Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltliche Ablösung eines Nutzungsrechts durch eine Leibrente zwecks Anschaffung ertragbringenden Vermögens

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen für die Anschaffung eines Grundstücks sind nicht bereits deswegen Betriebsausgaben, weil es als Haftungsgrundlage für einen betrieblichen Kredit dienen soll.

2. In der Form einer Leibrente gezahlte wiederkehrende Leistungen zur Ablösung eines Nutzungsrechts an einem Grundstück können Anschaffungskosten sein. Diese und damit die AfA-Bemessungsgrundlage sind in Höhe des Barwertes der Leibrente zu beziffern. Der Ertragsanteil der Leibrente kann als Werbungskosten abziehbar sein.

3. Der steuerrechtliche Begriff der Leibrente setzt gleichbleibende Leistungen/Bezüge voraus. Wird die diesbezügliche Verpflichtung durch ein wie unter fremden Dritten und Ausgleich widerstreitender Interessen abgeschlossenes entgeltliches Austauschgeschäft begründet, sind die Grundsätze über die nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages abänderbaren Versorgungsleistungen nicht anwendbar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1, 7, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1985 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der im Jahre 1983 gegründeten X-GmbH (im folgenden: GmbH) und Eigentümer des mit einem Produktionsgebäude, einem Wohnhaus und mehreren Garagen bebauten Grundstücks Z-Straße in Y.

Der Kläger hatte dieses Grundstück von seinen Eltern mit Vertrag vom 29. Dezember 1971 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs erworben. Der Vater des Klägers (A.B.) hatte dort eine Lackiererei betrieben.

Die Mutter des Klägers starb im Jahre 1978. Im März 1979 stellte A.B. Frau C.D. als kaufmännische Angestellte ein. Zu ihren Aufgaben gehörte es, A.B. zu betreuen. Mit Vertrag vom 30. März 1979 verpflichtete sich der Kläger, Frau C.D. bis zur Erreichung des Rentenalters (zur Zeit 60 Jahre) ein entsprechendes Gehalt zu zahlen, falls diese ihren Verpflichtungen dem Vater gegenüber nachgekommen ist und auf ihn selbst die Fa. A.B. übergegangen ist. Weiterhin heißt es in dem Vertrag:

Sollte die Fa. A.B. bzw. deren Rechtsnachfolger illiquide werden oder aus sonstigen Gründen (infolge Konkurses oder Vergleiches oder aus ähnlichen Gründen) den Geschäftsbetrieb einstellen, so ist Frau C.D. verpflichtet, eine zumutbare andere Arbeitsstelle zu suchen und anzunehmen. Auch in diesem Fall ist nur die Differenz zwischen dem neuen Arbeitseinkommen und dem vorvereinbarten Gehalt zu zahlen.

Zur Sicherung aller Ansprüche von Frau C.D. gegen (den Kläger) als zukünftigen Inhaber bestellte dieser Frau C.D eine Grundschuld über 300000 DM. Nach dem Tode des Vaters sollte Frau C.D. ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an allen Räumen des Einfamilienhauses Z-Straße zustehen. Das Wohnrecht wurde als aufschiebend bedingtes Recht in das Grundbuch eingetragen.

Durch Erbvertrag vom 24. April 1981 wendete der Vater sein Unternehmen dem Kläger im Wege des Vermächtnisses zu. Miteingeschlossen waren sämtliche Verpflichtungen gegenüber Frau C.D. aus der Vereinbarung vom 30. März 1979. Weiterhin heißt es in dem Erbvertrag:

Sollte Herr A.B. mit Frau C.D. die Ehe schließen, soll sich der zu zahlende Betrag seitens der Firma auf die Zahlung der Renten- und Versicherungsbeiträge aus der freiwilligen Weiterversicherung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres von Frau C.D. beschränken ...

Diese Vermächtnisvereinbarung erfolgt als Gegenleistung für den erklärten Verzicht des (Klägers) auf Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen am Nachlaß seiner Mutter ... vom heutigen Tage ... Insoweit gelten die Bestimmungen des Erbvertrages auch als anderweitige Abfindung im Sinne des vorgenannten Vertrages.

Im Jahre 1981 heiratete der Vater des Klägers Frau C.D. Er starb im März 1983. Es wurde zunächst die Nachlaßverwaltung angeordnet; später kam es zum Konkurs. Der Kläger übernahm nicht den väterlichen Betrieb, sondern gründete, wie oben dargestellt, die X-GmbH. Er stellte Frau C.D. als kaufmännische Angestellte ein. Diese gewährte ihm ein Darlehen in Höhe von 25000 DM. Mit Vertrag vom 20. Mai 1983 bestätigten beide ihre bislang eingegangenen Verpflichtungen, der Kläger nunmehr auch für die GmbH. Die Grundschuld sollte auch als Sicherheit für das Darlehen dienen.

Später kam es zwischen dem Kläger und Frau C.D. zu Meinungsverschiedenheiten. Am 14. März 1985 schlossen sie einen Vergleich. Das Beschäftigungsverhältnis der Frau C.D. wurde aufgelöst; hierfür erhielt sie eine einmalige Abfindung von 8000 DM. Weiterhin heißt es im Vertrag:

Es besteht ... Einigkeit unter den Beteiligten darüber, daß sowohl die Vereinbarungen vom 30. März 1979 ... und vom 20. Mai 1983 ... als auch die zwischen den Beteiligten privatschriftlich geschlossene Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 2. April 1983 sowie die privatschriftlichen Vereinbarungen vom 20. März 1984 gegenstandslos sind und auch aus anderen rechtlichen Gründen, insbesondere aus dem Erbvertrag vom 24. April 1981 ... keine Verpflichtung des Herrn A.B. und der GmbH mehr besteht, an Frau C.D. irgendwelche Leistungen (insbesondere Gehaltszahlungen und Gewährung von Wohnrecht) zu erbringen, soweit sie nicht in dieser Urkunde ausdrücklich begründet werden.

Frau C.D. verpflichtete sich, u.a. das Wohnrecht und die Grundschuld mit einem Teilbetrag von 210000 DM löschen zu lassen. Als Ausgleich für das Frau C.D. bisher eingeräumte unentgeltliche Wohnungsrecht sagte ihr der Kläger eine lebenslängliche wertgesicherte Rente von monatlich 750 DM zu. Der Kläger durfte vorrangig Grundpfandrechte bis zu insgesamt 350000 DM nebst Zinsen bis zu 15% jährlich und einer einmaligen Nebenleistung bis zu 5% bestellen. Mit Abschluß dieses Vergleiches waren sowohl der in einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 20. März 1984 genannte Ausgleichsbetrag von 60000 DM als auch sämtliche Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche des Klägers bzw. der GmbH sowie sämtliche gegenseitigen Ansprüche unter den Beteiligten aus den vorstehend genannten Urkunden und Vereinbarungen erledigt.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1985 ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die wiederkehrenden Leistungen unberücksichtigt. Demgegenüber vertrat der Kläger die Ansicht, die Rentenzahlungen seien Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Er, der Kläger, habe die Verpflichtungen seines Vaters gegenüber Frau C.D. ausschließlich aus betrieblichem Anlaß übernommen, nämlich um in das Einzelunternehmen seines Vaters nachfolgen zu können. Zeitgleich mit der Auseinandersetzung mit Frau C.D. habe er geplant, seinen Betrieb zu verlagern und neue Produktions-, Lager- und Büroräume zu errichten. Für Zwecke der Finanzierung sei es notwendig gewesen, das Wohnrecht im Grundbuch zu löschen, um eine vorrangige Belastung gegenüber der verbliebenen Grundschuld zu ermöglichen. Zumindest seien die wiederkehrenden Zahlungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. C.D. habe das Einfamilienhaus zum 31. Dezember 1984 geräumt; es werde seither für 1000 DM monatlich vermietet.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach dem Wortlaut des Vergleichs vom 14. März 1985 sei die Zusage der Rente nicht Gegenleistung für den die Grundschuld betreffenden Rangrücktritt und die Löschungsbewilligung gewesen. Vielmehr habe die Rente das seiner Stiefmutter bis dahin zustehende unentgeltliche Wohnrecht ausgleichen sollen. Die Grundschuld, die ursprünglich allein der Sicherung arbeitsrechtlicher Ansprüche gedient habe, sei ohnehin nicht mehr über 90000 DM hinaus valutiert gewesen, nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Stiefmutter aufgelöst worden sei. Die Aufgabe des Wohnrechts sei weder betrieblich noch durch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlaßt gewesen, sondern durch die Verpflichtung der C.D., den Vater bis zu seinem Tode zu betreuen. Die Einräumung des Wohnrechts habe offensichtlich in keinem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Vaters gestanden; sie sei privat veranlaßt gewesen. Auch bestehe kein Zusammenhang mit dem Betrieb des Klägers. Daß dieser ggf. davon ausgegangen sei, später den Betrieb des Vaters zu übernehmen, sei unerheblich; davon habe er die Einräumung des Wohnrechts nicht abhängig gemacht. Mit der späteren Übernahme des Unternehmens sei lediglich die Pflicht verknüpft gewesen, Frau C.D nach dem Tode des Vaters weiterzubeschäftigen. Auch wenn es erforderlich gewesen sei, das Wohnrecht im Interesse einer betrieblichen Finanzierung zu löschen, so sei es dazu nur deswegen gekommen, weil er seiner Stiefmutter dieses Wohnrecht eingeräumt habe, ohne daß hierfür ein betrieblicher Anlaß bestanden hätte. Hieraus folge zugleich, daß die Rentenzahlungen keine Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen vor:

Das Grundstück sei zunächst - nach Räumung durch die Stiefmutter - betrieblich genutzt worden. Die Bestellung eines Wohnrechts sei seinerzeit Teil des Arbeitsentgelts gewesen. Im Erbvertrag vom 24. April 1981 sei zwischen ihm, dem Kläger, und seinem Vater vereinbart worden, daß er das Unternehmen als Vermächtnis erhalte, u.a. gegen die Zusicherung, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Insoweit liege ein entgeltliches Teil-Kaufrechtsvermächtnis vor. Im Jahre 1985 habe er das zwischenzeitlich in eine GmbH eingebrachte Unternehmen von der Z-Straße verlegen müssen. Er habe die Verlegung des Betriebs nur nach Löschung der dinglichen Belastung finanzieren können.

Der Erbvertrag des Jahres 1981 sei nach den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschlüsse vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) ein Teilengelt für den Erwerb des Besitzunternehmens und des in die Betriebs-GmbH überführten Unternehmens von Todes wegen. Die Jahresrentenzahlung entspreche dem Betrag der Absetzung für Abnutzung (AfA) der erworbenen Wirtschaftsgüter, was auch für zukünftige Erwerbe gelte. Insoweit seien infolge des Erbfalles die Nachlaßschulden gegenüber der Stiefmutter in Betriebsschulden transferiert bzw. zu einer ausschließlich betrieblichen Schuld noviert. Bereits dies reiche aus, den Betriebsausgabenabzug zu bejahen. Hinzu komme die Veranlassung der Rentenzahlung aus dem zuvor bestehenden Arbeitsverhältnis und aus der Nutzung des Grundstücks Z-Straße als Finanzierungsgrundlage für den Erwerb des neuen Besitzunternehmens in Y. Die Renten seien auch Finanzierungskosten.

Im Jahre 1985 seien die Interessen von Kläger und Stiefmutter strikt gegenläufig gewesen. Eine private Veranlassung sei nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich und denklogisch auch nicht nachvollziehbar. Die hier anzunehmende Aufwendung eines Wohnrechts zur Erlangung des erbvertraglich vereinbarten Vermächtnisses auf Erwerb von Betriebsvermögen sei zumindest im Jahre 1985 laufender betrieblicher Aufwand. Dies gelte auch für die Ablösungsrente. Jedenfalls seien Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - hilfsweise mit dem Ertragsanteil - abziehbar.

Das FA hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 1992 erklärt, daß nach dem Steueränderungsgesetz (StÄndG) vom 24. Juni 1991 die erhöhten Kinderfreibeträge zu gewähren (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die Auffassung des FG, daß die Rentenzahlungen nicht betrieblich veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Eine betriebliche Veranlassung für die Übernahme der - aufschiebend bedingten - Verpflichtung, der Frau C.D ein dingliches Wohnrecht einzuräumen, ist nicht erkennbar. Diese Verpflichtung ist der Kläger bereits im Jahre 1979 eingegangen. Nach Darlegung der Kläger ist ein Bezug zum Betrieb dadurch hergestellt worden, daß das Wohnrecht im Vertrag vom 30. März 1979 als Arbeitsentgeltsteil für Frau C.D vereinbart worden sei. Dies verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es ist fraglich, ob eine solche Verpflichtung nach den vom Großen Senat (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen zu Anschaffungskosten führen kann. Die Übernahme von Vermögen in vorweggenommener Erbfolge gegen die Verpflichtung, einem Dritten ein Wohnrecht zu bestellen, ist nach dem Urteil des BFH vom 5. Juni 1991 XI R 8/85 (BFH/ NV 1992, 23) kein entgeltlicher Vorgang (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 13. Januar 1993, BStBl I 1993, 80, 82 Tz. 10).

Hinzu kommt folgende Erwägung: Nach der den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellung des FG hat der Kläger das Unternehmen seines Vaters nicht fortgeführt. Etwaige vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung des Betriebes müßten vorweggenommene Betriebsausgaben sein; sie wären in dem Zeitpunkt abzuziehen, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausstellt, daß es zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der AfA kommen wird (vgl. - für Werbungskosten -, BFH-Urteil vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418). Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des BFH mit Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 (BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830) fortgeführt; unter Bezugnahme auf die Entscheidung in BFHE 131, 479, BStBl II 1991, 418 und unter Erweiterung auf den betrieblichen Bereich hat er bestätigt, daß Anzahlungen für die Anschaffung oder Herstellung eines Hauses, die wegen Konkurses des Zahlungsempfängers verloren sind, nicht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines anderen, auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes zugerechnet werden.

Der Aufwand hätte sich auf den Gewinn spätestens zu dem Zeitpunkt auswirken müssen, da feststand, daß der Kläger den Betrieb des Vaters nicht fortführte. Spätestens im Jahre 1983 war offenkundig, daß eine etwaige Aufwendung für den Erwerb des Betriebes mit Sicherheit verloren war. Eine Berücksichtigung im Streitjahr 1985 kommt daher nicht in Betracht.

b) Die Kläger folgern die betriebliche Veranlassung der Rentenzahlungen des weiteren aus dem Umstand, daß das Grundstück Z-Straße der Sicherung eines betrieblichen Kredits diente. Dem ist nicht zu folgen. Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwand bei der Überschußermittlung des Einfamilienhauses einerseits und der Ermittlung des gewerblichen Gewinns andererseits ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Aufwand und den betreffenden Einnahmen. Die Aufwendungen sind für die Anschaffung eines Gegenstandes des Privatvermögens getätigt worden. Sie waren auch dann keine Betriebsausgaben, wenn das Grundstück als Haftungsgrundlage für einen betrieblichen Kredit diente.

2. Entgegen der Auffassung des FG können die als Leibrente zu beurteilenden wiederkehrenden Leistungen zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 7 EStG), sofern, wie die Kläger vortragen, aus dem Einfamilienhaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sein sollten.

a) Mit der Ablösung des Wohnrechts durch die im Streitfall als Leibrente zu beurteilenden wiederkehrenden Leistungen hat der Kläger ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft getätigt. In Höhe des kapitalisierten Wertes der Rente sind nachträgliche Anschaffungskosten des Einfamilienhauses entstanden; der Ertragsanteil der Rente kann wie Finanzierungskosten abziehbar sein.

b) Der IX.Senat des BFH hat mit Urteilen vom 21. Juli 1992 IX R 14/89 (BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484) und vom 15. Dezember 1992 IX R 323/87 (BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488) zur entgeltlichen Ablösung eines Nutzungsrechts durch einen Einmalbetrag entschieden: Zahlungen zur Ablösung eines dinglichen Wohnrechts stellen nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers dar. Der ablösende Eigentümer beseitigt die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse und verschafft sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück. Dies gilt auch dann, wenn ein Grundstückseigentümer sich mit der Ablösung des von ihm selbst unentgeltlich bestellten Nutzungsrechts (wieder) die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft (BFH-Urteil vom 21. Juli 1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486). Die hiernach als Anschaffungskosten zu beurteilenden Aufwendungen sind grundsätzlich in einen Anteil für den Erwerb des Gebäudes und einen solchen für den Erwerb des Grund und Bodens aufzuteilen (BFHE 169, 317, 321, BStBl II 1993, 486, unter 5.).

Allerdings sind die Ablösezahlungen nur dann zu berücksichtigen, wenn die betreffenden Vereinbarungen über die Einräumung und die Ablösung des Nutzungsrechts steuerrechtlich anzuerkennen sind. So ist im Hinblick auf die besondere Interessenlage bei der Ablösung unentgeltlich eingeräumter Nutzungsrechte insbesondere zu prüfen, ob eine Umgehung des Steuergesetzes i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliegt. Hierbei trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Umstände, welche die Annahme einer mißbräuchlichen Gestaltung ausschließen (BFH-Urteil vom 6. Juli 1993 IX R 112/88, BFHE 171, 530, Der Betrieb - DB - 1993, 1906; vgl. ferner - zum Vorbehalt einer Prüfung am Maßstab des § 42 AO 1977 - BFH-Urteile in BFHE 169, 317, 320, BStBl II 1993, 486, unter 2. a am Ende; BFHE 169, 313, 316, BStBl II 1993, 484, unter 2. am Ende).

Schließlich ist nach dem Urteil des BFH vom 6. Juli 1993 (BFHE 171, 530, DB 1993, 1906) zu klären, welche Umstände die Vertragsparteien zur vorzeitigen Aufhebung des Nutzungsrechts veranlaßt haben (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1992 IX R 169/87, BFH/NV 1993, 93).

c) Für die Ablösung eines Nutzungsrechts durch eine Leibrente ist von denselben Grundsätzen auszugehen. Es ergibt sich lediglich die durch die zeitliche Streckung des Entgelts bedingte Besonderheit, daß der Kapitalwert und der Zinsanteil der Leistungen ermittelt werden müssen.

aa) Entgegen dem Revisionsvorbringen ist im Vertrag vom 14. März 1985 eine Leibrente, keine dauernde Last vereinbart worden. Der steuerrechtliche Begriff der Leibrente (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) setzt gleichbleibende Leistungen/Bezüge voraus (Großer Senat des BFH, Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, 237, BStBl II 1992, 78). Vorliegend handelt es sich um ein wie unter fremden Dritten unter Ausgleich widerstreitender Interessen abgeschlossenes entgeltliches Austauschgeschäft, so daß die Grundsätze über die nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages abänderbaren Versorgungsleistungen (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499) nicht anwendbar sind. Die vereinbarte Wertsicherungsklausel hindert nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht die Annahme gleichmäßiger Leistungen; sie dient lediglich dem Zweck, die innere wirtschaftliche Gleichmäßigkeit der wiederkehrenden Leistungen zu sichern.

bb) Der Ertragsanteil der Leibrente kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG als Werbungskosten abziehbar sein, wenn er in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steht.

cc) Leibrenten sind Anschaffungskosten in Höhe ihres Barwertes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und damit AfA-Bemessungsgrundlage, soweit sie auf das Gebäude entfallen. Der Barwert ist grundsätzlich nach §§ 13, 14 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln (§ 1 BewG; vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1963 VI 162/61 S, BFHE 78, 20, BStBl III 1964, 8, und vom 29. November 1983 VIII R 231/80, BFHE 139, 403, BStBl II 1984, 109, m.w.N.).

3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG wird im 2. Rechtsgang prüfen, ob die Ablösung des Wohnungsrechts in sachlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht, ob der Vertrag über die Zahlung der Leibrente wie vereinbart durchgeführt worden ist und in welcher Höhe insgesamt die Einkünfte aus der Vermietung des Einfamilienhauses anzusetzen sind. Eine Umgehung des Steuergesetzes i.S. von § 42 AO 1977 kommt nach Auffassung des Senats auch dann in Betracht, wenn Bestellung und Ablösung des Wohnungsrechts Teilakte eines im vorhinein gefaßten Gesamtplanes sind; dies auch dann, wenn zwischen diesen Teilakten ein größerer Zeitraum liegt. Bei der Neufestsetzung der Einkommensteuer wird das FG die den Kinderfreibetrag betreffende Einschränkung des Klageabweisungsantrags berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64525

BFH/NV 1994, 620

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge