Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluß von Zinsen bei kapitalersetzenden Darlehen eines beherrschenden Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

Zinsen aus kapitalersetzenden Darlehen gelten beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft solange nicht als zugeflossen, als der Gesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht.

 

Orientierungssatz

1. Werden die Zinsen für ein einer GmbH von ihrem beherrschenden Gesellschafter gewährtes Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt, sondern dem Darlehen zugeschlagen, fließen sie dem Gesellschafter jedenfalls nicht zu, wenn die Zinsforderung wertlos ist, die Gesellschaft nicht über ausreichende Geldmittel verfügt bzw. die Geldmittel nicht beschaffen kann und keine eindeutige und unbestrittene Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft vorliegt (vgl. BFH-Rechtsprechung).

2. Parallelentscheidung: BFH, 16.11.1993, VIII R 34/92, NV.

 

Normenkette

EStG 1981 § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 8

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 16.11.1993 - VIII R 33/92 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132687

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge