Leitsatz (amtlich)

Zur Rechtmäßigkeit eines Zusatzes geographischer Art in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft.

 

Orientierungssatz

1. Die attributive Verwendung einer Ortsbezeichnung in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft kann als Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit i.S. des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG anzusehen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Verbot eines solchen Hinweises mit dem der berufswidrigen Werbung eng zusammenhängt (vgl. Rechtsprechung: BFH, BGH, BVerfG; Ausführungen zur Wettbewerbsgleichheit, insbesondere zu Steuerberatern).

2. Der Vertrauensgrundsatz gehört zu den Grundsätzen von Treu und Glauben, deren Anwendung in der Regel ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Schutzbedürftigen und der Verwaltungsbehörde erfordert, da sich eine Vertrauenssituation nur in einem solchen Verhältnis bilden kann (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur). Im Streitfall konnten Ausführungen in einem Merkblatt eines Landesfinanzministeriums mangels Aushändigung an den Kläger nicht zu einem schutzwürdigen Vertrauen führen.

3. Eine Selbstbindung der Verwaltung (hier: an ein Merkblatt) kann außerhalb eines konkreten Rechtsverhältnisses nur in Betracht kommen, soweit die Verwaltung nach der Rechtsordnung Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen hat (vgl. Rechtsprechung: BFH, BVerwG). Die Beurteilung, ob Zusätze in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft, insbesondere solche, durch die auf steuerberatende Tätigkeiten hingewiesen wird, rechtmäßig sind, unterliegt aber nicht der Entscheidungsfreiheit der Verwaltung.

4. Durch ein früheres Verhalten einer Behörde, das mit dem Gesetz nicht vereinbar ist, kann eine Bindung nicht entstehen. Ebensowenig kann unter Berufung auf den Gleichheitssatz eine dem geltenden Recht widersprechende Gleichstellung gefordert werden (vgl. Rechtsprechung: BVerfG, BVerwG; Literatur).

 

Normenkette

StBerG § 43 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1975-11-04, § 53 Fassung: 1975-11-04, § 57 Fassung: 1975-11-04, § 72 Fassung: 1975-11-04; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) vereinbarten die Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft unter der Firma "A-dorfer Treuhand GmbH-Steuerberatungsgesellschaft" (Steuerberatungsgesellschaft). Der Beklagte (das Finanzministerium) lehnte mit Bescheid vom 28.Februar 1983 die Anerkennung mit der Begründung ab, der in der Firma enthaltene geographische Zusatz sei unzulässig, weil von ihm eine berufswidrige Werbewirkung ausgehe.

Die Klage führte zur Aufhebung des Bescheids und zur Verpflichtung des Finanzministeriums, die Steuerberatungsgesellschaft antragsgemäß anzuerkennen. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) folgendes aus:

Es brauche nicht entschieden zu werden, ob von der Firma der Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der darin enthaltenen Ortsangabe eine Werbewirkung ausgehe. Denn selbst wenn das zutreffe, sei das Finanzministerium aufgrund der besonderen Umstände der Streitsache aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet, die von den Klägern gewählte Firma nicht zu beanstanden. In einem vom Finanzministerium verfaßten und dem Notar, der den Gesellschaftsvertrag beurkundet habe, zur Verfügung gestellten Merkblatt werde darauf hingewiesen, daß als zulässige Firmenbestandteile in der Regel u.a. auch Namen von Orten geführt werden könnten. Als die Kläger die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft beantragten, hätten sie aufgrund des Wortlauts des Merkblatts und der vorherigen ständigen Anerkennungspraxis davon ausgehen können, daß gegen die Anerkennung der von ihnen gewählten Firma keine rechtlichen Bedenken bestünden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Steuerberaterkammer ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Der in der Firma der Steuerberatungsgesellschaft enthaltene Zusatz "A-dorfer" enthält einen unzulässigen Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit i.S. des § 43 Abs.4 Satz 2 StBerG und steht deshalb einer Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft entgegen.

a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 26.März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, 326, BStBl II 1981, 586, und vom 9.Dezember 1980 VII R 20/77, BFHE 132, 372, 376, BStBl II 1981, 343), ist bei der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht nur zu beachten, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind. Vielmehr ist die Anerkennung auch zu versagen, wenn andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft beachten muß. Dazu gehört nach § 43 Abs.4 Satz 2 StBerG, daß die Firma der Steuerberatungsgesellschaft keinen "anderen" Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit enthält.

Nach § 53 StBerG besteht für eine Steuerberatungsgesellschaft die Pflicht, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in der Firma zu führen. Andere Zusätze als Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit sind nicht erlaubt (BFHE 132, 372, 376, BStBl II 1981, 343). Das folgt für Steuerberatungsgesellschaften aus dem Zusammenhang der Regelungen in den §§ 43, 53 StBerG (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16.Januar 1981 I ZR 29/79, BGHZ 79, 390, 395 f., und vom 14.März 1985 I ZR 66/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 260). Danach ist jene Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs.4 Satz 2 StBerG dahin auszulegen, daß eine Steuerberatungsgesellschaft andere --also auch weitere-- Firmenzusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen, nicht führen darf (so auch das Urteil des Senats vom 3.Februar 1987 VII R 116/82, BStBl II 1987, 346).

b) Die attributive Verwendung einer Ortsbezeichnung in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft ist als Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit i.S. des § 43 Abs.4 Satz 2 StBerG anzusehen. Ein solcher Hinweis ist dann anzunehmen, wenn der Firmenzusatz im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" wegen deren Bedeutung als allgemeiner Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft geeignet ist, bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen wollen, den Eindruck zu vermitteln, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche und damit bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein (vgl. Urteil des BGH vom 13.November 1981 I ZR 2/80, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16). Das trifft nicht nur dann zu, wenn dem Zusatz entnommen werden kann, die Steuerberatungsgesellschaft habe ihre steuerberatende Tätigkeit spezialisiert (vgl. Urteil des Senats in BStBl II 1987, 346), sondern auch dann, wenn der Zusatz dahin verstanden werden kann, die Steuerberatungsgesellschaft nehme in der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit am Ort eine herausragende oder gar einzigartige Stellung ein. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Zusatz dahin gedeutet werden kann, die Steuerberatungsgesellschaft sei eine besonders bedeutsame oder die einzige ihrer Art am Ort.

Bei der Frage, ob ein Firmenzusatz einen unzulässigen Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit i.S. des § 43 Abs.4 Satz 2 StBerG enthält, ist zu berücksichtigen, daß das Verbot eines solchen Hinweises mit dem der berufswidrigen Werbung nach §§ 57, 72 StBerG eng zusammenhängt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20.April 1982 1 BvR 522/78, BVerfGE 60, 215, 233). Ziel dieses Verbotes ist es vor allem, die Wettbewerbsgleichheit zu wahren (vgl. Urteil des Senats in BStBl II 1987, 346). Ein Firmenzusatz, dem entnommen werden kann,daß die Steuerberatungsgesellschaft am Ort eine besondere Bedeutung habe und ihr deshalb eine Sonderstellung zukomme, ist mit dem vorgenannten Ziel nicht vereinbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zusatz unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse --etwa mangels Niederlassung weiterer Steuerberatungsgesellschaften-- nur dahin verstanden werden kann, die den Firmenzusatz führende Steuerberatungsgesellschaft sei die einzige ihrer Art am Ort, oder ob er den Eindruck vermittelt, der Steuerberatungsgesellschaft komme im Verhältnis zu den anderen am Ort vorhandenen Steuerberatungsgesellschaften eine besondere Bedeutung zu. Auch wenn dem Zusatz bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse allenfalls entnommen werden kann, die Steuerberatungsgesellschaft sei die einzige am Ort, so ist diese Wirkung mit dem Ziel, die Wettbewerbsgleichheit zu wahren, schon deshalb nicht vereinbar, weil in dem Firmenzusatz eine Sonderstellung gegenüber anderen Steuerberatungsgesellschaften, insbesondere in Nachbarorten zum Ausdruck kommt, und darüber hinaus auch deshalb nicht, weil jede weitere sich in der Zukunft am Ort niederlassende Steuerberatungsgesellschaft durch den Zusatz beeinträchtigt würde. Im Interesse der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit muß auch vermieden werden, daß eine Steuerberatungsgesellschaft gegenüber Steuerberatungsgesellschaften, die sich möglicherweise erst künftig am Ort niederlassen, eine Sonderstellung erlangt.

Mit dem Ziel, die Wettbewerbsgleichheit zu wahren, ist ein Zusatz in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft, dem eine Sonderstellung dieser Gesellschaft im vorgenannten Sinne entnommen werden kann, insbesondere deshalb nicht vereinbar, weil Steuerberatungsgesellschaften, wenn ihnen die Führung eines solchen Zusatzes in der Firma gestattet wäre, einen Vorteil gegenüber Steuerberatern erlangen würden, die ihre Berufstätigkeit ohne Zusammenschluß in einer Steuerberatungsgesellschaft und damit ungebunden ausüben (vgl. BGHZ 79, 390, 397). Denn Steuerberater dürfen aufgrund der Regelungen in § 43 StBerG unter keinen Umständen einen Zusatz zu ihrer Berufsbezeichnung führen, dem eine Sonderstellung am Ort entnommen werden könnte. Eine derartige Ungleichbehandlung wäre mit dem Gleichheitssatz vor allem deshalb nicht vereinbar, weil die Ausübung des Berufs als Steuerberater in der Form einer Gesellschaft eine Ausnahme darstellt, die im Grunde dem höchstpersönlichen Charakter des Steuerberaterberufs widerspricht (vgl. Beschluß des BVerfG vom 15.März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227, 232; BFHE 133, 322, 328, BStBl II 1981, 586). Danach erscheint es vor allem geboten, bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Zusätzen in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft, die einen Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit enthalten, darauf hinzuwirken, daß Steuerberatungsgesellschaften auf diese Weise nicht einen Vorteil für ihre Berufsausübung gegenüber den freien Steuerberatern erlangen und daß dadurch nicht eine Lage geschaffen wird, die dazu führen könnte, daß die Wahrnehmung der Steuerberatungstätigkeit in der ursprünglichen und dem höchstpersönlichen Charakter dieser Tätigkeit angemessenen Form des ungebundenen Steuerberaters beeinträchtigt oder gar zurückgedrängt wird.

c) Der streitige Firmen-Zusatz "A-dorfer" ist geeignet, den Eindruck zu vermitteln, der Steuerberatungstätigkeit der Gesellschaft komme eine Sonderstellung in der Weise zu, daß sie entweder eine besonders bedeutsame oder gar die einzige am Ort sei. Daß der Zusatz geeignet ist, diesen Eindruck zu vermitteln, ist bereits seiner Fassung zu entnehmen, so daß weitere Feststellungen zur Bedeutung des Zusatzes entbehrlich sind. In diesem Zusammenhang kommt es vor allem nicht darauf an, ob die Steuerberatungsgesellschaft mit dem Firmenzusatz tatsächlich den Eindruck erzielen wollte, ihr komme am Ort ihrer Niederlassung eine Sonderstellung zu, und ob dem Zusatz auch noch andere, mit der Regelung in § 43 Abs.4 Satz 2 StBerG zu vereinbarende Bedeutungen beigemessen werden können. Maßgebend ist allein, daß der Zusatz geeignet ist, den aufgezeigten, mit § 43 Abs.4 Satz 2 StBerG nicht zu vereinbarenden Eindruck zu vermitteln, und daß er von den Hilfe in Steuersachen Suchenden so verstanden werden kann (vgl. Urteil des Senats in BStBl II 1987, 346).

Nach der Entscheidung des BGH vom 13.November 1981 (StRK, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16) soll ein Zusatz in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft allerdings nicht gegen § 43 Abs.4 Satz 2 StBerG verstoßen, wenn er lediglich einen Hinweis auf den räumlichen Tätigkeitsbereich der Steuerberatungsgesellschaft enthält, keine auf die Ausübung der Steuerberatungstätigkeit bezogene Sonderstellung zum Ausdruck bringt und im Ergebnis nicht anders zu beurteilen ist als etwa die bloße Angabe des Firmensitzes. Auch in Anwendung dieser Grundsätze kann der im Streitfall zu beurteilende Zusatz nicht als zulässig angesehen werden. Denn die Bedeutung des Zusatzes beschränkt sich nicht darauf, daß nur auf den räumlichen Tätigkeitsbereich der Steuerberatungsgesellschaft hingewiesen wird. Wie dargelegt, kann dem Zusatz zumindest auch eine Sonderstellung am Ort entnommen werden mit der Folge, daß der Zusatz im Ergebnis nicht einer bloßen Angabe des Firmensitzes gleichgestellt werden kann.

Den Ausführungen des BGH in dem vorgenannten Urteil, nach denen der Zusatz "Allgemeine Deutsche" den aufgezeigten Grundsätzen entspreche, kommt für die Entscheidung im Streitfall keine Bedeutung zu, und zwar schon deshalb, weil sie ausdrücklich auf die für die Entscheidung des BGH maßgebenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gestützt sind. Aus diesem Grunde kann auch eine Abweichung von der Entscheidung des BGH zur Vereinbarkeit des genannten Zusatzes mit § 43 Abs.4 Satz 2 StBerG, die zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe zwingen würde, nicht in Betracht kommen (§ 2 Abs.1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes --BGBl I 1968, 661--).

2. Der Auffassung des FG, das Finanzministerium sei wegen der besonderen Umstände des Streitfalles, vor allem wegen des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes verpflichtet, die von den Klägern gewählte Firma nicht zu beanstanden, kann nicht gefolgt werden. Das FG stützt seine Auffassung im wesentlichen auf die Ausführungen in dem Merkblatt. Aus diesem kann ein schutzwürdiges Vertrauen jedoch nicht hergeleitet werden.

a) Der Vertrauensgrundsatz gehört zu den Grundsätzen von Treu und Glauben, deren Anwendung in der Regel ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Schutzbedürftigen und der Verwaltungsbehörde erfordert, da sich eine Vertrauenssituation nur in einem solchen Verhältnis bilden kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.März 1986 VII R 55/83, BFHE 146, 294, 297, und vom 10.Juni 1975 VIII R 50/72, BFHE 116, 103, 105, BStBl II 1975, 789). Entgegen der Auffassung der Kläger gilt diese Einschränkung nicht nur für das Steuerrecht. Die Rechtsprechung des BFH, nach der sich eine schutzwürdige Vertrauenslage nur in einem konkreten Verhältnis zwischen dem Schutzbedürftigen und der Verwaltung bilden kann, beruht auf der Erwägung, daß Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ergeben, Vorrang vor dem Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben haben müssen. Diese Erwägungen lagen schon der von den Klägern benannten Entscheidung des BFH vom 5.März 1964 IV 133/63 S (BFHE 79, 218, BStBl III 1964, 311) zugrunde. In diesem Urteil hat der BFH darauf hingewiesen, daß seine Erwägungen bereits bei der Anwendung des allgemeinen Verwaltungsrechts Anerkennung gefunden haben (vgl. auch Wolff/Bachhof, Verwaltungsrecht I, 9.Aufl., § 41 I c 2). Im Schrifttum zum allgemeinen Verwaltungsrecht wird dazu außerdem ausgeführt, bei Nichtbeachtung des aufgezeigten Erfordernisses, daß die Anforderungen nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor dem Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben haben müssen, "dient in der Tat der Vertrauensschutz als Hebel, um das rechtsstaatliche Gefüge aus den Angeln zu heben", und nur "punktuell gewährter Vertrauensschutz", der an eine "konkret-individuelle" Vertrauenssituation anknüpft, "gefährdet die auf den ausnahmslosen Gesetzvollzug bedachte Gemeinschaftsordnung nicht" (Ossenbühl in Die Öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1972, 25, 34). Im gleichen Sinne fordert die Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des Vertrauensgrundsatzes, daß sich das Vertrauen aus einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen dem Schutzbedürftigen und der Verwaltungsbehörde ergeben muß.

b) Die Ausführungen in dem Merkblatt können schon deshalb nicht zu einem schutzwürdigen Vertrauen der Kläger aufgrund eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Finanzministerium und den Klägern geführt haben, weil das Ministerium das Merkblatt nicht den Klägern ausgehändigt hat. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt im Streitfall auch von dem, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10.Februar 1972 III B 111/69 (HFR 1973, 36), auf die die Kläger sich berufen, zugrunde lag. Den Ausführungen des BVerwG ist zu entnehmen, daß in dem dort entschiedenen Fall das Merkblatt dem Beteiligten zu dessen Information von der Verwaltung ausgehändigt worden war. Das BVerwG ist bei seiner Entscheidung außerdem erkennbar davon ausgegangen, daß der Beteiligte durch die Aushändigung des Merkblattes eine Auskunft der Verwaltung erhalten hat.

Ob durch den Antrag auf Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Finanzministerium entstanden ist, ist für die Frage nach der Anwendung des Vertrauensgrundsatzes aufgrund der Ausführungen in dem Merkblatt schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Antrag nicht zu der Aushändigung des Merkblattes an die Kläger geführt hat.

3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des FG, daß durch das Merkblatt eine Selbstbindung des Finanzministeriums eingetreten sei. Er braucht dabei nicht zu entscheiden, ob die Herausgabe des Merkblattes überhaupt geeignet war, eine Selbstbindung --etwa wie sie unter Umständen durch eine allgemeine Verwaltungsanweisung entstehen kann-- zu begründen. Denn eine Selbstbindung der Verwaltung kann außerhalb eines konkreten Rechtsverhältnisses nur in Betracht kommen, soweit die Verwaltung nach der Rechtsordnung Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen hat (vgl. Beschluß des BFH vom 26.Februar 1975 I B 96/74, BFHE 115, 17, 22, BStBl II 1975, 449; Urteil des BVerwG vom 10.Dezember 1969 VIII C 104.69, BVerwGE 34, 278, 280 ff.). Die Beurteilung, ob Zusätze in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft rechtmäßig sind, unterliegt aber nicht der Entscheidungsfreiheit der Verwaltung. Das gilt vor allem für solche Zusätze, durch die auf steuerberatende Tätigkeiten hingewiesen wird. Angehörige der steuerberatenden Berufe dürfen sich für Hinweise auf ihre Steuerberatungstätigkeit nur der im StBerG (§ 43) vorgesehenen Bezeichnungen bedienen. Diese Vorschrift enthält eine abschließende und zwingende Regelung der Bezeichnung der Steuerberatungsgesellschaften (vgl. BGHZ 79, 390, 395 f., BGH-Entscheidung in HFR 1986, 260), nach der für eine Entscheidungsfreiheit der Verwaltung kein Raum mehr ist.

4. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ablehnungsbescheids ist es ohne Bedeutung, ob das Finanzministerium in anderen Fällen Steuerberatungsgesellschaften anerkannt hat, deren Firma Zusätze enthalten, die mit dem hier streitigen Zusatz vergleichbar sind. Der Senat hat --entgegen der Ansicht der Kläger-- auf die rechtliche Beurteilung solcher Fälle, vor allem der sog. Altfälle, nicht einzugehen. Denn die Kläger können aus einer Zulassungspraxis, die dem geltenden Recht (§ 43 Abs.4 StBerG) nicht entspricht, weder nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes noch nach dem Gleichheitssatz eine Bindung der Verwaltung in dem Sinne herleiten, daß diese verpflichtet wäre, den streitigen Zusatz unbeanstandet zu lassen. Im Verwaltungsrecht ist anerkannt, daß durch ein früheres Verhalten einer Behörde, das mit dem Gesetz nicht vereinbar ist, eine Bindung nicht entstehen kann (vgl. BVerwGE 34, 278, 282 f.; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.Aufl., § 12 II 2 c bb, S.199). Ebensowenig kann unter Berufung auf den Gleichheitssatz eine dem geltenden Steuerberatungsrecht widersprechende Gleichstellung gefordert werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf solche Fälle, von denen die Kläger behaupten, daß das Finanzministerium sie erst vor kurzem noch seiner früheren Zulassungspraxis gemäß behandelt habe. Auf sie träfe der Grundsatz zu, der meist mit der Formel "Keine Gleichheit im Unrecht" ausgedrückt wird (vgl. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Rdnrn. 179 ff., 437, 446 ff. zu Art.3 Abs.1; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 6.Aufl., Rdnr.33 zu Art.3; Beschluß des BVerfG vom 17.Januar 1979 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166; vgl. auch BVerwGE 34, 382 f.). Er bedeutet vor allem, daß es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung gibt (Dürig, a.a.O., 182 ff., 437 zu Art.3 Abs.1, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 61933

BStBl II 1987, 606

BFHE 150, 108

BFHE 1987, 108

BB 1987, 1595

BB 1987, 1595-1596 (ST)

HFR 1987, 530-531 (ST)

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