Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Ableitung des Werts nichtnotierter Aktien aus Verkäufen muß es sich um mehrere Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr der zu bewertenden Aktien selbst handeln.

Wird beim Verkauf vinkulierter Namensaktien einer Zuckerfabrik, gegründet von rübenbauenden Landwirten, als Verkaufspreis regelmäßig der Nennwert, lediglich kostendeckend für den eigenen Ankauf, angesetzt, so liegt kein gewöhnlicher Geschäftsverkehr im obigen Sinne vor.

 

Normenkette

BewG § 13 Abs. 2, § 11/2

 

Tatbestand

Streitig ist der gemeine Wert der eigenen nichtnotierten Aktien der Gesamtrechtsvorgängerin der Revisionsklägerin auf den 31. Dezember 1959. Die Rechtsvorgängerin war am Stichtage eine Zuckerfabrik AG mit vinkulierten Namensaktien, die im Inlande keinen Kurswert hatten. Das Finanzamt (FA) hat mangels nachweisbarer Verkäufe dieser Aktien den gemeinen Wert der Anteile für 100 DM voll eingezahlten Nennkapitals auf 197 DM festgestellt. Es wandte das in den Abschn. 76 ff. der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) 1960 fortentwickelte sogenannte Stuttgarter Verfahren (Anteilsbewertungs-Richtlinien 1953 und 1957) an. Von dem Vermögenswert nahm es nach Abschn. 80 Abs. 1 (geringer Einfluß auf die Geschäftsführung) einen Abschlag von 20 % vor, so daß sich ein Vermögenswert von 285 v. H. ergab. Unter Ansatz der in den Jahren 1957/58 bis 1959/ 60 gezahlten Dividende von 8 % ergab sich nach Abschn. 79 Abs. 2 VStR ein gemeiner Wert von 262 v. H.; davon nach Abschn. 79 Abs. 3 ein weiterer Abschlag von 25 % = 65 v. H. gemeiner Wert 197 v. H.

Die AG begehrte Feststellung auf den Nennwert nach §§ 10, 13 Abs. 2 BewG a. F., da der Verkäufer von Anteilen an Zuckerfabriken stets nur den Nennwert erziele. Der Kreis der in Frage kommenden Erwerber sei klein, hindere aber nicht die Annahme eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs.

Dem Einspruch gab der Steuerausschuß statt und setzte den gemeinen Wert auf 100 v. H. herab. Mit der Berufung beantragte der Vorsteher des FA, den gemeinen Wert auf 197 v. H. festzustellen. Der besonderen Lage der Zuckerfabriken werde ausreichend durch die Richtlinien Rechnung getragen. Ein gewöhnlicher Verkaufspreis lasse sich nicht ermitteln. Es werde auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) III 309/37 vom 25. November 1937 (RStBl 1938, 59) verwiesen, das ebenfalls die Bewertung der Aktien einer sogenannten Bauernzuckerfabrik betreffe. Beim Verkauf von Anteilen einer von Landwirten gegründeten Zuckerfabrik sei die Rübenüberlassung an die Fabrik maßgebend. Der reine Wert der Anteile ergebe sich aus Vermögen und Ertrag.

Das Finanzgericht (FG) gab der Berufung teilweise statt und stellte den gemeinen Wert der Aktien zum 31. Dezember 1959 auf 183 v. H. fest. Es führt aus, aus den Darlegungen der Revisionsklägerin ergebe sich, daß mit Rücksicht auf die Verkoppelung des Anteilsbesitzes mit dem Rübenanbau der Verkaufswert der Aktien als solche nicht feststellbar sei. Die vinkulierten Namensaktien der Zuckerfabrik wechselten nur im Zusammenhang mit einer Hofrechtsnachfolge den Besitzer. Der gemeine Wert der Aktien könne daher nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Das angewandte Verfahren sei nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien geeignet und unstreitig rechnerisch richtig durchgeführt worden. Soweit sich die Revisionsklägerin dagegen wende, die künftigen schlechten Ertragsaussichten der Zuckerindustrie seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, könne ihr nicht gefolgt werden, Es seien keine konkreten Angaben gemacht worden, ob und inwieweit sich die bisherige Dividende in Zukunft verringern würde. Wenn Abschn. 79 Abs. 3 VStR 1960 wegen besonderer Umstände (u. a. verhältnismäßig geringe Erträge bei großen Vermögen) einen Abschlag vom gemeinen Wert bis zu 30 v. H. zulasse, so sei hier dieser Höchstbetrag anstelle der vom FA nur zugebilligten 25 % zu gewähren. Der gemeine Wert der Anteile belaufe sich somit auf 183 v. H. je 100 DM Nennkapital.

Mit der RB rügte die Revisionsklägerin einen wesentlichen Verfahrensmangel, unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts und einen Verstoß gegen den klaren Akteninhalt. Außerdem beantragte sie Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 263 Abs. 2 AO a. F., da im anhängigen Rechtsstreit der Vorsteher des FA gegen die Einspruchsentscheidung des Steuerausschusses Berufung eingelegt habe. Der sachliche Antrag lautete auf Bewertung der Aktien mit 100 v. H. (Nominalwert). Die Aktien oder Anteile an Zuckerfabriken würden in der Regel nicht nur bei Hofübertragung zum Nominalwert verkauft, wobei die Gesellschaft auf die Preisbildung keinen Einfluß nehme. Es sei ein Verfahrensmangel, daß das FG diesem nach § 13 Abs. 2 BewG a. F. entscheidenden Umstand nicht nachgegangen sei.

Sie reichte eine Liste über Verkäufe von Anteilen von 16 bzw. 18 Zuckerfabriken nebst einer Dividendenaufstellung ein. Diese Verkäufe seien im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, wobei die satzungsmäßig notwendige Zustimmung der Geschäftsorgane nur die Abwanderung der Aktien oder Anteile in die Hand von Nichtrübenbauern verhindern solle. Sie beanstande die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens bei der Bewertung von Zuckerfabrikanteilen. Außerdem seien die Ertragsaussichten der Zuckerfabriken am 31. Dezember 1959 wegen einer Strukturkrise der Zuckerindustrie, einer Verkaufssperre, der Nichtausnutzung der Kapazität, des Zusammenschlusses von Zuckerfabriken sowie wegen der Unsicherheit über die Regelung der Zuckermarktordnung im europäischen Wirtschaftsgebiet schlecht gewesen. Bezogen auf den Substanzwert entspreche die 8 - prozentige Dividende noch nicht einmal einer Verzinsung von 3 %.

Die im Jahre 1963 eingelegte Rb. ist gemäß der am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen FGO vom 6. Oktober 1965 (BGBl 1965 I, 477) als Revision zu behandeln. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 286 AO a. F. (Hinweis auf § 184 in Verbindung mit § 115 FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird nicht stattgegeben. Der Senat hält die Vorschrift des § 263 Abs. 2 AO a. F., in der dem Vorsteher des FA die Befugnis eingeräumt worden ist, gegen Einspruchsentscheidungen des Steuerausschusses Berufung einzulegen, für verfassungsrechtlich einwandfrei. Der Senat schließt sich der Begründung in dem Urteil des BFH VI 78/63 S vom 3. Juli 1964 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 80 S. 257 - BFH 80, 257 -, BStBl III 1964, 566) und dem gleichgerichteten Urteil I 112/63 vom 15. Februar 1966 (BFH 85, 217, BStBl III 1966, 289) an und verweist auf diese Entscheidungen.

Nach § 13 BewG in der am Stichtag gültigen Fassung ist für Aktien, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10 BewG) maßgebend. Er ist in erster Linie aus den bei Verkäufen erzielten Preisen abzuleiten. Erst wenn keine Verkäufe erfolgt sind, ist unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft der gemeine Wert zu schätzen. Für die Ableitung des Wertes aus Verkäufen muß es sich um mehrere Verkäufe der zu bewertenden Aktie, nicht aber um Verkäufe der Aktien anderer Gesellschaften handeln. Andernfalls würde keine Ableitung aus Verkäufen, sondern eine Schätzung in Anlehnung an branchenähnliche Werte erfolgen; aus etwa gleicher Erwägung bietet nach ständiger Rechtsprechung ein Vergleich nichtnotierter Anteile mit den Börsenkursen der Aktien anderer gleichartiger Unternehmen keine geeignete Grundlage. Denn zwei Gesellschaften desselben Betriebszweiges können hinsichtlich ihrer Geschäftsführung, ihrer Organisation, ihrer Absatzbedingungen und Kalkulationsgrundlagen derart voneinander abweichen, daß der geschäftliche Erfolg beider Gesellschaften keinen Schluß aus der Bewertung der Aktien der einen Gesellschaft auf die Bewertung der Aktien der anderen Gesellschaft zuläßt. Dazu beruhen die Börsenkurse zum wesentlichen Teil nicht auf objektiven Merkmalen (vgl. RFH III A. 147/37 vom 14. Oktober 1937, RStBl 1937, 1223, und III 363/37 vom 17. Februar 1938, RStBl 1938, 423). Aus diesem Grunde sind die von der Revisionsklägerin angegebenen Verkaufpreise für Anteile anderer Zuckergesellschaften für den Streitfall keine Bewertungsgrundlage. Für ihre eigenen Aktien konnte die Revisionsklägerin keinen in den Jahren 1957 bis 1960 erzielten Verkaufserlös angeben.

Des weiteren sind die für nichtbörsenfähige Anteile gezahlten Preise regelmäßig dann nicht als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt anzusehen, wenn besondere Beziehungen oder sonstige besondere Umstände bei der Preisbildung eine Rolle gespielt haben, also nicht der innere Wert der Anteile preisentscheidend war (vgl. Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz, § 13 Anm. 40). Außerdem muß es sich um mehrere Verkäufe handeln, ein vereinzelter Verkauf kann für die Ableitung eines Wertes nicht maßgebend sein (hier käme ein einzelner Verkauf mit nicht bekanntem Kaufpreis in Frage). Auch diese Gründe stehen dem Begehren der Revisionsklägerin entgegen, der Anteilsbewertung den bei derartigen Zuckerfabriken angeblich üblichen Verkaufspreis von 100 % zugrunde zu legen (Hinweis auf RFH-Urteil III 309/37 a. a. O.). Es handelt sich hier wie dort um eine Zuckerfabrik, gegründet von rübenbauenden Landwirten mit der Gepflogenheit, die Anteile zum Nennwert zu veräußern. Bei derartigen Zuckerfabriken kommt es, wie vom RFH zutreffend ausgeführt, im Gegensatz zu den kapitalistisch aufgezogenen Gesellschaften den Beteiligten im wesentlichen darauf an, einen möglichst guten Rübenpreis für die Gesellschafter als Rübenlieferer zu erzielen. Der Anteilsbesitz ist für den ordnungsmäßigen landwirtschaftlichen Betrieb wichtig. Er gewährleistet den Anteilsinhabern die Abnahme ihrer Erzeugnisse durch die Zuckerfabrik ohne Absatzschwierigkeit. Diese Gesichtspunkte sind entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin auch heute noch bei Besitz und Erwerb von Zuckerfabrikaktien von Bedeutung. Wenn alsdann als Kaufpreis der Nennwert, lediglich kostendeckend für den eigenen Ankauf, angesetzt wird, so liegt kein gewöhnlicher Geschäftsverkehr vor. Vielmehr sind bei der Bewertung von Anteilen an einer von Zuckerrübenbauern gegründeten Zuckerfabrik die Beziehungen der Fabrik zu den rübenliefernden Gesellschaftern und die hierwegen bei den Umsätzen der Anteile zwischen Rübenbauern bewilligten Anteilspreise als persönliche Verhältnisse anzusehen, die bei der Bewertung der Aktien außer Betracht bleiben (vgl. RFH-Urteil III 12/40 vom 17. Juli 1941, RStBl 1941, 869). Dazu kommt, daß häufig die Anteilsübertragung mit der Hofrechtsnachfolge zusammenhängt. Wenn das FG diesen Zusammenhang als ausschließliche Regel ansah, so mag dies nicht zutreffen. Die Schlußfolgerung des FG bleibt jedoch, wie ausgeführt, bestehen. Die Richtigkeit dieser Beurteilung für den vorliegenden Fall wird dadurch offenbar, daß die Aktien der Revisionsklägerin vinkulierte Namensaktien sind, d. h. nur mit Zustimmung der Aktiengesellschaft abgetreten werden können (§ 61 Abs. III des Aktiengesetzes - AktG - a, F, jetzt § 68 Abs. 2 AktG vom 6. September 1965). Daß die Revisionsklägerin auf diese Weise unmittelbar oder mittelbar einen Einfluß auf den Kaufpreis hat, um diesen gegebenenfalls auf dem Nennwert zu halten, liegt auf der Hand.

Somit sind 1. keine Verkaufspreise eigener Aktien im Vergleichszeitraum vorhanden, 2. ist der von der Revisionsklägerin unter Betonung des Grundsätzlichen vorgenommene Vergleich mit Aktien anderer Zuckerfabriken als Bewertungsgrundlage nicht zulässig und 3. sind die angeführten anderweiten Verkaufserlöse jedenfalls keine Verkaufserlöse im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, sondern solche mit Rücksicht auf persönliche Umstände, wenn es sich um Zuckerfabriken, gegründet von rübenbauenden Landwirten, mit vinkulierten Namensaktien handelt. Zu Einzelfragen bei der Bewertung anderer Aktien hier Stellung zu nehmen, besteht für den Senat weder Veranlassung noch Möglichkeit.

Da für die nichtnotierten Aktien der Revisionsklägerin eine Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen entfällt, ist dieser unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 13 Abs. 2 BewG a. F.). Auf die Ausführungen, die der Senat zur Berechnung des gemeinen Wertes von Anteilen unter Verwendung der Richtlinien 1953 und 1957 zur Bewertung nichtnotierter Aktien und Anteile an Kapitalsgesellschaften in den Urteilen III 396/58 S vom 19. Dezember 1960 (BFH 72, 241, BStBl III 1961, 92) und III 261/59 U vom 6. April 1962 (BFH 74, 682, BStBl III 1962, 253) gemacht hat, wird verwiesen. Sie gelten entsprechend des gemeinen Wertes von nichtnotierten Aktien und Anteilen, die hier zur Anwendung kommen. FA und FG haben auf dieser Grundlage eine methodisch richtige Bewertung der Anteile vorgenommen. Diese Berechnung führt zu dem inneren Werte der Anteile. Beanstandungen hinsichtlich der Höhe des Vermögenswertes sind nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Der Abschlag des Abschn. 80 VStR 1960 ist von vornherein mit dem Höchstsatz von 20 % berücksichtigt worden. Desgleichen hat dann das FG beim Ertragswert, dessen Höhe die Revisionsklägerin beanstandet, den höchstvorgesehenen Abschlag nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR 1960 bewilligt, um den besonderen Umständen, insbesondere der von der Revisionsklägerin hervorgehobenen geringen Rendite, Rechnung zu tragen. Im übrigen ist die hierzu von der Revisionsklägerin vorgenommene Berechnung, wonach die 8 - prozentige Dividende nur einer Verzinsung von etwa 3 % entspreche, nicht zutreffend. Sie geht von einem fiktiven Substanzwert, der nur einen Berechnungsposten für den Anteilswert darstellt, aus, statt die Berechnung unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes von 183 v. H. vorzunehmen. Alsdann liegt keine Verzinsung von unter 50 % der von der Revisionsklägerin als Normalsatz angenommenen 6 % vor. Die übrigen von der Revisionsklägerin vorgebrachten Einwände über mögliche Ertragsminderungen greifen gegenüber der tatsächlich gezahlten Dividende von 8 % nicht durch; abgesehen davon sind diese Einwände nicht genügend substantiiert und können deshalb, zumal es sich teilweise um politische Erwägungen handelt, auf den Stichtag nicht berücksichtigt werden.

Es verbleibt somit bei der vom FG vorgenommenen Anteilsbewertung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412315

BStBl III 1967, 82

BFHE 1967, 218

BFHE 87, 218

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge