Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung des Status "Mitglied der ausländischen Streitkräfte"

 

Leitsatz (amtlich)

Die eingangsabgabenrechtlich privilegierte Eigenschaft als Mitglied der ausländischen Streitkräfte bestimmt sich im Verhältnis zum Aufnahmestaat allein nach den Regeln des NATO-Truppenstatuts und gegebenenfalls des Zusatzabkommens, nicht nach einer Statusanerkennung durch die militärische Dienststelle des Entsendestaats.

 

Orientierungssatz

Entscheidungen anderer Behörden sind für die Finanzbehörden grundsätzlich nur verbindlich, wenn dies im Gesetz selbst vorgesehen oder diesem zu entnehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1987 X R 38/81).

 

Normenkette

NATOTrStat Art. 1 Abs. 1 Buchst. c, Art. 11 Abs. 4, 12, Art. 3; NATOTrStatZAbk Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 65 Abs. 2, 1, Art. 66 Abs. 1, 3; TrZG 1962 § 6; AO 1977 § 171 Abs. 10

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.06.1986; Aktenzeichen XI K 42/84 Z)

 

Tatbestand

I. Der 1957 geborene Kläger, amerikanischer Staatsangehöriger, Sohn eines Mitgliedes eines zivilen Gefolges der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland, wohnte von Mai 1980 bis Februar 1981 bei seinen Eltern in Heidelberg. Die zuständige Dienststelle der Streitkräfte erkannte den Kläger unter Ausstellung einer Berechtigungskarte (ID-Card) am 28.April 1980 als zum Bezug abgabenfrei eingeführter oder in US-Verkaufseinrichtungen erworbener Waren berechtigtes Haushaltsmitglied (member of the household) mit dem Hinweis an, dieser Status gehe verloren, wenn der Kläger infolge Arbeitsaufnahme von seinem Vater nicht mehr finanziell abhängig sei. Von Mai 1980 an war der Kläger gegen ein ihn finanziell unabhängig stellendes Entgelt im (Aushilfs-)Angestelltenverhältnis tätig. In dieser Zeit --vom 16.Mai 1980 bis 18.Februar 1981-- bezog der Kläger in US-Verkaufseinrichtungen unter Verwendung seiner Berechtigungskarte Waren wie Waffen, Munition, Zigaretten und Spirituosen. Ferner führte er am 7.September 1980 vier Pistolen ein, die aufgrund seines Status eingangsabgabenfrei blieben. Der Status als Haushaltsmitglied wurde dem Kläger durch Verfügung der Militärdienststelle vom 27.Oktober 1981 rückwirkend ab 21.Mai 1981 entzogen.

Das beklagte Hauptzollamt (HZA) hielt die Voraussetzungen für eine Abgabenfreiheit der Bezüge nicht für gegeben, weil der Kläger infolge seiner Angestelltentätigkeit nicht mehr als bevorrechtigter Angehöriger eines Mitgliedes eines zivilen Gefolges angesehen werden könne, und setzte gegen ihn Eingangsabgaben fest. Seine Klage wurde abgewiesen (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 24.Juni 1986 XI K 42/84 Z, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1987, 94).

Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts --den vom FG herangezogenen zwischenstaatlichen Abkommen-- entscheide allein der Entsendestaat, wer zu seiner Truppe bzw. zu seinem zivilen Gefolge gehöre. Die Statusanerkennung entfalte bindende Wirkung für alle deutschen Behörden. Diese seien nicht befugt, hoheitliche Entscheidungen fremder Staaten zu überprüfen (Völkerrechtsgrundsatz der Organhoheit der ausländischen Staaten). Da die Statusbescheinigung für den fraglichen Zeitraum wirksam erteilt gewesen sei, seien zu Unrecht Abgaben festgesetzt worden. Im übrigen sei auch nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht eine Behörde nicht berechtigt, Bescheide einer anderen Behörde eigenständig auf materielle Richtigkeit zu überprüfen (Tatbestands- und Feststellungswirkung).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat richtig entschieden, daß dem Kläger für seine Wareneinkäufe bzw. -einfuhren die Abgabenbefreiungen nach Art.XI Abs.4 und 12 des Abkommens vom 19.Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen --NATOTrStat-- (BGBl II 1961, 1190) in Verbindung mit Art.65 Abs.2 und 1 des Zusatzabkommens vom 3.August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen --NATOTrStatZAbk-- (BGBl II 1961, 1218) bzw. nach Art.66 Abs.1 NATOTrStatZAbk nicht zustanden, weil er insoweit nicht mehr, auch nicht aufgrund der "Statusanerkennung", als Angehöriger (eines Mitglieds eines zivilen Gefolges), damit als "Mitglied der ausländischen Streitkräfte" (§ 1 Abs.1 Satz 1 des Truppenzollgesetzes 1962 --TruZG--), eingangsabgabenrechtlich privilegiert war. Das HZA hat demzufolge mit Recht gegen den Kläger Eingangsabgaben für die in dem betreffenden Zeitraum abgabenfrei erworbenen bzw. eingeführten Waren festgesetzt (§ 4 Abs.1, Abs.2 Nr.1, § 1 Abs.1 TruZG für die Warenkäufe; § 58 Abs.1 Satz 2 --jetzt Satz 1--, Abs.2 des Zollgesetzes für die Wareneinfuhren).

Der Kläger war in der Zeit von Mai 1980 bis Februar 1981 nicht mehr "Angehöriger", weil er nach seiner Arbeitsaufnahme nicht im Sinne von Art.I Abs.1 Buchst.c NATOTrStat seinem Vater gegenüber unterhaltsberechtigt und von diesem auch nicht im Sinne der weitergehenden Begriffsbestimmung in Art.2 Abs.2 Buchst.a NATOTrStatZAbk aus wirtschaftlichen Gründen abhängig (dependent) war. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie beruft sich vielmehr auf eine abgabenrechtlich bindende Wirkung der Statusanerkennung, eine Wirkung, die sich aus dem NATOTrStat (Art.III), aus völker- und verfahrensrechtlichen Grundsätzen ergeben soll. Sie besteht indessen nicht (in gleichem Sinne Ehmcke in Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht, D III/1 Rz.4, D III/6 Rz.1).

Art.III NATOTrStat und Art.5 Abs.1 Buchst.c und d NATOTrStatZAbk regeln hinsichtlich der "Angehörigen" nur deren Ausweispflicht bei Grenzübertritt und innerhalb des Bundesgebietes. Für diesen Bereich gilt, daß Personalpapiere (Pässe, Ausweise, vorläufige Bescheinigungen) auch im Hinblick auf die in ihnen enthaltene Bezeichnung der Rechtsstellung --Mitglied; Angehöriger-- im Aufnahmestaat ohne weiteres anzuerkennen sind. Ob sie darüber hinaus Bedeutung haben können (bejaht für die einkommensteuerliche Behandlung der Dienstbezüge eines Mitglieds eines zivilen Gefolges von FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.Juni 1983 I 34/82, EFG 1984, 168 f.; offengelassen in dem diese Entscheidung aufhebenden Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, 32, BStBl II 1989, 290), braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls für die Frage der eingangsabgabenrechtlichen Privilegierung gegenüber Behörden des Aufnahmestaats kommt entsprechenden Statusbezeichnungen in Personalpapieren usw. keine Bedeutung zu. Soweit die truppenzollrechtlichen Vergünstigungen von militärbehördlichen Bescheinigungen abhängen, ist dies in den maßgebenden Vorschriften des zwischenstaatlichen Rechts ausdrücklich geregelt (Art.XI Abs.4 Satz 2 NATOTrStat; vgl. auch Art.66 Abs.3 NATOTrStatZAbk). Die Rechtsstellung des Endverwenders bzw. Einführers ist nicht Gegenstand der Bescheinigungen. Daraus ist zu schließen, daß die Eigenschaft als "Angehöriger" ohne Rücksicht auf etwaige militärbehördliche Statusanerkennungen oder -bescheinigungen allein nach den in den Abkommen enthaltenen Definitionen zu bestimmen ist. Diese Auslegung entspricht nach Ansicht des Senats auch dem Zweck der im zwischenstaatlichen Truppenzollrecht für "Angehörige" vorgesehenen Zollvergünstigungen (Art.65 Abs.2, Art.66 Abs.1 NATOTrStatZAbk). Er schließt es aus, die Vergünstigungen auf Personen zu erstrecken, die zwar über eine militärbehördliche Statusanerkennung verfügen, nicht aber in dem vorausgesetzten besonderen Verhältnis zu dem Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges stehen (hier: Abhängigkeitsverhältnis). Bei solchen Personen fehlt es an der erforderlichen Beziehung zu einer Truppe oder einem zivilen Gefolge. Überdies ist zu berücksichtigen, daß eine rechtsbegründende Kraft der Statusanerkennung die Legaldefinition ihres Sinnes entleeren, sie jedenfalls der Außenwirkung vollständig berauben würde. Der Entsendestaat hätte es in der Hand, nach freiem Belieben abgabenrechtliche Privilegien --mit Wirkung im Hoheitsbereich des Aufnahmestaats-- zu vergeben. Das ginge über die "gewöhnliche Bedeutung" völkerrechtlicher Vertragsbestimmungen hinaus (zu diesem Auslegungsmaßstab Senat, Urteil vom 30.Juli 1985 VII R 142/82, BFHE 144, 297, 300) und bedürfte besonderer, ausdrücklicher Vereinbarung, wie sie hinsichtlich anderer Vorrechte in anderen Bereichen auch getroffen worden ist (Recht zum Führen von Schußwaffen durch bestimmte Personen aufgrund militärbehördlichen Waffenausweises; Art.12 Abs.3 NATOTrStatZAbk). Von dem gegenteiligen --richtigen-- Normverständnis geht hingegen § 6 TruZG aus, der bestimmte Rechtsfolgen an den Verlust der Rechtsstellung eines Mitglieds der ausländischen Streitkräfte knüpft. Wäre nach Auffassung des innerstaatlichen Gesetzgebers der Rechtsverlust in einer Rücknahme der Statusanerkennung zu sehen, so hätte es nahegelegen, konkret auf eine entsprechende militärbehördliche Maßnahme abzustellen. Die Militärbehörde selbst scheint im übrigen --zumindest zunächst-- die Angehörigeneigenschaft nur nach der Legaldefinition beurteilt zu haben. Anders dürfte es nicht zu erklären sein, daß sie dem Kläger die Statusanerkennung mit Hinweis auf den mit der finanziellen Unabhängigkeit eintretenden Rechtsverlust erteilt hat.

Die rein innerdienstliche Wirkung der gleichwohl --bis zum 20.Mai 1981-- fortdauernden Anerkennung bleibt freilich unberührt. Insoweit mag der Kläger im Verhältnis zu der Truppe und ihren Behörden bis zum Entzug der Anerkennung noch berechtigt gewesen sein, Waren in den Verkaufseinrichtungen der Truppe zu erwerben (vgl. Art.65 Abs.2 NATOTrStatZAbk). Eine nicht durch die Abkommen gedeckte eingangsabgabenrechtliche Privilegierung des Klägers im Außenverhältnis, mit Wirkung gegenüber deutschen Steuerbehörden und -gerichten, konnte damit jedoch --wie ausgeführt-- nicht begründet werden.

Eine allgemeine Regel des Völkerrechts (vgl. Art.25 des Grundgesetzes --GG--), die diesem Ergebnis entgegenstände, läßt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht finden. Die Steuerbefreiungen selbst und ihre Voraussetzungen ergeben sich nicht aus allgemeinen Völkerrechtsregeln, sondern aus dem Völkervertragsrecht. Allgemeiner Art ist zwar der Grundsatz, daß hoheitliche Eingriffe in Verhältnisse ausgeschlossen sind, die mit dem deutschen Hoheitsbereich in keiner Verbindung stehen (vgl. Koch, Abgabenordnung 1977, 3.Aufl., § 2 Rz.2), doch wird dieser Grundsatz durch die Anwendung und Auslegung des hier maßgebenden Völkervertragsrechts nicht verletzt. Die rein innerdienstliche, den deutschen Hoheitsbereich nicht berührende Wirkung der Statusanerkennung wird nicht in Frage gestellt. Sie ist ohne Einfluß auf die Entscheidung. Die vom Kläger beantragte Vorlage an das BVerfG gemäß Art.100 Abs.2 GG kommt somit nicht in Betracht.

Vergebens beruft der Kläger sich auch auf eine Tatbestands- oder Feststellungswirkung der Statusanerkennung nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht. Entscheidungen anderer Behörden sind für die Finanzbehörden grundsätzlich nur verbindlich, wenn dies im Gesetz selbst vorgesehen oder diesem zu entnehmen ist (BFH, Urteil vom 24.März 1987 X R 38/81, BFHE 150, 173, 174 f., BStBl II 1987, 645, mit Nachweisen). Das zwischenstaatliche Truppenzollrecht stellt aber hinsichtlich der Zollvergünstigungen für "Angehörige" eben nicht auf die militärbehördliche Statusanerkennung ab, sondern auf die besonders definierte Angehörigeneigenschaft. Eine Tatbestandswirkung oder eine steuerlich bindende (Feststellungs-)Wirkung, wie sie ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs.10 der Abgabenordnung äußert, hat die Statusanerkennung mithin nicht. Ob sie überhaupt als "anderer Verwaltungsakt" anzusehen wäre, kann dahingestellt bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63182

BFH/NV 1990, 38

BFHE 160, 83

BFHE 1991, 83

BB 1990, 848 (L)

HFR 1990, 380 (LT)

StE 1990, 147 (K)

UVR 1990, 182 (K)

ZfZ 1990, 170 (KT)

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