Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Revision

 

Leitsatz (NV)

Wenn der Beschluß über die Zulassung der Revision nicht zugestellt worden ist, wird die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt. Verwirkung tritt nicht ein, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Revisionszulassung begründet wird.

 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 2, § 115 Abs. 1; VwZG § 9 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Das FG hat die Revision auf die Beschwerde des FA durch einen mit einfachem Brief bekanntgegebenen Beschluß vom 2. März 1992 zugelassen. Das FA hat darauf am 10. April 1992 Revision eingelegt und diese in einem am 11. Februar 1993 beim BFH eingegangenen Schriftsatz begründet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig.

Sie ist durch das FG zugelassen, rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Das FG hat die Revision durch Abhilfebeschluß (gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG -- i. V. m. § 115 Abs. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zugelassen. Das FA hat die Revision innerhalb eines Monats, nachdem ihm dieser Beschluß zugänglich war, eingelegt (§ 120 Abs. 1 FGO).

Die Revision ist auch nicht verspätet begründet worden. Da der Beschluß über die Zulassung der Revision nicht -- wie gesetzlich vorgeschrieben (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) -- nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes -- VwZG -- (§ 53 Abs. 2 FGO) zugestellt und dieser Mangel nicht heilbar ist (§ 9 Abs. 2 VwZG), wurde die Revisionsbegründungsfrist (§ 115 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht in Gang gesetzt (vgl. zur Wirkung des § 9 Abs. 2 VwZG: Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 9 VwZG Rz. 3 m. w. N.). Weil das FA die Revision aber innerhalb eines Jahres begründet hat, ist auch keine Verwirkung eingetreten (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1975 I R 144/74, BFHE 117, 350, BStBl II 1976, 194).

...

 

Fundstellen

Haufe-Index 419671

BFH/NV 1994, 37

BFH/NV 1995, 512

BFHE 1994, 270

BB 1994, 1197

BB 1994, 713

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