Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Herstellungskosten von Transformatoren, die in Verbindung mit der Spannungsänderung des elektrischen Stromes mit neuen Umwicklungen versehen werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Ziff. 1

 

Tatbestand

Strittig ist die Frage, ob die Kosten der Neuumwicklung von zwei Transformatoren in Höhe von 4400 DM zu aktivieren sind oder nicht. Ende 1949 wurde das Leitungsnetz der Stadtwerke, an das die OHG angeschlossen ist, von 3 kV auf 6 kV umgestellt. Die beiden Transformatoren der Firma, die am 21. Juni 1948 mit 1.700 DM und Ende 1949 mit 1.340 DM zu Buche standen, mußten infolge der Spannungsumstellung Ende 1949 neu umwickelt werden. Die Kosten der Entfernung der alten an sich für die Spannung von 3 kV noch brauchbaren Umwicklung, sowie die Neuumwicklung für die Spannung von 6 kV betrugen 4 400 DM. Die Firma sah hierin Betriebsunkosten. Der Steuerausschuß gab dem Einspruch statt, da die Transformatoren durch die Neuumwicklung weder einen höheren Wert noch eine längere Nutzungsdauer erhalten hätten. Auf die Berufung des Vorstehers des Finanzamts hob das Finanzgericht die Einspruchsentscheidung auf. Es führte hierbei im wesentlichen folgendes aus: Von ausschlaggebender Bedeutung sei der Umstand, daß die Kosten der Neuumwicklung dreimal so hoch seien wie der gemeine, also der Verkehrswert der Transformatoren vor der Neuumwicklung. Das Mißverhältnis zwischen dem Verkehrswert der alten Transformatoren und den Kosten der Neuumwicklung sei derart groß, daß wirtschaftlich betrachtet die Veränderung der Transformatoren durch die Neuumwicklung als wesentlich anzusehen sei. Es seien wesentlich veränderte Wirtschaftsgüter entstanden. Die Transformatoren seien mit 1340 + 4400 = 5740 DM zu aktivieren. Dieser Herstellungswert entspreche auch dem Teilwert. Zutreffend führe der Vorsteher des Finanzamts aus, daß der Betrieb der Steuerpflichtigen (Stpfl.) für längere Zeit lahmgelegt gewesen wäre, wenn die Neuumwicklung nicht erfolgt wäre. Ein Strombezug von den Stadtwerken wäre 1950 nicht möglich gewesen. Ein Käufer des Unternehmens Ende 1949 würde unter Berücksichtigung dieses Umstandes einen entsprechend höheren Kaufpreis gezahlt haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Wie in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 469/51 U vom 15. Mai 1952, Slg. Bd. 56 S. 436, Bundessteuerblatt III S. 169, ausgeführt wird, ist eine Erhöhung der Wiederbeschaffungskosten wegen des Ausfalles des Wirtschaftsgutes für die Zeit der Wiederbeschaffung (erhöhte Wiederbeschaffungskosten der sogenannten betriebsarteigenen Wirtschaftsgüter) im allgemeinen nicht zulässig. Da die Vorentscheidung von einer abweichenden Auffassung ausgegangen ist, wird sie aufgehoben.

Das Finanzgericht hat festgestellt, daß durch die Neuumwicklung von den alten Transformatoren wesensverschiedene neue Wirtschaftsgüter entstanden sind. Zu dieser Ansicht ist es auf Grund des Vergleiches der Kosten der Neuumwicklung zu dem Wert der wiederverwandten Teile der beiden alten Transformatoren gekommen. Die Frage, ob ein neues Wirtschaftsgut geschaffen oder ein altes Wirtschaftsgut lediglich umgearbeitet wird, liegt in erheblichem Umfang auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Die Würdigung des Finanzgerichts war möglich und enthält keinen Verstoß im Sinne des § 288 der Reichsabgabenordnung. Die Grundsätze der Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 136/35 vom 23. Juli 1935, Reichssteuerblatt 1935 S. 1198, für Umbauten von Gebäuden sind im vorliegenden Falle nicht anwendbar. Die Herstellungskosten der neuen Transformatoren setzen sich aus den 4400 DM und dem Wert der Teile zusammen, die aus den alten in die neuen Transformatoren überführt worden sind. Die überführung muß zu den Buchwerten vorgenommen werden. Eine Gewinnverwirklichung ist hierdurch im Gegensatz zum Tausch (siehe letzter Absatz der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs I 11/48 S vom 28. Juli 1948, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, Kontrollratgesetz Nr. 12 Art. VIII Rechtsspruch 2) nicht gegeben. Nicht überführt wurden die alten Umwicklungen. Sie sind deshalb aus dem Betrag von 1.340 DM auszuscheiden. Sind die Umwicklungen im Betrieb als Schrott verblieben, so sind sie bilanzmäßig mit ihrem Schrottwert anzusetzen. Im Falle ihrer Veräußerung, gegebenenfalls in Verbindung mit der Neuumwicklung an die Stadtwerke, kann Gewinn oder Verlust entstanden sein.

Es erscheint zweckmäßig, die Sache zur Erledigung unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze an das Finanzamt zurückzugeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408250

BStBl III 1955, 306

BFHE 1956, 283

BFHE 61, 283

DB 1955, 1007

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