Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat tritt den Grundsätzen des BFH-Urteils IV 102/53 U vom 11. Februar 1955 (Slg. Bd. 60 S. 429, BStBl. III S. 165) hinsichtlich der degressiven Abschreibung bei.

 

Normenkette

EStG §§ 5, 6/1, § 7

 

Tatbestand

I. .......... 2. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat im finanzgerichtlichen Verfahren die Zuerkennung degressiver Abschreibungen auf ihre Textilmaschinen beantragt. Sie will den ursprünglichen Abschreibungsbetrag von 15 000 DM in der Handelsbilanz auf 22 000 DM erhöhen. Wie die Bfin. im einzelnen zu diesem Betrag kommt, ist aus den Unterlagen nicht zu ersehen.

In ihrer DM-Eröffnungsbilanz sind die Maschinen und maschinellen Anlagen mit 70 000 DM enthalten. Die Restnutzungsdauer ist nach den in Abschn. 17 bis 19 dargestellten Grundsätzen der Richtlinien der Verwaltung zum D-Markbilanzgesetz berechnet. Es wurde linear abgeschrieben. Im Berufungsverfahren hat die Bfin. mit Schreiben vom 6. August 1952 zum Ausgleich der Gewinnerhöhungen des Finanzamts bei anderen Wirtschaftsgütern beantragt, an Stelle der bisherigen linearen Abschreibung ihr die degressive Abschreibung zuzubilligen. Die Vorbehörden haben den Antrag abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rechtsbeschwerde (Rb.) ergibt folgendes:

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat zur Frage der degressiven Abschreibung in dem Urteil IV 102/53 U vom 11. Februar 1955 (Slg. Bd. 60 S. 429, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 165) eingehend Stellung genommen. Der erkennende Senat tritt den Grundsätzen dieser Entscheidung bei. Hiernach hat der Kaufmann kein Wahlrecht hinsichtlich der Abschreibungsmethode. Das Abschreibungsverfahren wird durch betriebswirtschaftliche Erwägungen bestimmt und liegt in erheblichem Umfange auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung.

Die Bfin. hat in ihren Bilanzen für die Abnutzungsabsetzungen 15 000 DM, die sie nach dem Verfahren der linearen Abschreibung berechnet hat, abgesetzt. Hat ein Steuerpflichtiger gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung abgegeben, so ist er hieran nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden (Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 38/53 U vom 25. August 1953, Slg. Bd. 58 S. 320, BStBl. 1954 III S. 36). Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Schätzung der Abnutzung. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Bfin., die ihre Verhältnisse am besten kennt, in der Handelsbilanz die Abnutzung richtig geschätzt hat, d. h. daß ihre Schätzung innerhalb des für diese Frage sich ergebenden Schätzungsrahmens liegt. Die Bfin. müßte den Nachweis führen, daß die in der Handelsbilanz vorgenommene Schätzung nicht stimmen kann. Das wird ihr nur sehr schwer möglich sein. Dem in der Entscheidung IV 102/53 U für die degressive Abschreibung anerkannten Gesichtspunkt des steigenden Erhaltungsaufwandes dürfte im vorliegenden Falle keine Bedeutung zukommen, da es sich, soweit die Akten erkennen lassen, in der Hauptsache um alte Maschinen handelt.

Dem Finanzamt wird es jedoch auf Grund der Zurückverweisung nach Ziff. 1 überlassen, ggf. in eine nochmalige Prüfung der Frage an Hand der Grundsätze der Entscheidung IV 102/53 U vom 11. Februar 1955 einzutreten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424248

BStBl III 1955, 265

BFHE 1956, 173

BFHE 61, 173

DB 1955, 863

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