Leitsatz (amtlich)

Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei der GmbH & Co KG.

 

Normenkette

EStG §§ 4-5, 15 Nr. 2; KStG § 6 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Revisionsbeklagte war eine GmbH & Co KG (im folgenden KG), deren Komplementärin und Geschäftsführerin die GmbH war. Die Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH waren zugleich Kommanditisten der KG. Am Stammkapital der GmbH von 20 000 DM waren die Kommanditisten X, Y und Z mit Stammeinlagen von 10 000, 5 000 und 5 000 DM beteiligt. Die Einlagen bei der KG waren die folgenden: GmbH 10 000 DM, X 200 000 DM, Y 100 000 DM, Z 100 000 DM. Aus dem Gewinn der KG sollten die Gesellschafter vorab für ihre geschäftsführende Tätigkeit von der KG folgende Monatsgehälter erhalten: X 1 700 DM, Y 1 700 DM, Z 335 DM, die über Handelsunkosten zu verbuchen waren. Die Kapitalkonten und etwaige Darlehen sollten sodann aus dem Gewinn nach dem Landeszentralbankdiskontsatz (Kapitalkonten) oder mit einem um 2 % höheren Prozentsatz (Darlehnskonten) verzinst, der dann noch verbleibende Gewinn mit 3 % auf die GmbH, 49 % auf X, 24 % auf Y und 24 % auf Z verteilt werden.

Demgemäß teilte die KG in ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für 1963 den erzielten Gewinn auf. Die Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer betrugen für X 20 400 DM, für Y 20 400 DM, für Z 4 020 DM. Diese Beträge setzte die KG nach § 15 Nr. 2 EStG als Gewinn dieser Gesellschafter ein.

Der Revisionskläger (FA) erkannte die Gewinnverteilung nicht an. Er erhöhte den Gewinnanteil der GmbH um 22 410 DM, d. h. um 50 v. H. der gesamten Tätigkeitsvergütungen der drei Kommanditisten.

Nach erfolglosem Einspruch legte die KG Berufung ein.

Das FG gab der Berufung (Klage) statt. Es führte aus, die GmbH erbringe ihre Geschäftsführerleistungen durch ihre Geschäftsführer, also die Kommanditisten. Im Streitfall gehe die Geschäftsführung durch die GmbH nicht über den Rahmen des Üblichen hinaus, zumal sie in Wahrheit nur formal von der GmbH, tatsächlich aber von den Kommanditisten wahrgenommen werde. Der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung einer Tätigkeitsvergütung über die Geschäftsführergehälter hinaus stehe die Erklärung der Klägerin entgegen, daß eine solche Vergütung nicht gewollt gewesen sei. Niemand sei verpflichtet, bestimmte Einkünfte oder Nutzungen aus seinem Vermögen zu ziehen. Auch für das angeblich höhere Haftungsrisiko der GmbH sei kein Gewinnvorab gerechtfertigt. Auch einer fremden Komplementärin mit einer so geringen Einlage hätte die KG mit Aussicht auf steuerliche Anerkennung keine höhere Gewinnquote einräumen können. Die GmbH und die drei Kommanditisten erhielten nach der von der KG vorgenommenen Gewinnverteilung eine Verzinsung von rund 10 v. H. ihres gesamten Kapitaleinsatzes. Würde man der Gewinnverteilung des FA folgen, so erhielten die drei Kommanditisten rund 7,5 v. H., die GmbH dagegen fast 90 v. H. ihres Kapitaleinsatzes. Dieses Ergebnis sei weder durch die Tätigkeit der GmbH als Geschäftsführerin noch durch ein Haftungsrisiko in irgendeiner Weise gerechtfertigt.

Das FA legte Revision ein mit dem Antrag, den Gewinnfeststellungsbescheid wiederherzustellen, dabei jedoch von einer angemessenen Tätigkeitsvergütung für die GmbH von 8 741,24 DM auszugehen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Der Senat verweist auf sein Grundsatzurteil IV R 139/67 vom 15. November 1967 (BStBl II 1968, 152), in dem er eingehend zu der Frage Stellung nahm, unter welchen Umständen die vertraglich vorgesehene Verteilung des Gewinns einer GmbH & Co KG für Zwecke der Besteuerung einer Korrektur unterzogen werden muß.

Wendet man diese Grundsätze an, so ist dem FG zuzustimmen, daß die vorgesehene Gewinnverteilung nicht zu beanstanden ist.

Die GmbH wird durch ihre geschäftsführende Tätigkeit kaum belastet. Die Arbeit wird von den Kommanditisten selbst ausgeführt, die hierfür vorab von den Beteiligten für angemessen gehaltene Vergütungen erhalten, die den Gewinnanteilen der Kommanditisten nach § 15 Nr. 2 EStG unmittelbar zugerechnet werden. Einlagen und Darlehen werden- bei der GmbH und den Kommanditisten gleichermaßen vorweg verzinst. Zwar haftet die GmbH im Gegensatz zu den Kommanditisten voll auch mit ihrem nichteingezahlten Stammkapital (10 000 DM) und den auf Darlehnskonto verbuchten Beträgen. Doch fällt das bei den an sich schon nicht erheblichen Summen, die gemessen an den Kapitalbeiträgen der Kommanditisten noch weitaus unwesentlicher werden, nicht ins Gewicht. Für ihre feste Einlage von 10 000 DM erzielte die GmbH im Streitjahr (als Verzinsung und Gewinnanteil) den Betrag von rund 2 000 DM, also eine 20 %ige Rendite. Es ist nicht vorgetragen, daß das ein ausnahmsweiser guter Ertrag gewesen sei. Für die mehr oder weniger formale Übernahme der Geschäftsführung und die Übernahme eines gegenüber dem gesamten Kapitaleinsatz aller Gesellschafter kaum ins Gewicht fallenden Haftungsrisikos hätte sich auch eine aus fremden Gesellschaftern bestehende GmbH mit einer derartigen Gewinnverteilung einverstanden erklärt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412837

BStBl II 1968, 175

BFHE 1968, 425

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