Leitsatz (amtlich)

Führt eine Organtochter ihren Gewinn auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages an die sie beherrschende Muttergesellschaft ab, so unterliegt die Gewinnabführung nicht der Gesellschaftsteuerpflicht, auch wenn die Organtochter an ihrer Muttergesellschaft beteiligt ist (Abweichung vom Urteil des Senats II 201/60 U vom 6. Mai 1964, BHF 79, 422, BStBl III 1964, 385).

 

Normenkette

KVStG 1955 § 2 Nrn. 2-3; KVStG 1959 § 2 Nrn. 2-4

 

Fundstellen

Haufe-Index 68485

BStBl II 1969, 321

BFHE 1969, 117

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