Entscheidungsstichwort (Thema)

(Fristsetzung zur Einreichung der Prozeßvollmacht - Vollmachtsvorlage auch bei Vertretung durch Rechtsanwalt - Entscheidung des FG nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO)

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Fristsetzung gemäß Art.3 § 1 VGFGEntlG ist rechtswidrig, wenn der Prozeßbevollmächtigte zum Nachweis der ihm erteilten Prozeßvollmacht auf eine der beklagten Finanzbehörde vorliegende Vollmacht Bezug genommen und eine Ablichtung der Vollmacht vorgelegt hat, sofern diese den Schluß zuläßt, daß sie auch für das finanzgerichtliche Verfahren gilt und die Originalvollmacht wegen ihrer Beschränkung auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren und das ihm etwa folgende finanzgerichtliche Verfahren Bestandteil der gemäß § 71 Abs.2 FGO dem Gericht vorzulegenden Akten ist.

 

Orientierungssatz

1. Eine schriftliche Vollmacht ist auch dann einzureichen, wenn die Bevollmächtigten Rechtsanwälte sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.2.1987 II R 213/84).

2. Wird innerhalb der --verlängerbaren-- Frist gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG keine Vollmacht eingereicht und ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis nicht zu gewähren, sind die Prozeßhandlungen des Bevollmächtigten unwirksam, die von ihm eingereichte Klage ist unzulässig und durch Prozeßurteil abzuweisen. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn die Fristsetzung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist und eine Vollmacht im Original dem Gericht zwar nach Ablauf der Frist aber noch vor Ergehen des Urteils eingereicht wird (vgl. BFH-Rechtsprechung).

3. Eine Fristsetzung gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG zur Einreichung der Prozeßvollmacht ist ermessensfehlerhaft, wenn der Vorsitzende bzw. Berichterstatter erkennen kann, daß dem Gericht auch ohne Fristsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine zur Erlangung dieser Gewißheit ausreichende Prozeßvollmacht vorliegen wird.

4. Die Feststellung des FG, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO seien erfüllt, ist eine im Revisionsverfahren nachprüfbare Rechtsentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 3.5.1990 VII R 108/88).

5. Verletzt das FA seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, kann dies ein wesentlicher Mangel des Verwaltungsverfahrens sein. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist nach der materiellen Rechtsauffassung zu beurteilen, die das FA dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegt hatte (vgl. BFH-Urteil vom 29.5.1984 VIII R 177/78). Hatte das FA bereits Ermittlungen zu den klärungsbedürftigen Sachverhalten angestellt oder mußten sich ihm mangels entsprechenden Vortrags des Steuerpflichtigen Zweifel nicht aufdrängen, übt das FG das ihm in § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO eingeräumte Ermessen nicht sachgerecht aus, wenn es entgegen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von eigenen Ermittlungen absieht (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, § 71 Abs. 2, § 100 Abs. 2 S. 2; VGFGEntlG Art. 3 § 1; FGO § 62 Abs. 1, § 76; AO 1977 § 88

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer der SNS-Gesellschaft mbH, (künftig: GmbH). 1983 nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Kläger durch Haftungsbescheid wegen Steuerforderungen und Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen gegen die GmbH in Anspruch. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem der Kläger bereits durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten --drei Rechtsanwälte-- vertreten worden war, erhoben diese für ihn wegen des Haftungsbescheids Klage.

Mit Verfügung vom 28.Januar 1985 forderte der Vorsitzende des für den Rechtsstreit zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) die Prozeßbevollmächtigten auf, innerhalb eines Monats eine Vollmacht nachzureichen und die Klage zu begründen. Gleichzeitig teilte er dem FA mit, es müsse die den Streitfall betreffenden Steuerakten dem FG erst zusammen mit der Stellungnahme zur Klagebegründung vorlegen.

Im März 1985 übersandten die Prozeßbevollmächtigten dem FG eine Ablichtung einer ihnen im Oktober 1983 vom Kläger in der Haftungssache erteilten Prozeßvollmacht, die die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln einschließt. Sie trugen vor, das Original der Vollmacht sei dem FA im Oktober 1983 zu dessen Akten eingereicht worden. Der nach § 79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmte Richter des FG (Berichterstatter) teilte den Prozeßbevollmächtigten daraufhin am 4.April 1985 mit, das Original der Vollmacht liege dem FG nicht vor und die Kopie genüge als Prozeßvollmacht nicht. Gleichzeitig setzte er ihnen gemäß Art.3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.März 1978 (VGFGEntlG) zur Einreichung der Originalvollmacht eine Ausschlußfrist bis 10.Mai 1985. Sowohl die Steuerakten mit dem Original der Prozeßvollmacht vom Oktober 1983 als auch eine den Prozeßbevollmächtigten erteilte zweite Prozeßvollmacht, die das Datum des 11.März 1985 trägt, gingen erst nach Ablauf der Ausschlußfrist beim FG ein.

1987 änderte das FA den angefochtenen Haftungsbescheid, weil die Körperschaftsteuerschuld 1978 der GmbH um rund 90 000 DM herabgesetzt worden war (Änderungsbescheid vom 23.Juli 1987). Der Kläger leitete den Änderungsbescheid in das Klageverfahren über.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, die Klage sei trotz Versäumung der gemäß Art.3 § 1 VGFGEntlG gesetzten Frist zulässig, da die Fristsetzung rechtswidrig und somit unbeachtlich gewesen sei. Es hob gemäß § 100 Abs.2 Satz 2 FGO den Haftungsbescheid auf, weil das FA bei der Sachverhaltsermittlung den Umständen des Einzelfalles nicht hinreichend Rechnung getragen habe und eine Nachholung der vom FA unterlassenen Aufklärung für das FG einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordern würde. Die Revision ließ das FG zu.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 62 Abs.3 FGO und des § 155 FGO i.V.m. § 80 Abs.1 und § 88 Abs.1 der Zivilprozeßordnung (ZPO).

Das FA beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 17.März 1989 XI 27/85 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).

Der vom FA geltend gemachte Verfahrensmangel --ein Verstoß gegen § 62 Abs.3 FGO i.V.m. Art.3 § 1 VGFGEntlG-- liegt nicht vor. Dennoch kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es beruht auf einem anderen Verfahrensmangel, der Verletzung des § 100 Abs.2 Satz 2 FGO. § 118 Abs.3 Satz 1 FGO schließt die Aufhebung des FG-Urteils wegen dieses nicht gerügten Verfahrensmangels nicht aus, da die Voraussetzungen des § 115 Abs.2 Nr.2 FGO vorliegen. Das angefochtene Urteil weicht von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 100 Abs.2 Satz 2 FGO ab und beruht auf dieser Abweichung.

1. Zutreffend hat das FG die Klage als zulässig angesehen, obwohl ein Original der den Prozeßbevollmächtigten erteilten Vollmacht erst nach Ablauf der gemäß Art.3 § 1 VGFGEntlG gesetzten Ausschlußfrist beim FG einging.

a) Gemäß § 62 Abs.1 FGO können sich Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen (§ 62 Abs.3 FGO). Das gilt auch, wenn --wie im Streitfall-- die Bevollmächtigten Rechtsanwälte sind (s. BFH-Urteil vom 18.Februar 1987 II R 213/84, BFHE 149, 19, BStBl II 1987, 392 mit weiteren Nachweisen). Die Vollmacht ist im Original einzureichen, eine Ablichtung der Vollmacht ist in der Regel nicht ausreichend (s. BFH-Urteil in BFHE 149, 19, BStBl II 1987, 392; zur Ausnahme bei einer Übermittlung der Vollmacht durch Telebrief s. BFH-Urteil vom 19.Januar 1989 IV R 21-23/87, BFHE 156, 350, BStBl II 1989, 567). Sie ist grundsätzlich dem zuständigen Spruchkörper des Gerichts zu dem jeweiligen Verfahren einzureichen; eine Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren vorgelegte Vollmacht reicht jedoch aus, wenn das Gericht ohne weiteres in diese Urkunde Einsicht nehmen kann und sich aus der Vollmacht ergibt, daß sie auch für das Verfahren bestimmt ist, in dem auf sie Bezug genommen wurde (s. BFH-Beschluß vom 30.Juli 1991 VIII B 88/89, BFHE 165, 25, BStBl II 1991, 848).

b) Der Vorsitzende des für den Rechtsstreit zuständigen Spruchkörpers des FG oder der nach § 79 FGO von ihm bestimmte Richter kann gemäß Art.3 § 1 VGFGEntlG für das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Die Fristsetzung ist eine Ermessensentscheidung. Wird innerhalb der --verlängerbaren-- Frist dem Gericht keine Vollmacht eingereicht und ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis nicht zu gewähren, sind die Prozeßhandlungen des Bevollmächtigen unwirksam, die von ihm eingereichte Klage ist unzulässig und durch Prozeßurteil abzuweisen (BFH-Urteil vom 21.Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457). Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn die Fristsetzung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist und --wie im Streitfall-- eine Vollmacht im Original dem Gericht zwar nach Ablauf der Frist aber noch vor Ergehen des Urteils eingereicht wird (s. BFH-Urteil in BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457).

c) Eine Fristsetzung ist ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, wenn von dem gemäß Art.3 § 1 VGFGEntlG eingeräumten Ermessen nicht entsprechend dem Zweck des Ermessens Gebrauch gemacht wurde. Zweck des dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter eingeräumten Ermessens ist es, dem Gericht innerhalb angemessener Frist Gewißheit über die Bevollmächtigung und damit die Wirksamkeit der Prozeßhandlungen des Bevollmächtigten zu verschaffen. Eine Fristsetzung ist daher ermessensfehlerhaft --weil überflüssig--, wenn der Vorsitzende bzw. Berichterstatter erkennen kann, daß dem Gericht auch ohne Fristsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine zur Erlangung dieser Gewißheit ausreichende Prozeßvollmacht vorliegen wird.

d) Wann dies erkennbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nicht ausreichen wird es in der Regel, daß der Prozeßbevollmächtigte für den Vorsitzenden (Berichterstatter) erkennbar den Kläger bereits im Verwaltungsvorverfahren vertrat und daß sich in derartigen Fällen erfahrungsgemäß in den Steuerakten manchmal Vollmachten befinden, die auch für das nachfolgende finanzgerichtliche Verfahren gelten. Denn nicht selten liegt keine derartige Vollmacht vor oder sie befindet sich --weil sie auch für andere Verwaltungsverfahren gilt-- nicht in den gemäß § 71 Abs.2 FGO dem Gericht zu übersendenden Steuerakten. Grundsätzlich reicht es deshalb auch nicht aus, daß der Bevollmächtigte auf eine der beklagten Finanzbehörde vorliegende Vollmacht Bezug nimmt.

Ausnahmsweise ist eine Bezugnahme auf eine der beklagten Finanzbehörde vorliegende Prozeßvollmacht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte gleichzeitig eine Ablichtung der Vollmacht vorlegt und diese den Schluß zuläßt, daß die Vollmacht auch für das finanzgerichtliche Verfahren gilt und die Originalvollmacht wegen ihrer Beschränkung auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren und das ihm folgende finanzgerichtliche Verfahren Bestandteil der gemäß § 71 Abs.2 FGO dem Gericht vorzulegenden Akten ist.

Bei einem derartigen --dem Streitfall entsprechenden-- Sachverhalt kann der Vorsitzende bzw. Berichterstatter mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß dem Gericht auch ohne Fristsetzung gemäß Art.3 § 1 VGFGEntlG innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine für die Wirksamkeit der Prozeßhandlungen des Bevollmächtigten ausreichende Prozeßvollmacht vorliegen wird. Denn die beklagte Finanzbehörde hat dem Gericht die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift zu übersenden (§ 71 Abs.2 FGO).

Gleiches gilt, wenn der Vorsitzende dem Beklagten zur Vorlage der Akten eine Frist gewährte und deshalb die Originalvollmacht, auf die sich der Prozeßbevollmächtigte unter Beifügung einer Ablichtung bezogen hatte, nicht alsbald nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht vorliegt. Es wäre ein widersprüchliches gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten, die vom Vorsitzenden verursachte Verzögerung der Vorlage der Steuerakten mit der Originalvollmacht zum Anlaß zu nehmen, dem Bevollmächtigten gemäß Art.3 § 1 VGFGEntlG eine Ausschlußfrist zur Einreichung einer zweiten Originalvollmacht zu setzen.

e) Der Senat weicht damit nicht von dem BFH-Beschluß vom 9.Februar 1988 VII B 159/87 (BFH/NV 1988, 648) ab. Nach diesem Beschluß ist das FG nicht gehalten, eine etwaige in den Steuerakten befindliche Originalvollmacht ausfindig zu machen, bevor es eine Frist gemäß Art.3 § 1 VGFGEntlG setzt. Aus dem Beschluß ergibt sich nicht, daß eine Fristsetzung auch dann rechtmäßig ist, wenn der Prozeßbevollmächtigte bereits auf die in den Steuerakten enthaltene Originalprozeßvollmacht hingewiesen und sich zum Nachweis seiner Bevollmächtigung auch für das finanzgerichtliche Verfahren auf sie berufen hat.

2. Das angefochtene Urteil verletzt § 100 Abs.2 Satz 2 FGO und beruht auf diesem Verfahrensmangel.

a) Nach § 100 Abs.2 Satz 2 FGO kann das FG den angefochtenen Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens feststellt und eine weitere, einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordernde Aufklärung für nötig hält. Die Feststellung des FG, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 100 Abs.2 Satz 2 FGO seien erfüllt, ist eine im Revisionsverfahren nachprüfbare Rechtsentscheidung (s. BFH-Urteil vom 3.Mai 1990 VII R 108/88, BFHE 160, 417, 423, BStBl II 1990, 767, 769). Verletzt das FA seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (§ 88 der Abgabenordnung --AO 1977--), kann dies ein wesentlicher Mangel des Verwaltungsverfahrens sein. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist nach der materiellen Rechtsauffassung zu beurteilen, die das FA dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegt hatte (s. BFH-Urteil vom 29.Mai 1984 VIII R 177/78, BFHE 141, 272, 276, BStBl II 1984, 661, 663).

Hatte das FA bereits Ermittlungen zu den klärungsbedürftigen Sachverhalten angestellt oder mußten sich ihm mangels entsprechenden Vortrags des Steuerpflichtigen Zweifel nicht aufdrängen, übt das FG das ihm in § 100 Abs.2 Satz 2 FGO eingeräumte Ermessen nicht sachgerecht aus, wenn es entgegen seiner Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) von eigenen Ermittlungen absieht (s. BFH-Urteile vom 22.September 1983 V R 109/83, BFHE 140, 132, 136, BStBl II 1984, 342, 344; vom 15.September 1988 IV R 134/86, BFH/NV 1990, 10, 11; vom 17.Mai 1990 IV R 36/89, BFH/NV 1991, 646, 647).

b) Das FG übte das ihm in § 100 Abs.2 Satz 2 FGO eingeräumte Ermessen nicht sachgerecht aus.

Das FA ging bei Erlaß des Haftungsbescheids davon aus, daß der Kläger ab 1977 grob fahrlässig seinen steuerlichen Verpflichtungen als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei und dadurch Ansprüche gegen die GmbH aus dem Steuerschuldverhältnis nicht rechtzeitig festgesetzt und erfüllt worden seien. Es warf dem Kläger insbesondere vor, die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen der GmbH für die Jahre 1978 und 1979 erst 1982 abgegeben und --wie eine Außenprüfung bei der GmbH ergeben habe-- in den Erklärungen unrichtige Angaben über die Höhe der Umsätze und des Einkommens gemacht zu haben. Dies ergibt sich aus dem Haftungsbescheid vom 13.Oktober 1983 und der Einspruchsentscheidung vom 17.Dezember 1984. Das FA ging außerdem --wie der vom FG erwähnte Aktenvermerk der Vollstreckungsstelle des FA vom 13.Juli 1983 zeigt-- davon aus, daß Vollstreckungsmaßnahmen gegen die GmbH aussichtslos seien. Aufgrund seiner materiellen Rechtsauffassung bestand für das FA kein Anlaß, den bereits durch eine Außenprüfung seiner Ansicht nach ausreichend geklärten Sachverhalt weiter aufzuklären.

Auch aufgrund des Vortrags des Klägers im Einspruchsverfahren mußten sich dem FA keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen aufdrängen. Weder bestritt der Kläger substantiiert, daß er grob fahrlässig oder --wovon das FA in der Einspruchsentscheidung ausgeht-- vorsätzlich seine Pflichten als Geschäftsführer der GmbH verletzt habe, noch machte er geltend, daß Beitreibungsmaßnahmen gegen die GmbH erfolgreich gewesen wären oder daß er auch bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Ansprüche des FA gegen die GmbH aus deren Mittel ganz oder zumindest zum Teil zu erfüllen.

Bei dieser Sachlage durfte das FG nach den BFH-Urteilen in BFH/NV 1990, 10 und in BFH/NV 1991, 646 nicht gemäß § 100 Abs.2 Satz 2 FGO entscheiden. Vielmehr hätte es selbst den Sachverhalt weiter aufklären müssen.

3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es fehlen tatsächliche Feststellungen des FG, um entscheiden zu können, ob und ggf. inwieweit der Kläger gemäß § 69 AO 1977 für die Steuerschulden der GmbH haftet. Die Sache wird deshalb an das FG zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63900

BFH/NV 1992, 36

BFHE 166, 518

BFHE 1992, 518

BB 1992, 851 (L)

DB 1992, 1172 (T)

HFR 1992, 401 (LT)

StE 1992, 267 (K)

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