Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erstreckung sachlicher Steuerbefreiungen auf Besitzgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Besitzgesellschaft (Verpachtungsbetrieb) nicht deshalb von der Gewerbesteuer befreit, weil die Betriebskapitalgesellschaft als Schule die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG erfüllt hat.

 

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 13, § 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine Internatsschule. Ab 1. Januar 1964 wurde der Betrieb des Gymnasiums und des Internats von einer GmbH übernommen. Die GmbH übernahm auch das bewegliche Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und die Schulden des früheren Einzelunternehmens. Das unbewegliche Anlagevermögen verpachtete der Kläger an die GmbH. Am Stammkapital der GmbH sind der Kläger mit 94 v. H. und seine Ehefrau mit 6 v. H. beteiligt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm zwischen dem Kläger (Besitzunternehmen) und der GmbH (Betriebsgesellschaft) Betriebsaufspaltung mit der Rechtsfolge eines Gewerbebetriebs i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) an. Dabei vertrat er für die Streitjahre (1971 bis 1974) die Auffassung, die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 GewStG greife nur zugunsten der GmbH, jedoch nicht zugunsten des Klägers ein. Das FA erließ demgemäß für die Streitjahre gegen den Kläger Gewerbesteuermeßbescheide. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 300 veröffentlicht worden.

Mit der Revision macht der Kläger die Verletzung des § 3 Nr. 13 GewStG geltend. Zur Begründung verweist er auf seine Schriftsätze im Einspruchs- und Klageverfahren. Ergänzend trägt er lediglich vor, entgegen dem FG-Urteil werde an der Auffassung festgehalten, daß im Streitfall formalrechtlich zwei, wirtschaftlich aber nur ein einheitliches Unternehmen vorliege. Daraus folge, daß das Besitzunternehmen, das die Gewerblichkeit seiner Betätigung von der Betriebsgesellschaft ,,beziehe", diese Qualifikation mit der ihr anhaftenden Besonderheit - u. a. Gewerbesteuerbefreiung - übernehme.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1971 bis 1974 um jeweils 89 v. H. herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 1983 I R 187/79 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115) entschieden, daß bei einer Betriebsaufspaltung die Besitzgesellschaft nicht deshalb von der Gewerbesteuerpflicht befreit ist, weil die Betriebskapitalgesellschaft als Krankenanstalt die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) erfüllt. Diese Ansicht ist damit begründet worden, daß ein Besitzunternehmen trotz seiner sachlichen und personellen Verflechtung mit der als Krankenanstalt tätigen Betriebskapitalgesellschaft ein selbständiger, für sich gewerbesteuerrechtlich zu qualifizierender Verpachtungsbetrieb sei. Eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts werde nicht dadurch zu einer Krankenanstalt, daß sie einer solchen wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet habe und hinter beiden Unternehmen dieselben Personen stünden. Eine Gewerbesteuerbefreiung erstrecke sich nur auf das begünstigte Unternehmen und nicht auf andere Unternehmen, die mit jenem sachlich und personell verbunden sind.

2. Auf den Streitfall übertragen bedeutet dies, daß die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG nicht von dem Kläger als dem Besitzunternehmer in Anspruch genommen werden kann.

Nach § 3 Nr. 13 GewStG sind private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen insoweit von der Gewerbesteuer befreit, wie der Gewerbebetrieb unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient, wenn der Betrieb mit seinen Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit ist. Der Kläger selbst betreibt keine private Schule oder ähnliche Einrichtung. Das Gymnasium wird vielmehr von der GmbH betrieben. Die dieser nach § 3 Nr. 13 GewStG ggf. zustehende Gewerbesteuerbefreiung kann nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen nicht vom Kläger geltend gemacht werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414243

BFH/NV 1986, 362

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