Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Bekanntgabe eines fehlerhaft adressierten Steuerbescheides

 

Leitsatz (NV)

Ist ein Grunderwerbsteuerbescheid an einen Bekanntgabeadressaten gerichtet, für den weder eine Zustellungsvollmacht noch eine sonstige Legitimation vorgelegen hatte, so ist er wirksam bekanntgegeben, wenn ihn der Inhaltsadressat nachweislich erhalten hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 124 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 125 Abs. 5, § 157 Abs. 1 S. 2; VwZG § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch Kaufvertrag vom 14. April 1982 ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von . . . DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. Mai 1982 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer nach der über 250000 DM hinausgehenden Gegenleistung für das Grundstück fest. Den Kaufpreis in Höhe von 250000 DM ließ es nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStGEigWoG) von der Grunderwerbsteuer frei. Nach einer Überprüfung erließ das FA am 30. Oktober 1987 einen Nacherhebungsbescheid, in dem es die Grunderwerbsteuer nach der gesamten Gegenleistung festsetzte, weil das Grundstück nicht zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken gedient habe. Der Bescheid war adressiert an:

Frau Anna B., geb. C., z.Hd. Steuerbevollm. D., 0000 E.

Am 13. November 1987 legte die Klägerin, die in . . . wohnte, gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 30. Oktober 1987 selbst Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, daß das Grundstück zu mehr als 66 2/3 v.H. privat genutzt worden sei und sie außerdem aufgrund der damaligen Angaben des Notars davon ausgegangen sei, daß das FA ihr im Jahre 1982 endgültig Grunderwerbsteuerbefreiung gewährt habe. Diesen Einspruch nahm die Klägerin am 19. Januar zurück.

Mit Schreiben vom 13. Juni 1989 machte die Klägerin Nichtigkeit des Bescheides vom 30. Oktober 1987 geltend und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides. Das FA lehnte den Antrag durch Bescheid vom 20. Juni 1989 ab. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage, mit der sie die ersatzlose Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 30. Oktober 1987 wegen Nichtigkeit beantragte. Zur Begründung trug sie vor, daß der dem Erlaß des Steuerbescheides vom 30. Oktober 1987 vorangegangene Schriftverkehr seitens des FA mit einem Steuerbevollmächtigten D. geführt worden sei. Hierbei handle es sich um einen Stundenbuchhalter, der die Buchführungsarbeiten für den Gewerbebetrieb des Ehemanns der Klägerin erledige. Dieser Herr D. besitze jedoch weder Qualifikation noch Zulassung für eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und hätte vom FA nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückgewiesen werden müssen. Außerdem habe er weder Zustellungs- noch Handlungsvollmacht gehabt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt die Klägerin sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Nichtigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides vom 30. Oktober 1987 festzustellen. Das Urteil des FG verstoße gegen die in den §§ 122, 125 AO 1977 aufgestellten Grundsätze über den wirksamen Zugang eines Steuerbescheides sowie gegen die eindeutige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) und vom 11.November 1987 I R 383/83 (BFH/NV 1988, 418). Wie die mündliche Verhandlung vor dem FG eindeutig erwiesen habe, sei der Bescheid mit Wissen und Wollen des FA zunächst dem Steuerbevollmächtigten D. zugeleitet und damit bekanntgegeben worden. Hierbei handle es sich zweifelsfrei um den unrichtigen Empfänger, denn es habe weder eine Zustellungsvollmacht, noch eine sonstige Legitimation für einen Steuerbevollmächtigten D. vorgelegen. Erfolge die Bekanntgabe an den unrichtigen Empfänger und leite dieser den Verwaltungsakt an den richtigen Empfänger weiter, sei keine wirksame Bekanntgabe an den richtigen Empfänger erfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Zutreffend hat das FG die Entscheidung des FA nach § 125 Abs. 5 AO 1977 bestätigt, daß der Grunderwerbsteuerbescheid nicht nichtig (unwirksam, vgl. § 124 Abs. 3 AO 1977) ist.

Der Steuerbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO 1977). Insbesondere ist die Entscheidung des FG, daß die Klägerin als Steuerschuldnerin (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) zweifelsfrei bezeichnet sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das FG darauf abgestellt, daß sich die Steuerschuldnerin sicher habe identifizieren lassen.

Der Grunderwerbsteuerbescheid ist der Klägerin als derjenigen, für die er bestimmt war, auch bekanntgegeben worden (§ 124 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dem steht nicht entgegen, daß der Bescheid an die Klägerin ,,z.Hd. Herrn St.Bevollm. D." adressiert war. Dies gilt sowohl dann, wenn man mit dem FG den Zusatz ,,z.Hd." dahingehend versteht, daß Herr D. als Empfangsbote und die Klägerin (auch) als Bekanntgabeadressatin bezeichnet waren, als auch dann, wenn man den Ausführungen der Revision folgend annimmt, daß durch den Zusatz ,,z.Hd." Herr D. als Bekanntgabeadressat bezeichnet werden sollte und für diesen weder eine Zustellungsvollmacht noch eine sonstige Legitimation vorgelegen hatte. Denn die Klägerin hat den Bescheid nachweislich erhalten. Nach dem dem § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedanken gilt ein Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat (BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 V R 74/85, BFH/NV 1991, 2 m.w.N.; siehe auch BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1989 III R 49/89, BFH/NV 1991, 288). Die von der Klägerin angeführten BFH-Urteile betrafen andere Fallgestaltungen. Nach dem dem Urteil in BFH/NV 1988, 418 zugrunde liegenden Sachverhalt war der Steuerbescheid an einen anderen Steuerschuldner gerichtet, wogegen im Streitfall die Klägerin als Steuerschuldnerin auch als Inhaltsadressatin des Steuerbescheides bezeichnet ist. Das Urteil in BFHE 152, 1 befaßte sich mit der Frage, ob ein Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen persönlich oder auch dann dem Bevollmächtigten bekanntzugeben ist, wenn eine schriftliche Vollmacht fehlt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418944

BFH/NV 1993, 285

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