Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Miterwerb des in Errungenschaftsgemeinschaft lebenden Ehegatten beim Grundstückserwerb durch eine Familiengesellschaft im Sinne von § 3 Ziff. 7 GrEStG.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Ziff. 7

 

Tatbestand

Der Baumeister G., seine Tochter und deren Ehemann errichteten eine KG. G. brachte Grundstücke ein. Tochter und Schwiegersohn leben im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft.

Das Finanzamt erhob von der KG (Beschwerdegegnerin - Bgin. -) Grunderwerbsteuer unter Beachtung der Vergünstigung des § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).

Das Finanzgericht stellte die Bgin. nach § 3 Ziff. 7 GrEStG von der Steuer ganz frei. Es nahm an, der Schwiegersohn habe die Grundstücke auf Grund der Errungenschaftsgemeinschaft kraft Gesetzes miterworben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts hat keinen Erfolg.

§ 3 Ziff. 7 Satz 1 GrEStG befreit den Erwerb eines Grundstücks durch eine ausschließlich aus dem Veräußerer und seinen Abkömmlingen bestehende Vereinigung von der Steuer. Nach Satz 2 a. a. O. gilt § 3 Ziff. 6 Satz 3 entsprechend. Dort ist für den Fall des Erwerbs eines Grundstücks durch einen Abkömmling diesem Abkömmling dessen Ehegatte gleichgestellt, wenn er auf Grund bestehenden Güterstands das Grundstück ohne besondere rechtsgeschäftliche übertragung miterwirbt. Die Rechtsprechung hat unter dieser Voraussetzung die Befreiung auch gewährt, wenn der Ehegatte als Miterwerber des Grundstücks auftritt, und auch dann, wenn er allein das Grundstück erwirbt (vgl. Boruttau-Klein 4. Aufl. § 3 Bemerkung 17 Abs. 1 am Ende).

Wie das Finanzgericht entgegen den Ausführungen der Bgin. und des Finanzamts richtig erkannt hat, bedeutet danach die entsprechende Anwendbarkeit der Ziff. 6 Satz 3: Die Beteiligung des Ehegatten des Abkömmlings an der erwerbenden Vereinigung ist unschädlich, wenn der Ehegatte den Anteil des Abkömmlings an der KG ohne rechtsgeschäftliche übertragung, also kraft Gesetzes miterwirbt.

Während der Errungenschaftsgemeinschaft erworbene Anteile an einer OHG oder KG gehören nach § 1522 BGB im allgemeinen zum eingebrachten Gut, weil sie nach §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB), § 719 BGB grundsätzlich nicht übertragbar sind. Das Finanzgericht weist aber zutreffend darauf hin, daß diese Nichtübertragbarkeit ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 8/53 vom 28. April 1954, abgedruckt in "Der Betriebs-Berater" 1954 S. 486). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Finanzgericht im Streitfall ein stillschweigendes übereinkommen aller Beteiligten über den Ausschluß der Nichtübertragbarkeit der Anteile der Ehegatten angenommen hat.

Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich in der Rb. gegen die weitere Ausführung des Finanzgerichts, infolge des Ausschlusses der Nichtübertragbarkeit der Anteile habe der Ehemann den Anteil der Tochter ohne besondere rechtsgeschäftliche übertragung miterworben. Er meint, wenn die Anteile an einer KG die Nichtübertragbarkeit stillschweigend oder ausdrücklich verlören, würden sie nur durch besondere rechtsgeschäftliche übertragung Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft und könnten es auch nur auf diese Weise werden; denn die Aufhebung der Nichtübertragbarkeit vollziehe sich durch Parteivereinbarung, also durch Rechtsgeschäft. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Ausschluß der Nichtübertragbarkeit ist keine übertragung. Es könnte ja die Nichtübertragbarkeit der Anteile unabhängig von einem zeitlich nachfolgenden Grundstückserwerb vereinbart werden. Ist aber die übertragbarkeit ausgeschlossen, so geschieht der Miterwerb durch den anderen Ehegatten ohne eine übertragung durch Rechtsgeschäft (§§ 1522, 1438 Abs. 2 BGB).

Hiernach hat das Finanzgericht zu Recht die Befreiungsvorschrift angewendet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407958

BStBl III 1954, 225

BFHE 1955, 43

BFHE 59, 43

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge