Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rüge des Verstoßes wider den klaren Inhalt der Akten (§ 288 Ziff. 1 AO) kann eine Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO beinhalten.

Soweit ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten vor Inkrafttreten der FGO gerügt worden ist, ist es unschädlich, daß die nach der FGO (§ 120 Abs. 2) bestehende Rügefrist nicht eingehalten worden ist.

 

Normenkette

AO § 288 Nr. 1, § 290 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1, § 120 Abs. 2, § 184 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Mit der Rb. begehrt die Antragstellerin Freistellung von der Rückforderung in vollem Umfang. Sie rügt falsche Würdigung des Sachverhalts. Die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung widersprächen in wesentlichen Punkten dem Inhalt der Akten, insbesondere den klaren Zeugenaussagen. Im übrigen wendet sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Finanzgerichts (FG), daß der Buchnachweis nicht erbracht gewesen sei. Sie beruft sich insoweit auf die Grundsätze von Treu und Glauben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb., die nunmehr als Revision zu behandeln ist (vgl. § 184 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGO vom 6. Oktober 1965, BGBl I S. 1477, BStBl 1965 I S. 564), führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Die Rüge, daß die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in wesentlichen Punkten dem Inhalt der Akten, insbesondere den klaren Zeugenaussagen widersprechen, stellt eine Rüge im Sinne des § 288 Ziff. 1 AO dar. Ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten war nach der Regelung der AO von Amts wegen zu berücksichtigen. Ein solcher Verstoß brauchte daher nicht wie die übrigen Verfahrensmängel innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist gerügt zu werden (vgl. § 290 Abs. 2 AO in der vor dem 1. Januar 1966 geltenden Fassung).

Nach der nunmehr anzuwendenden FGO kann die Rüge des Verstoßes wider den klaren Inhalt der Akten eine Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO beinhalten. Nach dieser Bestimmung entscheidet das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen überzeugung. Hat das FG seine tatsächlichen Feststellungen dem Inhalt von Akten entnommen, so kann, wenn die tatsächlichen Feststellungen dem klaren Inhalt der Akten widersprechen, insoweit § 96 Abs. 1 FGO verletzt sein.

Verfahrensmängel müssen nach § 120 Abs. 2 FGO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gerügt werden. Nach § 184 Abs. 2 Nr. 1 FGO richten sich die Frist und die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach den bisherigen Vorschriften, das weitere Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Demnach müßte der Aktenverstoß als Verfahrensmangel nunmehr innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gerügt werden. Der Senat kann deshalb einen Aktenverstoß ab 1. Januar 1966 nicht mehr von Amts wegen beachten. Im Streitfall ist ein Aktenverstoß gerügt worden, allerdings nicht innerhalb der bis 1. Oktober 1963 laufenden Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Das ist aber insoweit unschädlich, weil die nunmehr bestehende Rügefrist für Verfahrensmängel sich mangels gesetzlicher Rückwirkung nur auf solche Revisionen erstrecken kann, bei denen die Revisionsbegründungsfrist erst nach Inkrafttreten der FGO zu laufen begonnen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424234

BStBl III 1966, 233

BFHE 1966, 60

BFHE 85, 60

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