Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt eine junge ledige Arbeitnehmerin, die bisher im Haushalt ihrer Eltern gelebt hat, aus beruflichen Gründen am Ort ihrer Tätigkeit ein möbliertes Zimmer, so sind etwaige Mehraufwendungen für Miete und Verpflegung und Heimfahrten keine Werbungskosten, auch wenn die Arbeitnehmerin zum Wochenende regelmäßig zu ihren Eltern fährt und ihr Elternhaus noch als ihr eigentliches Heim betrachtet.

 

Normenkette

EStG § 9/1/5, § 12 Nr. 1; LStDV § 20/2/3; LStR Abschn. 26/5

 

Tatbestand

Die Stpfl., die im Jahre 1942 geboren ist, war vom 16. April 1962 ab in Frankfurt Angestellter. In der ersten Zeit blieb sie noch im Haus ihrer Eltern in X wohnen. Zum 1. Mai 1962 nahm sie, zumal sie zur Fortbildung in Stenographie und Schreibmaschine auch Abendkurse besuchte, wegen der schlechten Fahrverbindung ein möbliertes Zimmer in Frankfurt. Sie behielt im Haus der Eltern ihr Zimmer und fuhr zum Wochenende heim.

Für die Jahre 1962 und 1963 machte sie als Werbungskosten die Fortbildungskosten, die Miete für das Zimmer in Frankfurt und die Aufwendungen für Familienheimfahrten geltend. Das FA lehnte die Anerkennung eines doppelten Hausstands ab, weil die Stpfl. in Frankfurt gewohnt habe.

Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Das FG führte aus, die Stpfl. habe nicht, wie sie behaupte, die Kosten des Haushalts ihrer Eltern im wesentlichen getragen. Damit entfalle die Möglichkeit, im Sinne von Abschn. 26 LStR einen zweiten Hausstand in Frankfurt und pauschale Mehrverpflegungskosten anzuerkennen. Dagegen seien die durch die Arbeit in Frankfurt tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten zu behandeln. Die Stpfl. als Berufsanfängerin und junges Mädchen hätte mindestens für eine gewisse übergangszeit den Rückhalt im Elternhaus behalten müssen. Da sie nicht täglich mehrere Stunden hätte hin- und zurückfahren können, zumal dadurch der Besuch der Abendkurse unmöglich geworden wäre, hätte sie in Frankfurt eine Unterkunft nehmen müssen. Sowohl die Hin- und Rückfahrt als auch die Unterkunft in Frankfurt seien mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, die man wirtschaftlich nicht außer Betracht lassen dürfe. Die Beschaffung der Schlafgelegenheit in Frankfurt für 65 DM monatlich zuzüglich 6 DM für die Heimfahrt zum Wochenende habe der Stpfl. Geld, Zeit und Kraft erspart. Diese Kosten seien keine Kosten der Lebenshaltung. Grundsätzlich gehöre zwar die Wohnungsmiete zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung. Das möblierte Zimmer in Frankfurt sei aber nur eine bessere Schlafstelle gewesen und keine Wohnung; denn den Mittelpunkt ihres Lebens habe die Stpfl. weiterhin im Elternhaus in X gehabt, wohin sie an jedem Wochenende zurückgekehrt sei. Die Miete für das Zimmer in Frankfurt und die Kosten für die Familienheimfahrten seien darum Werbungskosten. Entsprechendes gelte für die Mehraufwendungen für Verpflegung, die, da im einzelnen nicht nachweisbar, auf 1,50 DM je Arbeitstag zu schätzen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision, mit der das FA unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts rügt, muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Die Kosten, die ein Steuerpflichtiger für Wohnung, Verpflegung und Reisen zu Verwandten aufwendet, sind, wie das FG nicht verkennt, grundsätzlich Kosten der Lebenshaltung, die das steuerpflichtige Einkommen nicht mindern können (§ 12 Nr. 1 EStG). Soweit der Mehraufwand durch das Arbeitsverhältnis bedingt ist, können allerdings Werbungskosten vorliegen (§ 9 EStG). Daß hier solcher Mehraufwand vorliege, hat das FG aber zu Unrecht angenommen. Für Arbeitnehmer, die am Arbeitsort wohnen, sind die Aufwendungen für Miete, Verpflegung und Fahrten zu Verwandten keine Werbungskosten. Ob ein Arbeitnehmer vorher an einem anderen Ort gewohnt, ob er den anderen Ort nur ungern verlassen hat und ob er die Verbindung zu dem früheren Wohnort aufrechterhält, ist, wenn er seine Wohnung an den Arbeitsort verlegt hat, unerheblich.

Einem Arbeitnehmer, der an seinen Arbeitsort gezogen ist, können allerdings Mehrkosten dadurch entstehen, daß er am früheren Wohnort einen Hausstand gehabt hat und noch weiterführt. Die Stpfl., die bei ihren Eltern gewohnt hat, hat aber dort, wie das FG feststellt, keinen eigenen Hausstand gehabt.

Das FG meint, die Stpfl. habe nicht an ihrem Arbeitsort Frankfurt, sondern nach wie vor bei ihren Eltern ihre "Wohnung" gehabt, weil dort der Mittelpunkt ihres Lebens geblieben sei. Diese Auffassung wird durch die Feststellungen des FG nicht getragen. Die Stpfl. mag das Haus ihrer Eltern als Mittelpunkt ihres Lebens betrachtet haben. Nach dem tatsächlichen Geschehen hat sie dadurch, daß sie in Frankfurt lebte und arbeitete, Frankfurt zum Mittelpunkt ihres Lebens und damit zu ihrem "Wohnort" gemacht. Ein Arbeitnehmer, der am Ort seiner Tätigkeit wohnt, begründet hier in der Regel den Mittelpunkt seines Lebens, auch wenn er einen anderen Ort lieber hat und an diesen Ort bei jeder sich bietenden Gelegenheit oder regelmäßig zum Wochenende fährt. Nur unter besonderen Umständen kann diese Frage anders zu beurteilen sein. In dem Urteil VI R 135/67 vom 18. August 1967, (BStBl III 1967, ...) hat der Senat z. B. anerkannt, daß ein lediger Arbeitnehmer, der im Hause seiner Eltern lebt, aber zur Teilnahme an einem auswärtigen Fortbildungslehrgang dort für die Dauer des Lehrgangs ein Zimmer mietet, den Mehraufwand als Werbungskosten geltend machen kann, obwohl er keine doppelten Haushalt geführt hat. Entscheidend war dabei aber, daß dieser Steuerpflichtige am Ort des Lehrgangs von vornherein nur auf bestimmte Zeit bleiben wollte. Hieran aber fehlt es, wenn ein lediger Arbeitnehmer erstmalig oder wegen eines Arbeitsplatzwechsels am Arbeitsort seine Wohnung nimmt (vgl. Urteil des Senats VI 138/61 U vom 10. August 1962, BFH 75, 554, BStBl III 1962, 470). Auch ledigen Arbeitnehmern können, wenn mit der ersten Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder mit einem Arbeitsplatzwechsel ein Wechsel des Wohnorts verbunden ist, dadurch Mehraufwendungen entstehen, z. B. weil die neue Wohnung oder die Verpflegung am neuen Wohnort teurer ist. Aber diese Mehraufwendungen gehören zu den Kosten der Lebenshaltung am neuen Arbeitsort und können nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten angesetzt werden.

Das FG legt besonderen Wert darauf, daß die Stpfl. Berufsanfängerin und ein junges Mädchen vom Lande und darum auf einen Rückhalt im Elternhaus angewiesen gewesen sei; sie habe nur berufstätig sein können, wenn sie entweder in Frankfurt eine Unterkunft genommen habe oder täglich heimgefahren sei. Das ist aber für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Entscheidend ist, daß sich die Stpfl. entschlossen hatte, ihre Wohnung in Frankfurt zu nehmen. Damit hat sie, mag sie auch weiterhin das Haus ihrer Eltern als Heimat und Mittelpunkt ihres Lebens betrachten, doch Frankfurt, wo sie sich die ganze Woche aufhält und arbeitet, zum Mittelpunkt ihres Lebens gemacht. Unerheblich ist auch, ob das gemietete Zimmer nur dürftig war. Bei der Prüfung, ob ein Zimmer einen Wohnsitz begründet, ist zwar die Frage aufgeworfen worden, ob auch ein dürftiges Zimmer eine Wohnung im Sinne des § 13 StAnpG sein könne. Das ist wohl mindestens dann der Fall, wenn dieses Zimmer die einzige oder die doch in erster Linie benutzte Bleibe des Steuerpflichtigen ist. Aber auch wenn man diese Frage etwa anders beurteilen wollte, so ist damit für die im Streitfall zu entscheidende Frage nichts gewonnen, ob ein lediger Arbeitnehmer, der am Arbeitsort in einem gemieteten Zimmer wohnt und über das Wochenende zu seinen Eltern fährt zur Abgrenzung zwischen Kosten der Lebenshaltung und Werbungskosten am Wohnsitz der Eltern oder seinem Arbeitsort den Mittelpunkt seines Lebens hat. Hat ein lediger Arbeitnehmer sich dafür entschieden, am Arbeitsort zu wohnen, so sind die Aufwendungen für Miete und Verpflegung am Wohnort nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch die Lebenshaltung bedingt und sind daher keine Werbungskosten.

Das angefochtene Urteil, das von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Aufwendungen der Stpfl. sind, auch soweit es sich um die Wochenendfahrten handelt, keine Werbungskosten. Auch die hilfsweise geltend gemachten fiktiven Kosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt von Frankfurt zum Wohnort der Eltern können nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da solche Kosten infolge des Entschlusses der Stpfl., in Frankfurt ihre Wohnung zu nehmen, nicht entstanden sind.

Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung war danach als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412744

BStBl III 1967, 780

BFHE 1968, 37

BFHE 90, 37

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