Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Unterscheidung zwischen Zeitrente und abgekürzter Leibrente; wiederkehrende Leistungen auf Grund einer letztwilligen Verfügung als Leibrente

 

Leitsatz (NV)

1. Eine unentgeltlich zugewendete, zeitlich beschränkte Rente, die nicht ausdrücklich für vererblich erklärt worden ist, ist eine abgekürzte Leibrente, wenn die wiederkehrenden Leistungen der Unterstützung des Berechtigten dienen sollen. Sie ist hingegen als vom Tod des Berechtigten unabhängige Zeitrente zu beurteilen, wenn damit einem weichenden Erben ein Ausgleich für einen entgangenen Erb- oder Pflichtteilsanspruch gewährt werden soll.

2. Die Verpflichtung zu gleichmäßigen wiederkehrenden Leistungen an einen weichenden Erben auf Grund einer letztwilligen Verfügung ist mangels einer ausdrücklichen Abänderbarkeit ihrer Höhe entsprechend dem Rechtsgedanken des § 323 ZPO eine Leibrente.

 

Normenkette

EStG 1971 § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStDV 1971 § 55 Abs. 2; BGB § 520

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 414240

BFH/NV 1986, 394

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