Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, so kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinn des § 14 Abs. 1 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Die für die Verpachtung gewerblicher Betriebe maßgebenden Grundsätze sind auf die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe entsprechend anzuwenden (vgl. Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs Gr. S. 1/63 S vom 13. November 1963, BStBl 1964 III S. 124).

 

Normenkette

EStG § 13/1, § 14 Abs. 1, § 21/1

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1956, ob auf den Gewinn aus der Veräußerung des toten Inventars eines landwirtschaftlichen Betriebs der begünstigte Steuersatz nach §§ 14, 34 des Einkommensteuergesetzes 1955 (EStG) anzuwenden ist.

Der Bf. verpachtete am 1. Juli 1956 im Alter von 70 Jahren sein Landgut auf die Dauer von 12 Jahren. Dabei veräußerte er das tote Inventar und das Feldinventar an den Pächter. Das lebende Inventar verpachtete er eisern. Der Bf. beantragte bei der Veranlagung, auf den Gewinn aus der Veräußerung des toten Inventars in Höhe von 41.439 DM den begünstigten Steuersatz nach §§ 14, 34 EStG anzuwenden, da der Betrieb aufgegeben worden sei.

Das Finanzamt rechnete den streitigen Betrag den laufenden Einkünften aus der Landwirtschaft hinzu. Einspruch und Berufung blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Die Vorentscheidungen nahmen zutreffend an, daß keine Veräußerung eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs vorlag. Die Veräußerung eines Teilbetriebs ist nur gegeben, wenn der veräußerte Betriebsteil einen mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteten Organismus darstellt (vgl. Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI 502/37 vom 1. Dezember 1937, RStBl 1938 S. 108; VI 70/38 vom 27. Juli 1938, RStBl 1938 S. 887). Die Rechtsprechung nahm bisher nur bei der Veräußerung des gesamten Inventars eine (Teil-) Betriebsveräußerung an (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs VI 490/38 vom 17. August 1938, RStBl 1938 S. 965; VI 180/41 vom 18. Februar 1942, RStBl 1942 S. 682), wobei hier nicht entschieden zu werden braucht, ob diese Auffassung nicht bei Anwendung der für Gewerbebetriebe maßgebenden Grundsätze folgerichtig aufgegeben oder eingeschränkt werden muß. Jedenfalls berechtigt der Umstand, daß ein Teil des Inventars veräußert, der andere Teil eisern verpachtet wurde, nicht zur Annahme einer Teibetriebsveräußerung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 511/55 U vom 7. März 1957, BStBl 1957 III S. 392, Slg. Bd. 65 S. 413). Der Gewinn aus der Veräußerung des toten Inventars gehört daher zum laufenden, tariflich nicht begünstigten Betriebsgewinn.

Der Senat tritt der Vorentscheidung auch darin bei, daß die Verpachtung nicht wegen der besonderen Umstände des Streitfalls notwendig eine Betriebsaufgabe darstellte. Die Vorentscheidung ging in übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs davon aus, daß in der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs regelmäßig nicht die Aufgabe des Betriebs liege; sie führe nur zur Einstellung des landwirtschaftlichen Eigenbetriebs mit der Folge, daß der landwirtschaftliche Betrieb ruhe (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 77/33 vom 5. Dezember 1934, RStBl 1935 S. 839). Eine Aufdeckung der stillen Reserven aus Anlaß der Betriebsverpachtung käme hiernach nicht in Betracht.

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Die Grundsätze, die für die einkommensteuerliche Behandlung der Verpachtung von Gewerbebetrieben maßgebend sind, müssen auch auf die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angewendet werden. In der bisherigen Rechtsprechung wurden die Verpachtungsfälle unterschiedlich behandelt. Bei der Verpachtung von Gewerbebetrieben wurde davon ausgegangen, daß der Betrieb ruhe und der Verpächter während der Pachtzeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehe (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 505/53 U vom 9. Dezember 1955, BStBl 1956 III S. 18, Slg. Bd. 62 S. 46; I 53/56 U vom 2. April 1957, BStBl 1957 III S. 273, Slg. Bd. 65 S. 105; I 201/58 U vom 1. September 1959, BStBl 1959 III S. 482, Slg. Bd. 69 S. 590; VI 3/60 S vom 9. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 155, Slg. Bd. 72 S. 422). Bei der Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben dagegen nahm die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs an, daß während des Ruhens des Betriebs dem Verpächter weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuflössen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 77/33). Die Rechtsprechung zur Verpachtung gewerblicher und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe stimmte aber darin überein, daß die Verpachtung keine Aufgabe des Betriebs darstellte, sondern nur ein Ruhen bewirkte und daher nicht zu einer Verwirklichung der stillen Rücklagen führte.

Der Große Senat gab in der Entscheidung Gr. S. 1/63 S vom 13. November 1963 (BStBl 1964 III S. 124) die bisherige Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Behandlung der Verpachtung von Gewerbebetrieben teilweise auf. Danach kann bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen wolle. Solange der Verpächter keine eindeutige Erklärung abgibt, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter sein Betriebsvermögen mit der Folge, daß er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Rücklagen sind erst aufzudecken und zu versteuern, wenn der Verpächter die Betriebsgegenstände in sein Privatvermögen überführt (ß 16 Abs. 3 EStG) oder wenn er vorher den verpachteten Betrieb veräußert (ß 16 Abs. 1 EStG). Der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der überführung oder der Veräußerung zugrunde zu legen.

Das nach diesen Grundsätzen dem Verpächter eines Gewerbebetriebs eingeräumte Wahlrecht kann den Verpächtern von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht vorenthalten werden. Die Verpachtung gewerblicher und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist im wesentlichen wirtschaftlich gleichgelagert und muß, da ein innerer Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich ist, auch steuerlich gleich behandelt werden.

Die Vorentscheidungen, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgingen, sind aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. Das Finanzamt hat dem Bf. Gelegenheit zu geben, sich darüber zu erklären, ob er mit der Verpachtung den landwirtschaftlichen Betrieb als aufgegeben behandelt wissen will mit der Folge, daß die gesamten im Betriebsvermögen mit Ausnahme des Grund und Bodens ruhenden stillen Rücklagen aufgedeckt werden und der Verpächter nicht mehr Einkünfte aus Landwirtschaft, sondern aus Vermietung und Verpachtung bezieht. Dann ist auf den gesamten Aufgabegewinn der begünstigte Steuersatz (§§ 14, 34 EStG) anzuwenden. Gibt der Bf. diese Erklärung nicht ab, weil er nicht sämtliche stillen Rücklagen im nicht veräußerten Inventar und in den Gebäuden versteuern will, so verbleibt es bei der Entscheidung des Finanzgerichts.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411202

BStBl III 1964, 303

BFHE 1964, 195

BFHE 79, 195

StRK, EStG:13 R 147

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