Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfassender Fehlerbegriff bei § 10 d Satz 2 EStG

 

Leitsatz (NV)

§ 10 d Satz 2 EStG erlaubt auch die Korrektur solcher Fehler, die bei der Ermittlung des Verlustausgleiches im Verlustentstehungsjahr unterlaufen sind.

 

Normenkette

EStG 1975 § 10d S. 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist selbständig tätig und zusätzlich seit 1977 an der X-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Aus dieser Beteiligung entfiel auf den Kläger für den Veranlagungszeitraum 1977 ein Anteil am Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von . . . DM. Laut Erklärung des Klägers betrugen die positiven Einkünfte aus der selbständigen Handelsvertretung für den gleichen Zeitraum . . . DM; in diesem Betrag hatte der Kläger den Verlust aus der Beteiligung an der GbR bereits berücksichtigt.

Im Einkommensteuerbescheid 1977 vom 11. November 1982 errechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Gesamtbetrag der Einkünfte - irrtümlich - mit ./. 28 162 DM (94 876 DM ./. 123 038 DM). In der Anlage zu diesem Bescheid erläuterte das FA, der Verlust aus der GbR betrage für 1977 123 038 DM. Der Betrag von 28 162 DM wurde in voller Höhe als Verlustrücktrag 1977 in dem gemäß § 175 (Abs. 1) Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1976 vom 5. November 1982 angesetzt.

Mit Bescheid vom 8. Juli 1983 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1976 unter Berufung auf § 10 d Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1975 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (EStG) und setzte den Verlustrücktrag aus 1977 mit null DM an.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FA war berechtigt, den Verlustabzug gemäß § 10 d Satz 2 EStG zu streichen.

1. Gemäß § 10 d Satz 2 EStG ist ein Steuerbescheid insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu berichtigen ist. Die Verlustberichtigung erstreckt sich nicht nur auf die Korrektur von (Rechts-)Fehlern, die bei dem Abzug des Verlustes unterlaufen sind; sie erfaßt auch Fehler, die die Ermittlung des Verlustes und dessen Ausgleich im Verlustentstehungsjahr betreffen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14. November 1989 VIII R 209/85, BFHE 160, 219, BStBl II 1990, 620, und VIII R 109/86, BFH/NV 1990, 624; von Groll in Kirchhof / Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 d Rdnr. B 391 f.; Schmidt / Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., 1991, § 10 d Anm. 8).

Korrekturgrund ist allein ein in bezug auf den Verlustabzug fehlerhaftes Ergebnis. Die Ursache des Fehlers ist irrelevant. Die gesetzliche Regelung bezweckt die richtige und vollständige Verwirklichung des Verlustabzugs und stellt in diesem Bereich die Rechtmäßigkeit des Bescheides vor das Vertrauen auf dessen Bestand.

Entgegen der Auffassung der Kläger entspricht diese Auffassung dem Urteil in BFHE 160, 219, BStBl II 1990, 620; auch diesem Urteil liegt der dargestellte umfassende Fehlerbegriff zugrunde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423074

BFH/NV 1992, 37

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