Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit aus Leasingvertrag

 

Leitsatz (NV)

Entrichtet der Leasingnehmer überhöhte Leasingraten und räumt der Leasinggeber ihm dafür das Recht ein, das Leasingobjekt zum Ende der Grundmietzeit zu einem Vorzugspreis zu übernehmen, so muß der Leasinggeber für diese Verpflichtung eine Verbindlichkeitsrückstellung ansammeln, wenn das Leasinggut ihm zugerechnet wurde (Abweichung vom BFH-Urteil vom 8. Oktober 1987 IV R 18/86, BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5; GewStG § 7; AktG § 152 Abs. 7; HGB n.F. § 249

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, für die Streitjahre 1975 bis 1980 Rückstellungen für Mietrückvergütungen aus Leasingverträgen bilden durfte und ob die jährlichen Zuführungen zu den Rückstellungen in den Streitjahren 1975 bis 1980 den Gewerbeertrag minderten.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die die Gewerbeerträge mindernde Bilanzierung von Rückstellungen für die Verpflichtung zur Mietrückgewähr nicht an und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewerbesteuermeßbetragsbescheide entsprechend.

Einspruch und Klage gegen die nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Gewerbesteuermeßbetragsbescheide blieben ohne Erfolg.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 5 des Einkommensteuergesetzes und des § 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes sowie die darin enthaltenen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht - FG - (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hat zu Unrecht die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten abgelehnt. Insoweit hält der Senat an seiner in den Entscheidungen vom 8. Oktober 1987 IV R 18/86 (BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57) und vom 8. Oktober 1987 IV R 19/86 (nicht veröffentlicht) geäußerten Rechtsauffassung, auf die das FG seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, nicht mehr fest. Allerdings kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen des FG nicht entscheiden, ob die Rückstellungen in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe anzuerkennen sind. Daher war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Zur weiteren Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf das heute zwischen den Beteiligten ergangene Urteil IV R 75/91 verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423212

BFH/NV 1994, 303

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