Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug bei erfolgloser Vorbereitung unternehmerischer Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Vorsteuern aus Leistungsbezügen zur Vorbereitung unternehmerischer Tätigkeit können nicht abgezogen werden, wenn es nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Leistungen kommt (BFH-Urteil vom 6. 5. 1993 V R 45/88, BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564).

 

Normenkette

UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesamtrechtsnachfolger der X-KG (im folgenden KG). Die seit 1980 bestehende KG beabsichtigte den Erwerb von Grundbesitz, die Errichtung eines Seniorenheims und dessen Vermietung an eine Betriebs gesellschaft. Noch vor Erwerb des Grundstücks wurde die KG im Jahre 1986 aufgelöst.

Der KG waren vor Auflösung sonstige Leistungen (Prospektgestaltung und -prüfung, Gutachten) in Rechnung gestellt worden. Umsätze hat die KG nicht ausgeführt.

Die KG erklärte den Verzicht auf die Steuerbefreiung ihrer (erwarteten) Vermietungsumsätze. In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1982 und 1983 machte sie die ihr in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) setzte die Umsatzsteuer auf jeweils 0 DM fest. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung aus: Der Unternehmer könne die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abziehen, wenn die der Vorsteuer zugrunde liegende Leistung zu keinem Umsatz verwendet werden könne. Andernfalls bliebe dieser Leistungsbezug (infolge des Vorsteuerabzugs) mit Umsatzsteuer unbelastet. Außerdem setze der Verzicht auf Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) voraus, daß der Umsatz auch tatsächlich ausgeführt werde.

Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen diese Rechtsauffassung des FG und vertritt darüber hinaus die Ansicht, für die Begründung der Unternehmereigenschaft reiche die Absicht der Einnahmeerzielung aus; die Ausführung entgeltlicher Leistungen sei nicht Voraussetzung der Unternehmereigenschaft.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung sowie der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 1982 auf . /. ... DM und die Umsatzsteuer 1983 auf . /. ... DM festzusetzen.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuerbescheide 1982 und 1983 verneint.

1. Abzug von Vorsteuer steht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 nur dem Unternehmer zu. Der Senat hat mit Urteil vom 6. Mai 1993 V R 45/88 (BStBl II 1993, 564) die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt, wonach Unternehmer i. S. der sowohl für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG 1980 als auch für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Regelung in § 2 Abs. 1 UStG 1980 nur derjenige ist, der Leistungen gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 erbringt. Weder die bloße Absicht, entgeltliche Leistungen auszuführen, noch Handlungen, die die Ausführung entgeltlicher Leistungen vorbereiten, noch sonst andersartige "Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen" können die Unternehmereigenschaft begründen. Auf die Entscheidung des Senats V R 45/88 wird Bezug genommen.

2. Da die KG keine Leistungen erbracht hat, war sie umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmerin und somit nicht zum Abzug von Vorsteuerbeträgen berechtigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419391

BFH/NV 1995, 346

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