Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Steuerliche Betriebsprüfung Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

l. Bei der Aufklärung eines angeblich im Ausland vollzogenen Sachverhalts trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

In Grenzfällen kann die Auferlegung einer eidesstattlichen Versicherung durch das Finanzgericht ein geeignetes Mittel zur Sachaufklärung sein.

 

Normenkette

EStG § 49 Ziff. 5; AO §§ 204-205, 174/1

 

Tatbestand

Der Bg. wohnt im Ausland. Er ist Eigentümer von Mietwohngrundstücken in A. Für das Jahr 1954 machte er 65.250 DM Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die Zinsen hat er nach seiner Angabe an seinen im Ausland lebenden Sohn für ein Darlehen von 900.000 DM (Sperrmark) gezahlt, das dieser ihm zum Ankauf der Grundstücke gegeben habe.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Zinsen ab, weil der Bg. keinen ausreichenden Nachweis für das Bestehen der Darlehnsschuld erbracht habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Auf die Berufung des Bg. setzte das Finanzgericht die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Zinsen auf 0 DM fest. Es führte aus, die Befürchtungen des Finanzamts, es könne sich um eine fingierte Darlehnsschuld handeln, seien nicht von der Hand zu weisen. Eine restlose Aufklärung sei nicht möglich. Dies könne aber nicht dazu führen, die Angaben des Bg. als unrichtig zu unterstellen oder ihm einen unzumutbaren Nachweis aufzubürden. Es sei anzunehmen, daß der Bg. das Darlehen von seinem Sohn erhalten und daß er seinem Sohn Zinsen gezahlt habe. Hierfür sprächen die vorgelegten Darlehnsverträge, die Nachweisungen über die Bewegungen zwischen den Bankkonten des Sohnes und des Bg. und die Urkunden über den Vermögenserwerb des Sohnes durch Erbschaft. Damit sei allerdings die Herkunft der Mittel aus dem Vermögen des Sohnes nicht unwiderleglich bewiesen. Es sei theoretisch denkbar, daß der Bg. seinem Sohn zunächst die Mittel treuhänderisch zur Verfügung gestellt habe, damit dieser sie ihm dann zur Irreführung des Finanzamts als "Darlehen" wieder zuführe, so daß die Zinsen tatsächlich wieder ihm zuflössen statt dem Sohn. Würden sich Darlehnsgeber und Darlehnsnehmer im Bundesgebiet befinden, so würde an Hand der Vermögensteuerbescheide leicht festzustellen sein, ob die Darstellung der Beteiligten zutreffe. Diese Nachprüfung sei aber nicht möglich, wenn der Darlehnsgeber im Ausland wohne. Die Finanzverwaltung befinde sich in solchen Fällen in einer schwierigen Lage, weil sie die Angaben des Darlehnsnehmers nicht voll auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen könne. Das könne jedoch nicht dazu führen, dem Steuerpflichtigen den Beweis zuzumuten, daß die ihm als Darlehen zugeflossenen Mittel nicht von ihm selbst stammten. Ein Beweis, daß etwas nicht geschehen sei, könne grundsätzlich nicht verlangt werden und überschreite die in § 171 AO auferlegte Nachweispflicht. Ob eine Pflicht zur Aufklärung bestehen würde, wenn erhebliche Indizien gegen die Darlehnsaufnahme sprächen, brauche nicht erörtert zu werden. Denn hier seien keine derartigen Indizien aufgedeckt worden. Vielmehr spreche die überwachung der Verwendung des Geldes zum Ankauf von Grundstücken durch die beauftragte Bank, wie sie im Darlehnsvertrag vorgesehen sei, für eine Darlehnsaufnahme. Jedenfalls könne die Befürchtung des Finanzamts, vom Bg. irregeführt zu werden, nicht zu der Unterstellung führen, daß der Bg. das Finanzamt tatsächlich irreführe. Aus dem in § 208 AO enthaltenen Grundsatz gehe hervor, daß in der Regel die Angaben des Steuerpflichtigen als wahr zu unterstellen seien, sofern nicht wichtige Tatsachen Zweifel an der Wahrheit der Angaben aufkommen ließen.

Mit seiner Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts Verletzung der amtlichen Aufklärungspflicht. Das Finanzgericht habe verkannt, daß, weil sich die Vorgänge im Ausland abgespielt hätten, an die Nachweispflicht erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Bei den Zweifeln, die offenbar auch das Finanzgericht selbst gehabt habe, hätte es alle Nachweismöglichkeiten ausschöpfen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Die Besonderheit des Streitfalles liegt darin, daß, während sonst Zinsen, die ein Steuerpflichtiger an einen anderen Steuerpflichtigen zahlt, beim Zahlenden als Werbungskosten abgezogen und beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahmen angesetzt werden, die hier streitigen Zinsen, die der Bg. abziehen will, bei dem im Ausland lebenden Sohn nicht zur Einkommensteuer herangezogen werden können, weil das ihnen zugrunde liegende Darlehen nicht im Sinne des § 49 Ziff. 5 EStG 1953 durch inländischen Grundbesitz gesichert ist. Daß nach dem Darlehnsvertrag das Darlehen des Sohnes nur zum Erwerb von Grundstücken dienen sollte, reicht nicht aus, um anzunehmen, daß das Darlehen durch inländischen Grundbesitz gesichert sei.

Grundsätzlich hinderte die Tatsache, daß die streitigen Zinsen nicht bei dem Sohn erfaßt werden können, nicht, die Zinsen beim Bg. als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ebensowenig kann der Umstand entscheidend sein, daß nicht ein Fremder, sondern der Sohn die Zinsen empfängt. Entscheidend ist nur, ob die Zinsen im Rahmen der Einkünfte des Bg. aus Vermietung und Verpachtung der "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" des Bg. dienten, also Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG waren.

Eine andere Frage ist, ob die Vorgänge sich tatsächlich so abgespielt haben, wie sie vorgetragen wurden.

Der Bg. beruft sich auf von ihm eingezogene Auskünfte der Finanzbehörden. Er übersieht dabei aber, daß diese Auskünfte nur abstrakte rechtliche Auskünfte waren, die nichts über die tatsächliche Würdigung seines Falles besagten. Die Auskunft der Oberfinanzdirektion mag etwa weiter gegangen sein. Aber auch sie äußert nur eine "Rechtsauffassung", die dem Finanzamt "mitgeteilt" werden solle, sagt aber nicht, daß das Finanzamt zu einem bestimmten Vorgehen angewiesen würde. Eine solche Anweisung ist dem Finanzamt auch nicht erteilt worden. Eine "Zusicherung" über die künftige Sachbehandlung bei der Veranlagung im Sinne des Urteils des Senats VI 269/60 S vom 4. August 1961 (BStBl 1961 III S. 562, Slg. Bd. 73 S. 813) ist dem Bg. jedenfalls nicht gegeben worden.

Wenn das Finanzamt geprüft hat, ob sich die Vorgänge in der Tat so zugetragen haben, wie der Bg. es behauptet, so entspricht das den §§ 204 und 205 AO, nach denen das Finanzamt nicht bloß berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und, wenn es Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärung eines Steuerpflichtigen hat, die Zweifel zu klären. Nach §§ 170 und 171 AO ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Aufklärung verpflichtet (vgl. z. B. die Urteile des Bundesfinanzhofs III 81/54 U vom 25. März 1955, BStBl 1955 III S. 133, Slg. Bd. 60 S. 350; IV 579/56 S vom 29. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 26, Slg. Bd. 70 S. 68). Das Finanzamt darf zwar nichts Unzumutbares verlangen. Es kann und soll auch in aller Regel von der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen ausgehen, solange nicht besondere Umstände eine Aufklärung nahelegen. Im Streitfall sind aber die Bedenken des Finanzamts gegen die Richtigkeit der Behauptung des Bg. nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, wie das Finanzgericht selbst ausführt. Unstreitig befindet sich der Bg. in besten Vermögens- und Einkommensverhältnissen; er hat sich auch nach den Auswirkungen der geplanten Rechtsgestaltung eingehend erkundigt. Die Möglichkeit, daß die Rechtsgestaltung nur der Form nach gewählt, in Wirklichkeit aber der Darlehnsbetrag vom Bg. selbst zur Verfügung gestellt oder, wenn tatsächlich von dem Sohn gewährt, dann für diesen angelegt wurde, liegt nicht so fern, zumal das Finanzamt die Vorgänge kaum prüfen kann, weil der Bg. und sein Sohn im Ausland leben und als Verwandte gegenüber dem deutschen Steuerfiskus wahrscheinlich die gleichen Interessen haben. Wie der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden hat, trifft den Steuerpflichtigen gerade in Fällen dieser Art eine besondere Aufklärungspflicht (Urteil des Bundesfinanzhofs I 2/58 vom 7. April 1959, BStBl 1959 III S. 233, Slg. Bd. 68 S. 611).

Das Finanzgericht hat denn auch eine solche besondere Mitwirkungspflicht des Bg. anerkannt. Es hat aber nicht die entsprechenden Folgerungen daraus gezogen und, wie der Vorsteher des Finanzamts mit Recht rügt, nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Die Bescheinigung der ausländischen Bank über das Konto des Sohnes ergibt zwar, daß dem Bg. ein Betrag von 900.000 DM zur Verfügung gestellt worden ist. Das schließt aber, weil die Bescheinigung für die vorhergehende Zeit nur allgemein von Bewegungen auf diesem Konto in entsprechender Höhe spricht, nicht aus, daß der Betrag zunächst von dem Bg. selbst zur Verfügung gestellt worden war. Der Vorsteher des Finanzamts legt zutreffend dar, daß ein Kontoauszug den besten Nachweis bilden würde. Das Verlangen an den Bg., einen solchen Auszug über das Konto des Sohnes beizubringen, ist auch nicht unzumutbar; denn bei dem offenbar guten Verhältnis, das zwischen dem Bg. und seinem Sohn besteht, würde der Bg. das Einverständnis seines Sohnes wohl erhalten können.

Auf jeden Fall aber bleibt in Grenzfällen der vorliegenden Art die vom Finanzgericht wohl nicht in Erwägung gezogene Möglichkeit bestehen, dem Steuerpflichtigen gemäß § 174 AO eine eidesstattliche Versicherung über die von ihm behaupteten Tatsachen aufzuerlegen. Die Steuerpflichtigen haben zwar keinen Anspruch auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, und das Finanzamt handelt in der Regel nicht ermessensmißbräuchlich, wenn es von der verlangten Auferlegung einer eidesstattlichen Versicherung absieht, weil einfachere und überzeugendere Beweismittel vorhanden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs I 242/54 U vom 17. Januar 1956, BStBl 1956 III S. 68, Slg. Bd. 62 S. 182). Eine vom Gericht angeordnete eidesstattliche Versicherung kann aber, wenn die von dem Steuerpflichtigen dargelegten Tatsachen in gewissem Masse für die Richtigkeit seiner Darstellung sprechen, ohne aber voll überzeugend zu sein, als letztes Mittel zur Wahrheitsermittlung durchaus in Betracht kommen.

Das angefochtene Urteil war danach wegen unzureichender Sachaufklärung durch das Finanzgericht aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410516

BStBl III 1962, 428

BFHE 1963, 443

BFHE 75, 443

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