Leitsatz (amtlich)

Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei der GmbH & Co KG.

 

Normenkette

EStG §§ 4-5, 15 Nr. 2; KStG § 6 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für das Jahr 1963 die Gewinnverteilung innerhalb einer GmbH & Co KG.

Die Revisionsbeklagten sind die Gesellschafter einer GmbH & Co KG (im folgenden KG), die aus einer GmbH als Komplementärin und den Kommanditisten X und Y besteht. X und Y sind auch Geschäftsführer und zu je 50 % Gesellschafter der GmbH (Stammkapital 30 000 DM). Die Einlagen in die KG betrugen 22 000 DM (GmbH), 100 000 DM (X) und 100 000 DM (Y). Die Geschäfte der KG führt die GmbH durch ihre Gesellschafter X und Y. Sie erhält dafür von der KG ein Jahresgehalt von je 36 000 DM, das sie an die Gesellschafter-Geschäftsführer weitergibt.

Die Gründung der KG und weitere Regelungen der Beziehungen der Beteiligten untereinander erfolgten durch mehrere Verträge vom 11. Februar 1963. Die Gesellschafter X und Y waren bis dahin zu einer OHG zusammengeschlossen. Sie errichteten durch einen der Verträge eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (im folgenden BGB-Gesellschaft), bestehend aus den Gesellschaftern X und Y zu gleichen Teilen, auf die die OHG durch einen weiteren Vertrag vom selben Tage das Eigentum an dem Betriebsgrundstück und dem Maschinenpark der OHG übertrug. Sodann gründeten sie die GmbH und nahmen sie in die OHG als Komplementärin auf, während sie ihre eigene Stellung in die von Kommanditisten umwandelten. Die KG sollte mit der Eintragung ins Handelsregister ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Eintragung erfolgte am 21. Juni 1963. Die KG meldete die Übernahme des Gewerbebetriebs zum 1. Juli 1963 am 15. August 1963 bei der Stadt an. Die BGB-Gesellschaft verpachtete durch Vertrag vom 8. März 1963 das Betriebsgrundstück und den Maschinenpark an die OHG. (Die KG war bis dahin noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden.)

Über die Aufteilung der Gewinne zwischen der OHG, die zunächst während des Streitjahres noch bestanden hatte, und der dann an ihre Stelle getretenen KG (je 1/2) herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. Der Gewinn der KG soll nach Ansicht der Gesellschaft so verteilt werden, daß der nach Abzug der Geschäftsführervergütungen und nach Verzinsung der privaten (Darlehns- oder Verrechnungs-)Konten der Gesellschafter verbleibende Gewinn (Restgewinn entsprechend den Einlagen 10 %, 45 %, 45 %) verteilt wird. Die Geschäftsführervergütungen und die für die Überlassung der Betriebsgrundstücke und des Maschinenparks an die BGB-Gesellschaft gezahlte Pacht sollten den Gewinnanteilen der Kommanditisten zugerechnet werden.

Das FA rechnete der GmbH vorab für ihre Geschäftsführertätigkeit einen Zuschlag von 50 v. H. auf die Geschäftsführergehälter als eigene Tätigkeitsvergütung hinzu; den so verminderten Restgewinn verteilte es nach dem Verhältnis der Einlagen.

Gegen diesen Gewinnfeststellungsbescheid legten die Gesellschafter Sprungberufung (Klage) ein, mit der sie sich dagegen wandten, daß der GmbH ein Gewinnvorab zugeteilt worden war.

Das FG gab der Klage statt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA ist nicht begründet.

Der Senat hat in dem Grundsatzurteil IV R 139/67 vom 15. November 1967 (BFH 90, 399, BStBl II 1968, 152) eingehend zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Gesichtspunkten die Verteilung des Gewinns einer GmbH & Co KG auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist. Der Senat nimmt hierauf Bezug.

Unter Beachtung dieser Regeln kann, wie auch das FG annahm, die von der Gesellschaft vorgesehene Gewinnverteilung nicht beanstandet werden, da die GmbH einen den Gesamtumständen angemessenen Gewinn erhält.

Der persönliche Einsatz, der den Hauptteil der geschäftsführenden Tätigkeit ausmacht, wird von den Kommanditisten X und Y geleistet. Diese erhalten dafür eine nach Ansicht der Beteiligten angemessene und den Kommanditisten selbst zuzurechnende (§ 15 Nr. 2 EStG) Vergütung. Unter den gegebenen Umständen hat die Geschäftsführungsbefugnis der GmbH nur formale Bedeutung. Wesentliche Unkosten erwachsen ihr dadurch nicht. Die von den Gesellschaftern der KG darlehnsweise zur Verfügung gestellten Geldmittel werden vorab verzinst. Die GmbH hat kein darartiges Darlehnskonto. Sie besitzt jedoch noch 8 000 DM ihres Stammkapitals, die sie nicht in die KG eingelegt hat und mit denen sie gegebenenfalls haften muß. Dieses Risiko fällt nicht ins Gewicht, wenn man bedenkt, daß die Kommanditisten der KG Darlehen zur Verfügung gestellt haben, die den Betrag von 8 000 DM um mehr als das Hundertfache übersteigen. Wenn unter diesen Umständen die GmbH an dem nach einer angemessenen Arbeitsvergütung und Darlehnsverzinsung verbleibenden Restgewinn entsprechend ihrem Kapitaleinsatz beteiligen wird und diese Beteiligung wegen der guten Ertragslage der KG eine hohe Verzinsung des aufgewendeten Kapitals erbringt, so würde auch eine aus fremden Gesellschaftern bestehende, nur mit der Geschäftsführung der KG betraute GmbH solche Bedingungen angenommen haben. Im Streitjahr erhielt die GmbH für ein halbes Jahr einen Gewinn von rund 14 750 DM, das bedeutet aber, wenn man ihren effektiven Kapitaleinsatz von 22 000 DM zugrunde legt, eine 67 %ige Verzinsung, und wenn man von dem gesamten haftenden Vermögen von 30 000 DM ausgeht, immer noch eine solche von 49 % für ein halbes Jahr. Zwar trug die KG selbst vor, der Gewinn sei im Streitjahr außergewöhnlich hoch gewesen. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß auf die Dauer gesehen die Ertragslage des Unternehmens derart schlecht wäre, daß die GmbH nicht eine immer noch hohe Verzinsung ihres Kapitals erzielen würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412836

BStBl II 1968, 307

BFHE 1968, 237

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