Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die überleitungsvorschrift des § 184 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 FGO betrifft nur diejenigen Fälle, bei denen am 1. Januar 1966 der durch eine nicht ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung eingeleitete Lauf einer Frist noch nicht beendet war.

 

Normenkette

FGO § 184 Abs. 2 Ziff. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -), eine GmbH, beantragte nach einer Betriebsprüfung im Jahre 1962 die Berichtigung ihres rechtskräftigen Gewerbesteuermeßbescheids 1959 vom 5. Juni 1961, der Hinzurechnungen nach dem durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 845/58 vom 24. Januar 1962 (BStBl I 1962, 500) für nichtig erklärten § 8 Ziff. 6 GewStG enthält. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids fehlt der in § 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vorgeschriebene Zusatz "... es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist". Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag auf Berichtigung ab. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Die Rb. (Revision) stützt die Stpfl. auch auf § 184 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 FGO. Danach könne der Rechtsbehelf wegen Fehlens einer ausreichenden Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 5. Juni 1961 noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der FGO erhoben werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Stpfl. kann sich nicht mit Erfolg auf die überleitungsvorschrift des § 184 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 FGO berufen. Danach kann in den Fällen, in denen nach den bisherigen Vorschriften der Lauf einer Frist nicht begonnen hat, weil eine ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung fehlte, der Rechtsbehelf nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der FGO erhoben werden. Durch diese Regelung werden nur die Fälle berührt, bei denen am 1. Januar 1966, dem Tag des Inkrafttretens der FGO, der durch eine nicht ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung eingeleitete Lauf einer Frist noch nicht beendet war. In derartigen Fällen sollte den durch die FGO eingetretenen Umstellungsschwierigkeiten durch Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 1966 Rechnung getragen werden; Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen aber nicht darin, alle irgendwann einmal durch unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung eingetretenen Rechtsfolgen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten der FGO wieder aufgreifen zu können, selbst wenn diese Rechtsfolgen, wie im Streitfall, lange vor dem 1. Januar 1966 durch Eintritt der Verwirkung beseitigt worden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424212

BStBl III 1967, 289

BFHE 1967, 68

BFHE 88, 68

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