Leitsatz (amtlich)

Nachsichtsgründe sind binnen der Antragsfrist des § 86 Abs. 2 Satz 1 AO darzulegen, soweit sie für die Behörde nicht offenkundig sind.

 

Normenkette

AO § 86 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.04.1978; Aktenzeichen 2 BvR 238/78)

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erließ am 21. März 1974 in der Einkommensteuersache des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1972. Der Bescheid, dem Kläger durch einfachen Brief zugesandt (§ 17 VwZG), wurde ausweislich der Einkommensteuerakten am 21. März 1974 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 9. Mai 1974 beantragte der Kläger, Nachsicht zu gewähren und führte hierzu aus: "... Was die Frist betrifft, so weise ich darauf hin, daß ich in den Osterferien nicht zu Hause war. Die Frist spielt nach meiner Ansicht ohnehin keine Rolle ... Wenn Sie trotzdem die Einspruchsfrist für bedeutsam halten, so beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Abwesenheit in den Osterferien ..."

Nachdem das FA den Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 1974 darauf aufmerksam gemacht hatte, daß er den Einkommensteuerbescheid 1972 bereits vor Beginn der Osterferien (1. bis 20. April 1974) erhalten haben müsse und daß Ortsabwesenheit allein kein Nachsichtsgrund sei, widersprach der Kläger dieser Auffassung mit Schreiben vom 12. Juni 1974 und beantragte vorsorglich nochmals, Nachsicht zu gewähren. Er trug nunmehr vor: Er habe die Frist nicht schuldhaft versäumt. Wann der Brief des FA mit dem Steuerbescheid in seinen Hausbriefkasten gelangt sei, wisse er nicht. Er habe ihn jedenfalls erst Ende April 1974 erhalten. Möglich sei, daß der Postbote ihn - was öfters vorkomme - bei einem Nachbarn eingeworfen habe. Möglich sei es auch, daß ihn sein 1955 geborener Sohn oder seine Putzfrau mit den zahlreichen Drucksachen, die täglich bei ihm eingingen, verlegt und erst später wieder aufgefunden habe.

Das FA lehnte es - auch im Einspruchsverfahren - ab, wegen Versäumung der Einspruchsfrist Nachsicht zu gewähren.

Das FG wies die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus: Gemäß § 17 VwZG gelte der Bescheid als am 24. März 1974 bekanntgegeben. Zu Recht habe es das FA abgelehnt, Nachsicht zu gewähren. Der Kläger habe weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er den Bescheid schuldlos erst am 28. oder 29. April 1974 zur Kenntnis habe nehmen können.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 86 AO. Es sei zu beanstanden, daß das FG sein Verschulden aus einem Sachverhalt herleite, der nicht feststehe. Er verkenne nicht, daß es ihm obliege, Tatsachen für ein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen. Hierzu reiche indes sein Vortrag aus, daß er den Brief erst Ende April 1974 in die Hände bekommen habe, daß für die Ablage der Post in seinem Haushalt eine angemessene Ordnung bestanden habe, und daß er nicht habe aufklären können, was mit dem Brief im einzelnen geschehen sei. Mehr könne von ihm vernünftigerweise nicht verlangt werden. Insbesondere brauche er sich nicht für alle denkbaren Möglichkeiten zu entlasten, die in seinen Vermutungen erwähnt seien. Rechtsirrig sei die Ansicht des FG, er müsse sich ein Verschulden seiner Hausgenossen als eigenes Verschulden zurechnen lassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nachsicht kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil er innerhalb der Antragsfrist (§ 86 Abs. 2 Satz 1 AO) keine Umstände dargelegt hat, welche die Gewährung von Nachsicht begründen könnten.

a) War jemand ohne Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 86 AO Nachsicht zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 86 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Antragsteller muß innerhalb der Antragsfrist diejenigen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, daß ihn hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ein Verschulden nicht trifft (Kühn/Kutter, Abgabenordnung, 11. Aufl., § 86 Anm. 6; Mattern/Meßmer, Abgabenordnung, Kommentar, §§ 86, 87 Rdnr. 413). Nach dem Wortlaut des § 86 Abs. 2 Satz 2 AO kann nur die Glaubhaftmachung der Nachsichtsgründe noch im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgen. Auch aus dem Sinn und dem Zusammenhang der Regelungen des § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO folgt, daß die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Nachsicht mit dem Antrag oder innerhalb der Antragsfrist darzulegen sind. Dieses Erfordernis soll eine zügige und sachgemäße Behandlung des Antrags auf Nachsicht durch Antragsteller und Behörde sicherstellen und so die Unsicherheit darüber, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt, in engen Grenzen halten. Die Einräumung einer längeren Frist in § 86 Abs. 2 Satz 2 AO für die Glaubhaftmachung der Nachsichtsgründe berücksichtigt, daß es mitunter schwierig sein kann, die Mittel der Glaubhaftmachung innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist beizubringen oder auch nur zu benennen. Die Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 AO stellt mithin sicher, daß die sachliche Nachprüfung eines verspätet eingelegten Rechtsbehelfs nicht an zu strengen Formerfordernissen scheitert.

Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH zu der mit § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO identischen Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO (z. B. Urteile vom 16. Januar 1970 VI R 326/69, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 139; vom 24. Juli 1973 IV R 204/69, BFHE 110, 232, BStBl II 1973, 823), der Rechtsprechung des BVerwG zu der entsprechenden Vorschrift des § 60 Abs. 2 der VwGO (Urteile vom 8. April 1963 VIII C 23/62, NJW 1963, 2042; vom 9. Juli 1975 VI C 18/75, NJW 1976, 74, und vom 5. September 1975 VI C 113/74, HFR 1976, 180) und der herrschenden Meinung im Schrifttum zu § 56 Abs. 2 FGO (Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 56 Anm. 11; v. Wallis/List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Anm. 32; Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Anm. 33; kritisch: Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 56 FGO Anm. 5).

Die Auffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 19. Dezember 1968 V R 19-20/68 (BFHE 94, 563, BStBl II 1969, 272). Dort ist entschieden, daß in dem Verfahren über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid, der auf der Entscheidung über die Nachsichtsgewährung beruht, Tatsachen zur Begründung des Antrags nicht mehr vorgetragen werden dürfen. Darüber, ob Nachsichtsgründe schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich bereits nach Ablauf der Antragsfrist (§ 86 Abs. 2 Satz 1 AO), zulässigerweise nicht mehr vorgebracht werden dürfen, brauchte der BFH bei dem jenem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu entscheiden. Soweit jenes Urteil (V R 19-20/68) weitergehende Ausführungen in diesem Punkt enthält, tragen diese die Entscheidung nicht.

b) Im Streitfall hat der Kläger seinen Antrag auf Gewährung von Nachsicht vom 9. Mai 1974 ausschließlich mit seiner "Abwesenheit in den Osterferien" begründet. Da der Einkommensteuerbescheid jedoch am 24. März 1974 und damit vor Beginn der Osterferien (1. April 1974) als bekanntgegeben gilt und die Einspruchsfrist erst am 24. April 1974 - mithin nach dem Ende der Osterferien (20. April 1974) - ablief, ist es nicht zu beanstanden, daß das FA wegen der fristgemäß dargelegten Tatsachen Nachsicht nicht gewährt hat.

c) Ob der Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 12. Juni 1974 die Gewährung von Nachsicht rechtfertigen könnte, kann der Senat offenlassen. Die neuen Behauptungen des Klägers, es sei möglich, daß der Postbote den Bescheid in den Hausbriefkasten eines Nachbarn eingeworfen habe, es sei aber auch denkbar, daß seine Ehefrau, sein Sohn oder seine Putzfrau den Brief mit zahlreichen Drucksachen verlegt und später erst wieder aufgefunden habe, ergänzen nicht den mit Schreiben vom 9. Mai 1974 geltend gemachten Nachsichtsgrund. Es handelt sich bei diesem Vortrag um das Nachschieben neuer Nachsichtsgründe. Dies ist nach Ablauf der Antragsfrist des § 86 Abs. 2 Satz 1 AO unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72682

BStBl II 1978, 240

BFHE 1978, 141

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