Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage der KraftSt bei Sattelanhängern; nachträgliches Bekanntwerden eines höheren Besteuerungsgewichts

 

Leitsatz (NV)

1. Sattellast - § 8 Nr. 2 KraftStG 1979 - ist das vom Sattelanhänger auf die Sattelzugmaschine übertragene Auflagegewicht (zulässige Achslast vorn); kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bei Sattelanhängern ist damit die Hinterachslast.

2. Kenntnis oder Kennenmüssen der Zulassungsstelle ist dem Finanzamt (KraftSt-Stelle) nicht zuzurechnen.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG 1979 § 8 Nr. 2; StVZO § 34 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Für den Kläger wurde am 26. Mai 1977 im Bezirk des Finanzamts - FA - ein zweiachsiger Sattelanhänger mit zulässigem Gesamtgewicht von 30 400 kg zum Verkehr zugelassen. In der vom Kläger unterschriebenen (Steuer-)Anmeldung war die Aufliegelast mit 23 400 kg angegeben. Dieselbe Angabe - über die ,,Nutz- oder Aufliegelast" - findet sich in den Fahrzeugpapieren, aus denen sich ferner eine ,,zulässige Achslast vorn" von 10 400 kg ergibt. Das FA setzte die Kraftfahrzeugsteuer durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. Juni 1977 nach einem zulässigen Gesamtgewicht von 7 000 kg fest. Dieses Gewicht wurde als Bemessungsgrundlage auch in den zur Anpassung an das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) 1979 ergangenen Bescheid vom 10. Juli 1979 übernommen. Nachdem das FA 1981 feststellt hatte, daß die Aufliegelast des Sattelanhängers nur 10 400 kg betrug (nicht, wie in der Steueranmeldung angegeben, 23 400 kg), änderte es die Steuerfestsetzung unter Zugrundelegung eines Gewichts von 20 000 kg und forderte Kraftfahrzeugsteuer nach.

Die nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) hinsichtlich der Besteuerung ab 1. Januar 1978 abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung: Die tatsächliche Aufliegelast von 10 400 kg sei dem FA nachträglich bekannt geworden, die Steuerfestsetzung sei dementsprechend zu ändern gewesen. Die nicht bekannte Tatsache der zutreffenden vorderen Aufliegelast könne auch nicht als bekannt gelten, denn das FA habe seine Ermittlungspflicht nicht verletzt. Das ungewöhnliche Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht und der angemeldeten Aufliegelast habe das FA nicht dazu veranlassen müssen, die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu überprüfen, da diese in sich nicht widersprüchlich gewesen seien und sich aus den Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben ergeben hätten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der ausführt, das FA habe aufgrund der Steueranmeldung erkennen müssen, daß das Zahlenverhältnis nicht plausibel gewesen sei. Der Berichtigung stehe daher der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Er - Kläger - habe sich auf die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren verlassen; er habe nicht wissen können, daß die darin vermerkte Aufliegelast kraftfahrzeugsteuerrechtlich unerheblich, erheblich vielmehr die ,,Aufliegelast" vorn von 10 400 kg gewesen sei. Unklar formulierte Vordrucktexte - hier: Frage nach der Aufliegelast in dem als Steueranmeldung dienenden Zulassungsformular - gingen zu Lasten des Formblattverwenders. Für das FA hätten sich Zweifel ergeben müssen, ob ein Sattelanhänger mit einem Gesamtgewicht von 30 400 kg nur ein steuerlich relevantes Gewicht von 7 000 kg haben könne und ob die Steuer nicht, verglichen mit der für Fahrzeuge ähnlicher Größe, viel zu niedrig war. Der zu geringe Steuerbetrag habe dem FA selbst bei der Anpassungsveranlagung 1979 keinen Anlaß zur Überprüfung gegeben. Diese Verletzung der Ermittlungspflicht schließe eine Änderung des Steuerbescheids aus.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Sie war, wie vom FG entschieden, abzuweisen, weil die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für den Sattelanhänger des Klägers zu niedrig erfolgt und sie aufgrund des dem FA nachträglich bekannt gewordenen zutreffenden Besteuerungsgewichts - für die Besteuerung ab 1. Januar 1978 - zum Nachteil des Klägers geändert werden mußte.

Nach § 8 Nr. 2 KraftStG 1979 bemißt sich die Kraftfahrzeugsteuer bei anderen Fahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen, bei Sattelanhängern nach dem um die Sattellast verminderten Gesamtgewicht; dies galt auch schon zur Zeit der verkehrsrechtlichen Zulassung des Sattelanhängers des Klägers, nämlich nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KraftStG 1972. Sattellast ist das vom Sattelanhänger auf die Sattelzugmaschine übertragene Auflagegewicht (vgl. Egly/Mößlang, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 3. Aufl. 1981, Abschn. 45 = S. 293; ebenso - zum gleichlautenden § 10 Abs. 3 Satz 2 KraftStG 1961 - Egly, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 2. Aufl. 1964, Abschn. 50 = S. 245; FG Münster, Urteil vom 29. Oktober 1963 IV a 8/63, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1964, 174). Bemessungsgrundlage ist damit bei Sattelanhängern nur die Hinterachslast (bei mehrachsigen Anhängern die Hinterachslasten); die Sattellast wird (als ,,Auflagedruck"; vgl. Egly/Mößlang, a.a.O.) bereits von dem für die Sattelzugmaschine kraftfahrzeugsteuerrechtlich maßgebenden zulässigen Gesamtgewicht umfaßt. Die Sattellast entspricht der ,,zulässigen Achslast vorn". Nach den verkehrsrechtichen Vorschriften ist die Sattellast, die früher als Aufliegelast des Sattelanhängers bezeichnet wurde, an dem Sattelanhänger vorn außen kenntlich zu machen, ,,anzuschreiben". Das ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der - in der Fassung der Verordnung vom 16. November 1984 (BGBl I 1984, 1371) - die Kenntlichmachung der Sattellast (früher Aufliegelast) vorschreibt.

Nach den Feststellungen des FG betrug die Sattellast (Aufliegelast des Sattelanhängers - zulässige Achslast vorn) im Streitfalle nur 10 400 kg. Besteuerungsgrundlage war mithin ein Gewicht von 20 000 kg. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

Zur Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung war das FA aufgrund von § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), auch mit Wirkung für die Vergangenheit, berechtigt und verpflichtet, denn die zu einer höheren Kraftfahrzeugsteuer führenden Tatsache des zutreffenden Besteuerungsgewichts des Sattelanhängers ist dem FA nachträglich, auch erst nach der ersten Änderungsfestsetzung zur Anpassung an das neue Kraftfahrzeugsteuerrecht, bekannt geworden. Der Gesichtspunkt von Treu und Glauben stand der Änderung nicht entgegen; das gilt auch, soweit es sich um die Nachforderung von Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 1. Januar 1978 handelt.

Dem FA war das zutreffende Besteuerungsgewicht bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht bekannt.

Nach den vom FG getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Zulassungsstelle bei der ihr obliegenden Prüfung der Steueranmeldung (§ 8 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung - KraftStDV - 1961; vgl. jetzt § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStDV 1979) ein Fehler unterlaufen ist, indem die vom Kläger angemeldete ,,Aufliegelast" als Aufliegelast (Sattellast) des Anhängers unbeanstandet hingenommen wurde, obwohl sich aus dem Fahrzeugbrief eine niedrigere zulässige Achslast vorn (Sattellast) ergab. Es kann dahingestellt bleiben, ob daraus folgt, daß der Zulassungsstelle die wirkliche Sattellast bekannt war oder ob sie ihr hätte bekannt sein müssen. Eine derartige Kenntnis der Zulassungsstelle - einer Verkehrsbehörde - wäre nicht als Kenntnis der Finanzbehörde zu werten; erst recht könnte dieser ein Kennenmüssen der Zulassungsstelle nicht zugerechnet werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Oktober 1969 II 159/64, BFHE 97, 493, 496; FG München, Urteile vom 12. Januar 1978 IV 321/76 Kraft, EFG 1978, 405, und vom 12. Juni 1980 X 61/79 KfZ 1-10, EFG 1980, 518). Ob sich etwas anderes ergäbe, wenn die Zulassungsstelle als Finanzbehörde tätig würde (vgl. § 12 Abs. 5 KraftStG 1979), braucht nicht entschieden zu werden. Im Streitfalle war ein solches Tätigwerden mangels einer Rechtsgrundlage nicht möglich.

Das FA kannte bei der Steuerfestsetzung auch nicht selbst - positiv - die richtige Sattellast des Anhängers, damit nicht das zutreffende Besteuerungsgewicht, denn angemeldet worden war vom Kläger eine nicht den wahren Verhältnissen entsprechende ,,Aufliegelast" des Sattelanhängers (Sattellast). Es kann auch entgegen der Meinung der Revision nicht davon ausgegangen werden, daß das FA die ihm nicht bekannte Tatsache der zutreffenden Sattellast als bekannt gegen sich gelten lassen müßte. Das träfe nur zu, wenn das FA bei gehöriger Erfüllung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht diese Tatsachen schon vor der Steuerfestsetzung hätte feststellen können und wenn der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht voll genügt, insbesondere eine vollständige, richtige und deutliche Steuererklärung abgegeben hätte (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, 489, BStBl II 1986, 241; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 173 AO 1977 Tz. 28; siehe ferner - zum früheren Recht, § 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung, auch BFH-Urteile vom 19. Oktober 1971 VIII R 27/66, BFHE 103, 404, 407, BStBl II 1972, 106, und vom 15. November 1974 VI R 58/72, BFHE 114, 318, 320, BStBl II 1975, 369). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es steht fest, daß die Steuererklärung des Klägers - damals Steueranmeldung im Sinne von § 7 KraftStDV 1961 - unrichtig war. Darüber hinaus kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß das FA die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen. Dies hätte der Fall sein können, wenn dem FA die Fahrzeugpapiere vorgelegen hätten, aus denen sich die zulässige vordere Achslast des Anhängers (die Sattellast) ergab. Nach den vom FG getroffenen Feststellungen lagen diese Papiere dem FA aber nicht vor. Es bestand entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Veranlassung für das FA, die angemeldete Aufliegelast anzuzweifeln und Ermittlungen anzustellen, etwa die Fahrzeugpapiere anzufordern (§ 9 KraftStDV 1961; vgl. jetzt § 6 KraftStDV 1979). Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß ein solcher Anlaß nicht bestand, weil die Steuererklärung nicht in sich widersprüchlich war, mochte auch das Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht und der angemeldeten Aufliegelast des Sattelanhängers ungewöhnlich sein. Abgesehen davon, daß eine allgemein gültige Formel für das Verhältnis zwischen Gesamtgewicht und Sattellast nicht bekannt ist (vgl. FG München in EFG 1980, 518), kann das, was der mit den technischen Gegebenheiten viel eher vertrauten Verkehrsbehörde nicht aufgefallen ist, nicht als Umstand gewertet werden, der der Finanzbehörde Anlaß zu Zweifeln und zur Aufklärung von Unstimmigkeiten hätte geben müssen. Darauf, ob der Kläger die Unrichtigkeit der auf der von ihm unterschriebenen - wenn auch von dritter Seite vorbereiteten - Steueranmeldung beruhenden Steuerfestsetzung gekannt hat oder ob er sie hätte erkennen müssen, kommt es nicht an (vgl. Urteil in BFHE 97, 493, 497). Auch wenn angenommen wird, daß bei der Ausfüllung der Steuererklärung ein Irrtum unterlaufen ist, weil die ,,Nutz- oder Aufliegelast" des Anhängers mit seiner Aufliegelast (Sattellast/vordere Achslast) verwechselt worden ist - bei einem fachunkundigen Anmelder wäre dies möglicherweise verständlich gewesen -, so könnte damit nicht begründet werden, daß das FA die Unrichtigkeit hätte erkennen können. Nur seine Kenntnis (sein Kennenmüssen) hätte jedoch einer Bescheidsänderung entgegengestanden, nicht dagegen die vielleicht entschuldbare Unkenntnis des Steuerpflichtigen (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 VI R 34/82, BFHE 141, 234, 236, BStBl II 1984, 694).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414921

BFH/NV 1987, 198

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