Leitsatz (amtlich)

Wer ein unerschlossenes Grundstück im Außenbereich einer Gemeinde erwirbt in der Hoffnung, die Gemeinde werde das Grundstück so rechtzeitig baulich nutzbar machen, daß er innerhalb der Fünfjahresfrist den begünstigten Zweck erfüllen kann, handelt auf eigene Gefahr und wird durch Art. 4 Abs. 3 Buchst. a GrESWG nicht vor der Nacherhebung der Grunderwerbsteuer geschützt, wenn seine Hoffnung sich nicht erfüllt.

 

Normenkette

Bayer. GrESWG 1969 Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Buchst. a; BBauG § 123 Abs. 1, 4; FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und ein weiterer Architekt haben am 18. August 1965 ein unbebautes, 33 267 qm großes, im Außenbereich der Stadt G (fortan Gemeinde) gelegenes Grundstück je zur ideellen Hälfte gekauft. Sie haben beantragt, den Erwerbsvorgang von der Besteuerung auszunehmen gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau (GrESWG) i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 12. November 1958 (GVBl, 330), und versicherten, auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren etwa 23 grundsteuerbegünstigte Kaufeigenheime errichten zu wollen. Um ihre Bauabsicht glaubhaft zu machen, legten sie einen Bebauungsplanentwurf für ein "Feriendorf X" vor. Die Gemeinde, welche bestrebt war, den Fremdenverkehr in ihrem Gebiet auszubauen, stellte einen Flächennutzungsplan auf, der auch das "Feriendorfgebiet" umfaßte und es als Baugebiet auswies. Sie beschloß ferner am 8. Juli 1966, einen Bebauungsplan für das Sondergebiet "Feriendorf" aufzustellen, und leitete einen entsprechenden Entwurf im gleichen Jahr den zuständigen Fachstellen zu, die gegen ihn nichts einzuwenden hatten. Das vorgesehene Bauvorhaben wurde nicht verwirklicht.

Das beklagte FA, das den Erwerbsvorgang vorläufig von der Grunderwerbsteuer freigestellt hatte, erhob durch Bescheid vom 25. August 1970 vom Kläger 4 191,60 DM Grunderwerbsteuer nach, weil das Grundstück nicht fristgerecht bebaut worden war. Den Einspruch wies es zurück.

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer müsse unterbleiben, denn er habe den begünstigten Zweck nur deshalb nicht erfüllen können, weil die Gemeinde das Grundstück nicht erschlossen habe, obwohl sie ihm schon vor Abschluß des Kaufvertrages zugesichert habe, das Grundstück zu erschließen. Auch habe er damit gerechnet, daß das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr einen Zuschuß zu dem Feriendorfprojekt geben werde.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es hatte auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, insbesondere des Schriftwechsels zwischen der Gemeinde und dem Kläger über das bezeichnete Bauvorhaben die Überzeugung gewonnen, daß "die rechtzeitige Errichtung der geplanten Bauten an den Finanzierungsschwierigkeiten gescheitert" sei, "die bei der Erschließung des Grundstücks und bei dessen Bebauung aufgetreten" seien. Der Umstand, daß die ursprünglich erwarteten Zuschüsse der öffentlichen Hand nicht gewährt worden seien, könne nicht als planerische oder baurechtliche Maßnahme der Behörden im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Buchst. a GrESWG gelten. Eine verbindliche Zusicherung über die Finanzierung der Erschließung habe die Gemeinde dem Kläger nicht gegeben, wie aus dem Schriftwechsel zwischen der Gemeinde und dem Kläger hervorgehe. Infolgedessen habe der Kläger von Anfang an damit rechnen müssen, daß bei einem derart umfangreichen und aufwendigen Bauvorhaben Schwierigkeiten bei der Erschließung und deren Finanzierung auftreten und die Bauarbeiten verzögern könnten.

Mit der Revision rügt der Kläger die unrichtige Anwendung der Art. 1 und 4 GrESWG, sowie die Verletzung seines Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beantragt, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. August 1970 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör greift nicht durch, weil der Kläger nicht - wie § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO vorschreibt - die Tatsachen bezeichnet hat, die den Mangel ergeben. Der von ihm geäußerte, aber nicht näher begründete Zweifel, ob in den von der Gemeinde dem FG vorgelegten beiden Schnellheftern "Fremdenverkehr" "die ... Korrespondenz ... vollständig" enthalten sei, ist keine "Tatsache" im Sinne der erwähnten Vorschrift.

Der Kaufvertrag vom 18. August 1965 unterliegt der Grunderwerbsteuer, da er den Anspruch des Klägers gegen den Veräußerer auf Übertragung des halben Miteigentumsanteils an dem bezeichneten Grundstück begründete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang, von der der Kläger vorläufig freigestellt worden war, ist nachzuerheben, weil das Grundstück nicht innerhalb von fünf Jahren zu dem begünstigten Zweck verwendet worden und mit Ablauf der fünf Jahre ein Grunderwerbsteueranspruch gegen den Kläger in der festgesetzten Höhe entstanden ist (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrESWG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 3 Abs. 1 StAnpG).

Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer nicht gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. a GrESWG unterbleiben. Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Nacherhebung, wenn der begünstigte Zweck innerhalb der Fünfjahresfrist "infolge von planerischen oder baurechtlichen Maßnahmen der Behörden nicht erfüllt wird und diese Maßnahmen weder vom Erwerber verschuldet sind, noch er damit beim Erwerb rechnen mußte".

Nicht zu den bauplanerischen Maßnahmen in diesem Sinne gehört das Unterlassen von Erschließungsmaßnahmen. Welche Rechtsfolgen eine nicht eingehaltene Erschließungszusicherung der Gemeinde gegenüber dem Käufer des Grundstücks haben könnte, kann hier dahingestellt bleiben, weil - wie das FG in einer für den erkennenden Senat bindenden Weise festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 FGO) - die Gemeinde eine derartige Zusicherung dem Kläger nicht gegeben hat.

Wer - wie der Kläger - ein unerschlossenes Grundstück im Außenbereich einer Gemeinde erwirbt in der Hoffnung, die Gemeinde werde das Grundstück so rechtzeitig baulich nutzbar machen, daß er fristgerecht den begünstigten Zweck erfüllen kann, handelt auf eigene Gefahr und wird durch Art. 4 Abs. 3 Buchst. a GrESWG nicht vor der Nacherhebung der Grunderwerbsteuer geschützt, wenn seine Hoffnung sich nicht erfüllt (vgl. Urteil des BFH vom 27. Juni 1973 II R 78/72, BFHE 110, 298, BStBl II 1973, 862). Entsprechendes gilt für die unerfüllt gebliebene Hoffnung des Klägers, er werde in den Genuß von Förderungsmitteln für Feriendörfer kommen (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 28. März 1969 über Richtlinien zur Durchführung der bayerischen regionalen Förderungsprogramme 1969 für die gewerbliche Wirtschaft, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr 1969 S. 33).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71947

BStBl II 1976, 652

BFHE 1977, 320

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