Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels

 

Leitsatz (NV)

1. Die Feststellung des FG, daß die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verwaltungsentscheidung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels ohne Entscheidung in der Sache vorliegen, ist eine im Revisionsverfahren nachprüfbare Rechtsentscheidung. Ob das FG nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verfährt, ist eine von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung.

2. Wesentliche Verfahrensmängel i. S. von § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO sind Verfahrensfehler, die dem FA während des Verwaltungsverfahrens unterlaufen sind und die Einfluß auf den materiellen Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts gehabt haben können.

3. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt regelmäßig vor, wenn das FA seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat. Ob eine Pflicht zur Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts während des Verwaltungsverfahrens bestand, ist nach der materiellen Rechtsauffassung zu beurteilen, die das FA dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegt hat.

4. Ein Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts - wie z. B. bei der Berechnung der Steuer - berechtigt das FG nicht zu einer bloßen Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts ohne eine Entscheidung in der Sache.

5. Das FG handelt grundsätzlich ermessensfehlerhaft, wenn es - entgegen seiner Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 FGO - nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verfährt, obwohl das FA bereits Ermittlungen zu den streitigen Besteuerungsgrundlagen angestellt hat.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 100 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Fundstellen

Haufe-Index 416710

BFH/NV 1990, 646

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