Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze Doppelbesteuerungsabkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Haben über 18 Jahre alte Kinder die Beträge, die sie auf von ihnen abgeschlossene Bausparverträge eingezahlt haben, angeblich von ihrem Vater geschenkt erhalten, so haben sie einen Anspruch auf Wohnungsbauprämien nur, wenn einwandfrei feststeht, daß sie in der Verfügung über die Bausparverträge frei sind, die Bausparsumme also dem Vater nicht etwa wieder überlassen müssen.

Würdigung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Besteuerungsverfahren.

 

Normenkette

WoPG § 3 Abs. 2, § 3/1; OECD-MA 7; OECD-MA 5

 

Tatbestand

Der Vater des Bf. hat einen Bausparvertrag abgeschlossen und für die darauf geleisteten Beiträge Wohnungsbauprämien erhalten. Nach der Darstellung des Bf. haben er und seine Schwester ebenfalls Bausparverträge abgeschlossen und von ihrem Vater in den Jahren 1958 und 1959 zweimal je 1.600 DM geschenkt erhalten, um damit die von ihnen abgeschlossenen Bausparverträge zu erfüllen. Der Bf. und seine Schwester - der Bf. ist am 11. Juli 1938 und seine Schwester am 19. September 1940 geboren - haben sonst kein Vermögen oder Einkommen. Für das Jahr 1958 haben sie je 400 DM Wohnungsbauprämie erhalten. Anfang 1960 sind die Bausparverträge der Geschwister auf den Vater umgeschrieben worden.

Den Antrag des Bf. auf Gewährung von Wohnungsbauprämie für das Jahr 1959 lehnte das Finanzamt ab, weil eine mißbräuchliche Gestaltung vorliege. Der Antrag der Schwester wurde ebenfalls abgelehnt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Finanzgericht, dessen Entscheidung in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1961 S. 474 veröffentlicht ist, hält einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts für gegeben. Es handle sich um dasselbe Bauvorhaben. Wirtschaftlich habe der Vater die Mittel für das Bauvorhaben gespart; dann stünden aber auch nur ihm die Wohnungsbauprämien im Rahmen des Höchstbetrages zu. Die Beschränkung auf den Höchstbetrag könne nicht durch Aufteilung desselben Bauvorhabens auf den Vater und die Kinder umgangen werden. Anders wäre es, wenn die Kinder tatsächlich eigene Bauvorhaben verfolgen würden.

Mit seiner Rb. rügt der Bf. unrichtige Rechtsanwendung und macht geltend: Die Mittel für die geleisteten Beiträge seien ihm und seiner Schwester von ihrem Vater geschenkt worden. Es handle sich also um ihre eigenen Mittel. Das Gesetz kenne nur eine Beschränkung, wenn der Steuerpflichtige, seine Ehefrau und seine unter 18 Jahre alten Kinder Beiträge auf Bausparverträge leisteten. Daß auch Beiträge von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, mit den Beiträgen des Vaters zusammenzurechnen seien, sei nicht vorgeschrieben. Die Umschreibung der von ihnen - den Kindern - geschlossenen Bausparverträge auf den Vater sei auf den Rat der Bausparkasse aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt. Der Vater habe nicht etwa das geschenkte Geld zurückerhalten; er habe ihm und der Schwester für die überschreibung der Bausparverträge je eine Grundschuld von 4.200 DM eintragen lassen, die mit 5 v. H. verzinst werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Wie das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, kommt es darauf an, ob die Leistung der auf den Bausparvertrag des Bf. eingezahlten Sparbeiträge dem Bf. oder seinem Vater zuzurechnen ist. Nach § 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) ist die Höhe der Prämien, die einem Prämienberechtigten gewährt werden können, beschränkt. Diese Beschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, daß ein Prämienberechtigter andere für sich in der Weise sparen läßt, daß er diesen zwar die Sparbeiträge auf von ihnen abgeschlossene Bausparverträge zur Verfügung stellt, selbst aber den Nutzen aus den Bausparverträgen zieht, indem die Bausparsumme ihm wieder überlassen werden muß. Wie das Finanzgericht zutreffend annimmt, kann ein Vater seinen über 18 Jahre alten Kindern Geld schenken, damit sie selbst eigene Bausparverträge abschließen und erfüllen und hierfür dann auch selbständig Wohnungsbauprämien in Anspruch nehmen (vgl. Grimm, Wohnungsbauprämiengesetz 1961, Anm. 3 zu § 3 WoPG). Es muß aber auf jeden Fall klar sein, daß die Beträge allein den Kindern und nicht wieder dem Vater zur Verfügung stehen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 132/59 U vom 2. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 106, Slg. Bd. 70 S. 285, betreffend die Nichtanerkennung von Zinszahlungen auf einen Geldanspruch, den ein Vater seiner Tochter unentgeltlich gegen sich selbst gewährt hat). Zweifel an der übereinstimmung zwischen der äußeren Gestaltung und dem wirtschaftlich Gewollten müssen bei dem engen Verhältnis, wie es zwischen Eltern und Kindern besteht, und bei den gleichliegenden Interessen, wie sie in solchen Fällen gegeben sind, zu Lasten der Beteiligten gehen. Da es für Außenstehende, besonders auch für das Finanzamt, schwer ist, in das einzudringen, was die Beteiligten, vor allem wenn sie nahe Verwandte sind, in Wirklichkeit ernsthaft gewollt und vereinbart haben, ist es geboten, aus der äußeren Abwicklung auf den wirklichen Willen zu schließen. Es ist auch unbedenklich, in solchen Fällen aus dem, was später geschehen ist, auf das, was von vornherein gewollt war, zurückzuschließen und es den Beteiligten zu überlassen, nachzuweisen, daß entgegen dieser Vermutung der Vorgang anders abgewickelt worden ist, als es ursprünglich geplant und vereinbart worden war (Urteil des Senats VI 47/58 U vom 25. September 1959, BStBl 1959 III S. 467, Slg. Bd. 69 S. 553).

Nach diesen Grundsätzen konnte das Finanzgericht unter den gegebenen Umständen im Rahmen seines Rechts zur freien Tatsachen- und Beweiswürdigung (ß 278 AO) zu dem Ergebnis kommen, daß hier im Einvernehmen aller Beteiligten von vornherein geplant war, daß der Vater letztlich doch das Geld, das er dem Bf. und seiner Schwester geschenkt hatte, wieder zu seiner Verfügung haben sollte. An diese Würdigung des Sachverhalts, zu der das Finanzgericht kommen konnte, ist der Senat gebunden (§§ 288 Ziff. 1, 296 AO). Die Tatsache, daß eine verzinsliche Grundschuld für die Geschwister eingetragen wurde, braucht das Finanzgericht nicht zwingend zu einer anderen Beurteilung zu führen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410353

BStBl III 1962, 174

BFHE 1962, 466

BFHE 74, 466

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