Abschöpfung nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten seien ermächtigt, nach ihrer Wahl die Erstattung entweder in barem Geld oder in der Form der abschöpfungsfreien Einfuhr zu gewähren, wobei die Erstattung aufgrund der für beide Formen festgelegten Umrechnungsverhältnisse gleichhoch sei. Der Unterschied erschöpfe sich darin, daß in einem Falle die Erstattung in barem Geld. im anderen Falle bargeldlos geleistet werde, wobei auch im letzteren Falle der Geldbetrag ohne weiteres festgestanden habe Nach § 10 Abs. 2 ErstVOGSEGF werde auch eine in Form der abschöpfungsfreien Einfuhr gewährte Erstattung als Barerstattung gewährt. Die Bundesrepublik Deutschland habe den Weg gewählt der sie keine Haushaltsmittel gekostet habe. Der Widerruf der Erstattung führe ihr nachträglich zusätzliche Haushaltsmittel zu, die sie normalerweise nicht vereinnahmt hätte. Ein solches Ergebnis erscheine rechtsstaatlich unmöglich.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Für die gerügte mangelhafte Begründung der angegriffenen Verwaltungsakte der EVSt-Getr konnte die Klägerin eine bestimmte dadurch verletzte Rechtsnorm nicht bezeichnen, weil eine solche auch noch im Zeitpunkt der Revisionsbegründung nicht bestanden hatte Erstmalig durch die ab 1. Januar 1977 geltende Vorschrift des § 39 Abs. 1 des VerwaltungsverfahrensgesetzesVwVfG – vom 25 Mai 1976 (BGBl I, 1253) ist bestimmt worden, daß schriftliche Verwaltungsakte schriftlich zu begründen und hierzu die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Nach Abs. 2 Nr. 2 bedarf es keiner Begründung, soweit dem Empfänger die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Da die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung im wesentlichen der schon bisher überwiegend im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entspricht (vgl. Knack, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, § 39 Anm. 2.2; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 39 Anm. 1 mit Hinweisen), hat der erkennende Senat keine Bedenken, nach ihr auch die Rüge der Klägerin zu beurteilen und auch von der damit im Einklang stehenden, von der Klägerin angeführten Entscheidung des BVerfG 1 BvR 253/56 auszugehen. Danach hat der Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren, da er nur so seine sachgemäß verteidigen kann. Dem genügten aber die Verwaltungsakte der EVSt-Getr. Im Widerrufsbescheid ist ausgeführt, daß die Grundlage des ihr übertragenen Anrechts auf abschöpfungsfreie Einfuhr durch die Verbringung der von der N ausgeführten Waren in einen EWG-Mitgliedstaat statt – wie beim Antrag auf Erstattungszusage angegeben – nach einem Drittland, weggefallen ist. In der Einspruchsbegründung wird noch zusätzlich gesagt, daß die Klägerin die der Erstattungszusage widersprechenden Ausfuhren gegen sich gelten lassen müsse, da die streitigen Lizenzen im Rahmen eines Erstattungsverfahrens erteilt worden seien, was auch auf den Lizenzen entsprechend vermerkt worden sei. Damit war der Widerrufstatbestand hinreichend genau umrissen, um der Klägerin die Prüfung zu ermöglichem, ob sie sich dagegen wehren sollte. Es war auch der Wesensgehalt der Verwaltungsakte so festgelegt, daß diesen verändernde Gründe nicht mehr nachschiebbar waren. Im übrigen kannte die Klägerin die Sach- und Rechtslage bereits durch das in derselben Erstattungssache mit dem Widerrufsbescheid vom Dezember 1966 gegen die N eingeleitete Verfahren, aufgrund dessen etwa zur gleichen Zeit von den für die Einfuhrabfertigungen der Klägerin zuständigen Zollstellen Nachforderungsbescheide gegen die Klägerin ergangen waren, und das mit dem veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1971 VII R 101/68 (BFHE 103, 377) abgeschlossen war. In diesem Verfahren war zudem die N von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vertreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats galten für das Erstattungsrecht der Übergangszeit im allgemeinen und insbesondere für den Widerruf einer Erstattung die Grundsätze des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Unter Berufung darauf hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, daß nach dem ab 1. Januar 1977 anzuwendenden § 48 VwVfG die „Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes” – darunter falle auch der streitige „Widerruf” – nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeltpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde zulässig sei und dies auch für den Streitfall gelten müsse, weil die jetzt ausdrückliche gesetzliche Regelung lediglich die bisherige Rechtsprechung des BVerwG zum Ausdruck bringe. Er hat diese Rechtsprechung nicht näher bezeichnet. Dies muß aber in entsprechender Anwendung des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO mindestens dann gefordert werden, wenn die Verletzung einer ständigen Rechtsprechung anstelle einer noch nicht vorhandenen Rechtsnorm gerügt wird. Dem Revisionsgericht kann nicht zugemutet werden, einer so unbestimmt gehaltenen Rüge nachzugehen und etwaige Rechtsprechung hierzu ausfindig zu machen. Die Anwendbarkeit des § 48 VwVfG selbst scheitert daran, daß dieser nur für ab 1. Januar 1977 beginnende Fristen gilt, nicht aber für den bereits am 27. Dezember 1971 ergangenen Widerrufsbescheid (§ 96 Abs. 3 VwVfG).

Der Widerrufsbescheid der EVSt-Getr ist mit Recht an die Klägerin als der Inhaberin der Genehmigung der abschöpfungsfreien Einfuhr gerichtet. Denn der darin liegende rechtsgestaltende Verwaltungsakt kann nur durch einen an dieselbe Person gerichteten Verwaltungsakt wieder beseitigt werden, wie der erkennende Senat mit Urteil VII R 101/68 im Falle des aufgrund desselben Sachverhalts rechtsirrtümlich gegen die N gerichteten Widerrufsbescheids entschieden hat. Wird aber die Genehmigung zur abschöpfungsfreien Gegeneinfuhr richtig gegenüber dem Inhaber dieser Genehmigung deshalb widerrufen, weil die Ausfuhrerstattung zu Unrecht dem Erstattungsberechtigten gewährt worden ist, so kann sich der Inhaber der Einfuhrgenehmigung, die er im eigenen Namen beantragt und erhalten hat, nicht darauf berufen, daß er die in der Person des Erstattungsberechtigten liegenden Gründe für den Widerruf der Erstattung nicht zu vertreten habe. Er muß sich vielmehr so behandeln lassen, als ob er selbst der Erstattungsberechtigte wäre. Denn er hat dessen Rechtsposition, die unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der für die Gewährung der Erstattung gemachten Angaben steht, auf eigenes Risiko und damit in seinen Verantwortungsbereich übernommen. Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die auch in § 404 BGB für das bürgerliche Recht zum Ausdruck kommen und auch im Allgemeinen Verwaltungsrecht gelten (s. das erwähnte BVerwG-Urteil VII C 57.72), darf derjenige, dem das Recht eines anderen übertragen wird, gegenüber dem Verpflichteten nicht besser gestellt werden als der bisherige Rechtsinhaber. Wer also Erstattungsleistungen für einen anderen erhält, muß sich sowohl objektive Mängel, die der Gewährung der Erstattung anhaften, als auch schuldhaftes Verhalten, das zur rechtswidrigen Erstattungsleistung führte, seinem Verantwortungsbereich zurechnen lassen und kann gegenüber einem Widerruf nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats unter Bezugnahme auf die hierzu für das Allgemeine Verwaltungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätzen keinen Vertrauensschutz beanspruchen (s. BFH-Beschluß vom 29. August. 1972 VII B 113/71, BFHE 107, 83; BVerwG-Urteil vom 7. Juli 1966 III C 219.64, BVerwGE 24, 294, 299).

Im Streitfall kann dahinstehen, aufgrund welchen Rechtsgeschäfts der Klägerin das Recht, die Einfuhrgenehmigung bei der EVSt-Getr zu beantragen, von der N übertragen wurde. Denn das FG hat jedenfalls für den Senat bindend festgestellt, daß sie diesen Antrag nicht in Vertretung der N, sondern im eigenen Namen bei der EVSt-Getr gestellt und von dieser auch die Genehmigung erhalten hat. Aus den „Besonderen Angaben” in Ziff. 13 des Antrags ist zu entnehmen, daß die abschöpfungsfreie Einfuhr im Hinblick auf die Ausfuhr durch die N erfolgen sollte. Da sich diese Angabe auf demselben Vordruck befindet, in dem unter II. die Einfuhrgenehmigung für die Klägerin erteilt ist, ist sie damit auch Gegenstand der Genehmigung selbst geworden. Unter Ziff. 3 „Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt” der Einfuhrgenehmigung ist besonders vermerkt, daß die Einfuhr der bezeichneten Ware bis zum vorgesehenen Termin gem. § 4 ErstVO abschöpfungsfrei ist. Dies bedeutet für den Inhaber der Genehmigung, daß es sich um eine Erstattungsleistung für die Ausfuhr durch die N handelt.

Der weitere Vermerk „nicht übertragbar” besagt lediglich, daß diese Einfuhrgenehmigung als solche nicht übertragbar ist. Sie wurde der Klägerin im Streitfall aber von der EVSt-Getr originär erteilt. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, daß wegen der Nichtübertragbarkeit der Einfuhrgenehmigung auch ein Anspruch auf Erteilung der Einfuhrlizenz nicht habe übertragen werden können und daß sich die EVSt-Getr dadurch, daß sie sich darauf eingelassen habe, einem Dritten die Einfuhrgenehmigung zu erteilen, sich der Rechte begeben habe, die sie möglicherweise gegenüber dem Erstattungsberechtigten gehabt hätte. Denn sowohl die Erstattungsgewährung als auch der Widerruf der Erstattung sind an den Grundsätzen von Treu und Glauben zu messen. Gewährt die Behörde auf Antrag des Erstattungsberechtigten in dessen ausschließlichem Interesse die Erstattung in Gestalt der Genehmigung der abschöpfungsfreien Einfuhr einer Ware für einen Dritten, so verbleibt das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen in Gestalt der vom Erstattungsberechtigten gemachten Angaben im Verantwortungsbereich des Erstattungsberechtigten und des Dritten. War die Erstattungsgewährung infolge unrichtiger Angaben fehlerhaft, so steht einem Widerruf, der nunmehr nur gegenüber dem Inhaber der Einfuhrgenehmigung erfolgen kann, kein schutzwürdiges Interesse des Begünstigten etwa allein aus dem Grunde gegenüber, daß der Dritte die Einfuhrgenehmigung originär erhalten hat. Denn dies geschah nur im Interesse des Erstattungsberechtigten und unter dem Vorbehalt, daß die Erstattungsgewährung rechtmäßig war, wie sich schon aus dem oben dargestellten Inhalt der Einfuhrgenehmigung ergibt.

In den Verantwortungsbereich der EVSt-Getr fielen Fehler bei der Erstattungsgewährung auch nicht etwa deshalb, weil nach Ansicht der Klägerin in den Erstattungsverordnungen, Erstattungszusagen und Vordrucken entsprechend dem Urteil des EGH Rs. 6/71 darauf hätte hingewiesen werden müssen, daß die Drittlanderstattung nur in Anspruch genommen werden könne, wenn die ausgeführte Ware in den freien Verkehr eines Drittlandes gelangt sei. Wie der EGH in dem genannten Urteil ausgeführt hat, ergibt sich schon aus den die Gewährung von Ausfuhrerstattungen zulassenden EWG-Vorschriften sowie aus der Begründung zur VO (EWG) Nr. 19/62 vom 4. April 1962 (ABlEG 1962, 933, BZBl 1962, 618), daß die Erstattungen dazu bestimmt waren, die Preisunterschiede zwischen den beteiligten Märkten auszugleichen. Daraus folgt, daß eine Erstattung nur dann sinnvoll und gerechtfertigt ist, wenn die Ware auf dem Markt eines Drittlandes gehandelt und in den freien Verkehr überführt wird. Dies kommt in dem vom deutschen Verordnungsgeber verwendeten Begriff „Verbrauchsland” zum Ausdruck, der zusätzlich erfordert, daß die Ware in dem Drittland ge- oder verbraucht wird. Dem Exporteur muß dann nicht noch besonders klargemacht werden, daß es dem Sinn der Erstattungsregelung widersprechen würde, lediglich das Empfangsland unter der in den Vordrucken enthaltenen Rubrik „Verbrauchsland” anzugeben, wenn das Verbrauchsland nicht bekannt ist.

Im Ergebnis zutreffend hat das FG die Voraussetzungen für den Widerruf der Einfuhrgenehmigung für gegeben angesehen. Die Erstattung ist zu Unrecht gewährt worden, wenn die Angaben des Erstattungsberechtigten in der Erstattungszusage und in den Anträgen auf Erstattung objektiv falsch sind und dies vom Erstattungsberechtigten zu vertreten ist, also in seinem Verantwortungsbereich liegt. Dann ist die Erstattungsbehörde zum Widerruf der Erstattung berechtigt, weil das öffentliche Interesse an ihrer Beseitigung gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Begünstigten an ihrer Aufrechterhaltung nach der ständigen Rechtsprechung des BFH überwiegt (vgl. zuletzt Urteil VII R 12/70), Selbst wenn die Angaben über das Verbrauchsland in der Erstattungszusage nach der Kenntnis des Erstattungsberechtigten richtig waren und sich erst später eine andere Bestimmung der Ware ergab, kann ein Vertrauensschutz entfallen (vgl. BFH-Entscheidung vom 9. Mai 1972 VII R 22/69, BFHE 106, 150). Da es Sinn und Zweck der Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist, die Ausfuhrware in den Markt des betreffenden Landes zu überführen, mußte sich der Erstattungsberechtigte auch vergewissern und sicherstellen, daß die Ware in dem angegebenen Verbrauchsland tatsächlich verbraucht oder gebraucht wird. Der Klägerin mag zugegeben werden, daß dies im Außenhandel nicht üblich und nicht immer durchführbar ist. Es würde aber dem Sinn und Zweck der Erstattungsregelungen widersprechen, zur Überwindung eines bestehenden Preisgefälles zwischen verschiedenen Märkten Erstattungen zu gewähren, wenn die betreffende Ware tatsächlich in Märkte überführt wird, für die ein solches Preisgefälle nicht gegeben ist.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die N habe gutgläubig das Verbrauchsland unrichtig angegeben, weil nach § 10 Abs. 7 AHStatDV als Verbrauchsland das Empfangsland gilt, wenn das Verbrauchsland nicht bekannt ist. Das FG hat zutreffend mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt VII R 98/68 und VII R 12/70) ausgeführt, daß dann, wenn ein bestimmtes Drittland auf die Frage nach dem Verbrauchsland ohne Zusatz angegeben ist, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, daß dem Ausführer das Verbrauchsland dennoch unbekannt geblieben sei. Denn es heißt in der nach § 1 Abs. 2 ErstVO anzuwendenden Begriffsbestimmung des Verbrauchslandes in § 10 Abs. 6 AHStatDV: Verbrauchsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, be- oder verarbeitet werden sollen. Diese Begriffsbestimmung allein ist auch in dem für den Antrag auf Erstattungszusage zu verwendenden Vordruck (BZBl 1964, 723) in den Erläuterungen zu I, 6 wiedergegeben. Die Erstattung wird demgemäß auch nur unter der Voraussetzung zugesagt, daß die Ware in dem angegebenen Land verbraucht werden soll. Die Fiktion in § 10 Abs. 7 AHStatDV, daß als Verbrauchsland das Empfangsland gilt, hat lediglich außenhandelsstatistische Bedeutung für den Fall, daß einem Ausführer das Verbrauchsland nicht bekannt sein sollte. Sie kann auch nicht etwa die in § 10 Abs. 6 AHStatDV enthaltene und durch Bezugnahme in § 1 Abs. 2 ErstVO übernommene Begriffsbestimmung des Verbrauchslandes ersetzen oder ergänzen. Denn sonst wäre der oben wiedergegebene vom EGH umschriebene Sinn und Zweck der Erstattungsregelung nicht gewährleistet und Umgehungen Tür und Tor geöffnet. Das mußte auch jedem wirtschaftlich denkenden und handelnden Exporteur erkennbar sein. Der Hinweis in den Erläuterungen zu Spalte 7 der nach § 8 Abs. 1 ErstVO zu beantragenden Ausfuhrbescheinigung auf ein fiktives Verbrauchsland konnte bei einem Erstattungsberechtigten schon deswegen nicht die irrige Meinung erwecken, er müsse sich um das eigentliche Verbrauchsland nicht kümmern und lediglich das Empfangsland angeben, weil er bereits vorher in dem Antrag auf Erstattungszusage nach dem oben Ausgeführten das tatsächliche Verbrauchsland hätte angeben müssen. Im übrigen diente die Ausfuhrbescheinigung lediglich dem Nachweis, daß die Waren innerhalb der in der Erstattungszusage bestimmten Frist ausgeführt worden sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ErstVO), nicht aber daß sie in das angegebene Land ausgeführt worden sind. Würde der Ausführer in der Ausfuhrbescheinigung ein anderes Land als in der Erstattungszusage als Verbrauchsland angeben, so müßte er dies besonders erläutern, etwa mit dem Zusatz „Verbrauchsland unbekannt”. Sonst müßte bereits die Versandzollstelle bei ihrer Prüfung nach § 8 Abs. 3 ErstVO die Ausfuhrbescheinigung zur Berichtigung zurückgeben. Schließlich hat der Hinweis in der Ziff. 8 der Erläuterungen zum Vordruck der Ausfuhrgenehmigung auf die Fiktion des Empfangslands nur ausfuhrrechtliche Bedeutung, auf die es insoweit bei der Erstattungsregelung nicht ankommt.

Wenn es in § 10 Abs. 6 AHStatDV heißt, daß Verbrauchsland das Land ist, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, be- oder verarbeitet werden sollen, so wird damit nicht nur, wie die Klägerin meint, auf die subjektiven Vorstellungen und das Wissen des Ausführers abgestellt. Gibt er diese Erklärung ab, so ist er auch jedenfalls erstattungsrechtlich dafür verantwortlich, daß die Waren ihrer Bestimmung zugeführt werden. Geschieht dies nicht, so entfällt für ihn der Vertrauensschutz gegenüber der die Erstattung zusagenden Behörde. Maßgebend ist daher das wirkliche Schicksal der ausgeführten Ware (s. BFH-Entscheidung vom 13. Dezember 1972 VII R 22/70, BFHE 108, 80). Solange der Abnehmer des Ausführers über die Ware vor deren Überführung in den freien Verkehr des Drittlandes anderweitig verfügen konnte, mußte sich der eine Erstattung in Anspruch nehmende Ausführer vergewissern oder dagegen versichern, daß die Ware nicht in andere Länder verbracht wurde. Wenn die Klägerin daher vorträgt, die N habe Österreich als Empfangsland und damit als Verbrauchsland richtig angegeben, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, was ihr Käufer mit der ausgeführten Ware anfangen würde und was das endgültige Verbrauchsland sei, so hat sie damit bereits in der Erstattungszusage das Verbrauchsland schuldhaft unrichtig angegeben, da sie in Kauf genommen hatte, daß die Waren in andere Länder verbracht werden konnten. Die N kann sich daher gegenüber dem Widerruf der ihr unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Angabe erteilten Erstattungszusage nicht auf Gutgläubigkeit berufen.

Gegenüber dem Widerrufsbescheid der EVSt-Getr kann die Klägerin nicht geltend machen, daß sie nicht mehr bereichert sei, weil sie an die N ein Entgelt etwa in Höhe der gewährten Abschöpfungsbefreiung gezahlt habe. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Rückforderung einer Geldleistung, sondern um den Widerruf einer Genehmigung aus Gründen, die in der Person der N liegen. Der Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB kann hier nicht geltend gemacht werden (s. BFH-Urteil vom 20. Januar 1976 VII R 76/73, BFHE 118, 265). Wie die Zahlung der Klägerin auszugleichen ist, ist eine interne Angelegenheit der an diesem Geschäft Beteiligten.

Der Erstattungswiderruf war nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung wird auch im öffentlichen Recht anerkannt. Ihm liegt der Grundsatz von Treu und Glauben zugrunde. Ein Recht wird nicht allein deshalb verwirkt, weil ein bestimmter Zeitraum abgelaufen ist. Der Verpflichtete muß darüber hinaus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen dürfen, daß dieser sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle (s. BVerfG-Beschluß vom 26. Januar 1972 2 BvR 255/67, BVerfGE 32, 305, 308; BGH-Urteil vom 27. Juni 1957 II ZR 15/56, BGHZ 25, 47; BVerwG-Urteil vom 18. September 1970 VII C 26.70, Deutsches Verwaltungsblatt 1970 S. 928 – DVBl 1970, 928 –). Voraussetzung ist dabei, daß dem Anspruchsberechtigten überhaupt bekannt ist, daß er einen Anspruch geltend machen kann (s. BVerwG-Urteile vom 25. Mai 1960 VI C 212.56, DVBl 1960, 678, und vom 9. Februar 1966 V C 99.65, DVBl 1966, 600). Im Streitfall mußte die Klägerin gerade deshalb, weil sich erst im Laufe des gegen die N gerichteten Widerrufsverfahrens herausgestellt hatte, daß es sich um den falschen Adressaten handelte, damit rechnen, daß die EVSt-Getr den Widerruf ihr gegenüber als dem richtigen Adressaten erklären werde, um eine neue Rechtsgrundlage für die im Dezember 1966 gegen sie erlassenen Abgabenbescheide zu schaffen. Daher hat das FG mit Recht angenommen, daß jedenfalls die nach Ansicht der Klägerin „ins Leere gegangenen” Abgabenbescheide bei der Klägerin insoweit keinen guten Glauben aufkommen lassen konnten.

Der Hinweis der Klägerin auf Vorschriften über die einjährige Verjährungsfrist bei Zöllen und Verbrauchsteuern kann schon deshalb nicht bewirken, daß dem Inhaber der Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr von Getreide dasselbe Rechtsschutzbedürfnis wie dem Einführer hinsichtlich der nachgeforderten Abgaben zugebilligt werden kann, weil bei der Verwirkung der Grundsatz von Treu und Glauben im Vordergrund steht. Während die Abgaben aufgrund der Verwirklichung eines Steuertatbestandes erhoben werden, handelt es sich bei der Einfuhrgenehmigung um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Wird dieser rechtmäßig widerrufen, so müssen die eingeführten Waren sogar rückwirkend so behandelt werden, als ob die Abschöpfungsfreiheit nicht bewilligt worden wäre (s. BFH-Beschluß vom 20. April 1971 VII B 15/70, BFHE 102, 1). In diesem Fall entfällt der an sich dem durch einen begünstigenden Verwaltungsakt Begünstigten zustehende Vertrauensschutz in den Bestand des Verwaltungsakts und damit auch dessen Rechtsschutzbedürfnis gegenüber einer Nachforderung der Abgaben für die vorher abgabenfrei gestellten Waren. Deshalb beginnt auch die Verjährungsfrist für die nachgeforderten Abgaben erst vom Zeitpunkt des Widerrufs der Einfuhrgenehmigung an zu laufen (s. BFH-Beschluß VII B 113/71).

Zutreffend hat das FG im Streitfall die Möglichkeit verneint, wenigstens die für Ausfuhren nach Italien vorgesehene Barerstattung im Fall des Widerrufs der für Ausfuhren nach Drittländern vorgesehenen und zugesagten Erstattung in Gestalt der Genehmigung der abschöpfungsfreien Einfuhr von Getreide anzurechnen. Wie der erkennende Senat inzwischen mit Urteil VII R 12/70 entschieden hat, steht dem Ausführer in einem solchen Fall kein Anspruch darauf zu, durch Beschränkung des Widerrufs so gestellt zu werden, als ob ihm die für die Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat in Betracht kommende Barerstattung zugesagt und gewährt worden wäre. Der Senat hat diese Rechtsfrage anhand der Einwendungen nochmals geprüft, hält diese jedoch nicht für geeignet, den Senat zur Aufgabe seiner Auffassung zu veranlassen.

Die von der Klägerin angeführten Urteile des BGH, BVerwG und EGH betreffen andere Rechtsfragen.

Die Angriffe der Klägerin gegen das Institut der Erstattungszusage gehen fehl. Es handelte sich um eine zusätzliche Erstattungsvoraussetzung, welche die Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen EWG-Bestimmungen festsetzen durften, und zwar um eine materielle Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, da die Erstattungszusage vor der Ausfuhr der Ware erteilt sein mußte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ErstVO). Aus welchen Gründen dies bestimmt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da dies offensichtlich nicht gegen EWG-Recht als zusätzliche Bestimmung verstoßen haben kann. Es kommt also auch nicht darauf an, daß später auf das Institut der Erstattungszusage verzichtet wurde. Es geht im Streitfall ferner nicht um die Vorausfestsetzung einer Erstattung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin unterscheiden sich die Formen der Drittland- und der Mitgliedslanderstattung so grundlegend, daß die Zusage der Erstattung in der einen Form nicht auch als Zusage der Erstattung in der anderen Form weitergelten kann. Gegenstand der Zusage bei der Mitgliedslanderstattung ist die Erstattung in barem Geld, wahrend dies bei der Drittlanderstattung die Erstattung in Gestalt einer rechtsgestaltenden Genehmigung der Einfuhr von abschöpfungsfreien Rohstoffen ist. Diese kann nicht ohne besondere gesetzliche Bestimmung in eine Zahlungsverpflichtung umgestaltet werden. Eine ganz andere Frage ist es, in welchem Umfang beide Erstattungsformen zulässig sind. Wenn schon den Mitgliedstaaten die Wahl – und dies besagt schon für sich, daß beide Erstattungsformen verschieden sein müssen – zwischen Barerstattung und Erstattung in Gestalt der Genehmigung der abschöpfungsfreien Einfuhr überlassen ist, so müssen sich diese selbstverständlich hinsichtlich des Ausmaßes im Rahmen der EWG-Bestimmungen halten und daher von den darin festgelegten Umrechnungsverhältnissen ausgehen. In dem von der Klägerin angeführten § 10 Abs. 2 ErstVOGSEGF wird zwar auch eine in Form der abschöpfungsfreien Einfuhr gewährte Erstattung als Barerstattung gewährt. Dabei handelt es sich aber um eine Übergangsbestimmung für vor Einführung der Neuregelung 1967 gewährte Erstattungen. Ohne eine derartige gesetzliche Regelung könnte auch nicht die mit der Einfuhrgenehmigung rechtsgestaltend begründete Abschöpfungsfreiheit, also ein Merkmal i. S. von § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Steueranpassungsgesetzes durch einen weder zugesagten noch gewährten Zahlungsanspruch ersetzt werden. Schließlich kann eine unbillige Härte nicht darin liegen, daß dem Antragsteller das unter bestimmten von ihm gemachten Angaben Zugesagte auch in anderer Form nicht gewährt wird, wenn seine Angaben unrichtig waren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510605

BFHE 1977, 251

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