Leitsatz (amtlich)

Ein Gesellschaftsteuerbescheid, in dem das FA mehrere für steuerpflichtig erachtete Rechtsvorgänge unaufgegliedert zusammengefaßt hat, ist in der Regel inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (Anschluß an das Urteil vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316). Dieser Mangel wird nicht durch § 127 AO 1977 geheilt.

 

Normenkette

AO 1977 § 119 Abs. 1, §§ 127, 157 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine inländische GmbH & Co. KG, nahm in den Jahren 1971 bis 1973 mehr als 200 stille Gesellschafter auf.

Die in den Jahren 1972 und 1973 gezahlten Einlagen der stillen Gesellschafter einschließlich Aufgelder ermittelte das Finanzamt auf X DM und Y DM. Mit Bescheid vom 12. Januar 1977 setzte es Gesellschaftssteuer fest, wobei es in dem Steuerbescheid die vorgenannten jährlichen Beträge für Einlagen und Aufgelder nicht weiter aufgliederte.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des FA ist unbegründet.

Der angefochtene Steuerbescheid entspricht - wie das FG zu Recht entschieden hat - nicht den Anforderungen des § 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Er faßt eine Vielzahl von Sachverhalten zusammen, nämlich die Einzahlungen von mehr als 200 stillen Gesellschaftern. Zwar ist eine solche Zusammenfassung grundsätzlich zulässig. Der Gesellschaftsteuerbescheid muß dann aber eindeutig erkennen lassen, welche einzelnen Vorgänge erfaßt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316). Das ist im vorliegenden Fall dem Steuerbescheid nicht zu entnehmen. Das FA hätte etwa eine Aufstellung der einzelnen besteuerten Fälle beifügen können (vgl. BFHE 130,74, BStBl II 1980, 316). Zwar mag eine solche Aufstellung mitunter dem FA einen erheblichen Arbeitsaufwand verursachen. Es ist aber zu berücksichtigen, daß nur ein solches Verfahren Klarheit darüber schafft, inwieweit ein später neu erkannter Vorgang einen weiteren Steueranspruch gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 rechtfertigt (vgl. das BFH-Urteil vom 7. November 1973 II 201/65, BFHE 111, 548, BStBl II 1974, 386).

§ 127 AO 1977 ist hier nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift werden Mängel eines Verwaltungsaktes hinsichtlich des Verfahrens, der Form oder der örtlichen Zuständigkeit geheilt, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Entgegen der Auffassung des FA ist der angefochtene Steuerbescheid jedoch nicht nach seiner Form, sondern seinem Inhalt nach fehlerhaft. Es geht nicht darum, daß der Bescheid die erfaßten Sachverhalte nicht in einer (vorgeschriebenen) bestimmten Form mitteilt, sondern es geht darum, daß er sie überhaupt nicht erkennen läßt. Er ist demnach inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO 1977).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422769

BStBl II 1981, 84

BFHE 1981, 448

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