Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Steuerpflichtiger, der mit einer Frau in einer sogenannten "Onkelehe" lebt, kann wegen der Unterhaltszuwendungen an sie grundsätzlich keine Steuerermäßigung nach § 33 a EStG erhalten. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, wenn nach Lage der Verhältnisse eine Eheschließung nicht möglich ist und außerdem Umstände vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Zusammenleben von Dauer sein wird.

Leben in dem gemeinsamen Haushalt auch Kinder der Frau, für die der Steuerpflichtige nach bürgerlichem Recht nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, zu deren Unterhalt er aber beiträgt, so kann ihm eine Steuerermäßigung nach § 33 a EStG gewährt werden, wenn hinsichtlich der Zuwendungen an ihre Mutter die Voraussetzungen nach Ziff. 1 erfüllt sind.

 

Normenkette

EStG § 33a/1

 

Tatbestand

Der Bf., der von seiner Ehefrau getrennt lebt, führt mit der seit 1957 verwitweten Frau A. und deren drei Kindern einen gemeinsamen Haushalt. Er ist der Vater des jüngsten Kindes der Frau A. Die Kosten des gemeinsamen Haushalts werden im wesentlichen mit den Arbeitseinkünften des Bf. bestritten, die jährlich etwa 18.000 DM betragen. Frau A bezieht lediglich eine Rente von monatlich 128 DM und für ihre beiden älteren Kinder eine Waisenrente von insgesamt 124 DM. Das Finanzamt lehnte bei der Einkommensteuerveranlagung für 1961 die vom Bf. beantragte Steuerermäßigung für die beiden älteren Kinder der Frau A. ab und gewährte lediglich für ihr jüngstes Kind, dessen Vater der Bf. ist, einen Freibetrag nach § 33 a EStG 1961 von 900 M. Der Einspruch und die Berufung des Bf., mit denen er die Gewährung von Kinderfreibeträgen für die beiden älteren Kinder der Frau A. als Pflegekinder beantragte und hilfsweise Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung für den Unterhalt der sämtlichen in seinem Haushalt lebenden Personen begehrt, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht verneinte, daß die drei Kinder Pflegekinder des Bf. seien. Daß das Finanzamt ihm für frühere Jahre Kinderfreibeträge zugestanden habe, sei für das Streitjahr ohne Bedeutung. Der Hilfsantrag des Bf. auf Steuerermäßigung nach § 33 a EStG wegen des Unterhalts der beiden älteren Kinder könne gleichfalls keinen Erfolg haben, da der Bf. weder rechtlich noch sittlich verpflichtet sei, für diese beiden Kinder seiner Lebensgefährtin zu sorgen. Auch für den Unterhalt der Frau A. komme eine Steuerermäßigung nicht in Betracht; denn er spare durch ihre Tätigkeit die Kosten einer Haushälterin, so daß er nicht belastet sei.

Der Bf. wiederholt mit der Rb. seine bisherigen Anträge auf Zubilligung von Kinderfreibeträgen für die drei Kinder sowie auf Gewährung eines Freibetrages von 900 DM für den Unterhalt der Frau A., hilfsweise bittet er um eine Steuerermäßigung nach § 33 a EStG für die beiden älteren Kinder. Er trage die Kosten des Unterhalts der drei Kinder, soweit dieser aus den kärglichen Renten der Kinder nicht bestritten werden könne. Er erziehe die Kinder mit Frau A. gemeinsam auf Grund eines familienartigen, auf die Dauer begründeten Verhältnisses. Da der Gesetzgeber im Fürsorgerecht die sogenannten "Onkelehen" in gesetzliche Regelungen einbezogen und dadurch anerkannt habe, könne die von ihm geführte "Onkelehe" nicht als unsittlich bezeichnet werden, zumal er Frau A. nur deshalb nicht heiraten könne, weil seine Ehefrau sich einer Ehescheidung widersetze. Die Ablehnung einer Steuerermäßigung für Frau A. beruhe auf der unrichtigen Annahme des Finanzgerichts, sie ersetze ihm eine Haushälterin, die er sonst benötige. Als alleinstehender Mann brauche er aber keine Haushälterin. Da durch die Aufnahme von Frau A. die Fürsorgeunterstützung für sie erspart werde, sei es ein Gebot der Gerechtigkeit, ihm Steuerermäßigung für sie nach § 33 a EStG zu gewähren. Da die beiden älteren Kinder Renten erhielten, die weniger als die Hälfte dessen seien, was die Fürsorge für sie zahlen müßte, sei er sittlich verpflichtet, für sie aufzukommen. Bei Ablehnung von Kinderfreibeträgen stehe ihm daher wenigstens eine Steuerermäßigung nach § 33 a EStG zu.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führte zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Der Senat hat im Urteil VI 99/62 S vom 14. Dezember 1962 (BStBl 1963 III S. 124) entschieden, daß ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinn des § 32 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. f EStG 1961 nicht nur voraussetzt, daß das Kind von seinen Pflegeeltern für dauernd wie ein leibliches Kind betreut wird, sondern da das natürliche Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern tatsächlich nicht mehr besteht, falls die leiblichen Eltern oder wenigstens ein Elternteil noch leben. Im Streitfall werden die drei im Haushalt des Bf. lebenden Kinder von ihrer leiblichen Mutter betreut. Das natürliche Obhutsverhältnis zwischen den Kindern und ihrer Mutter ist also voll wirksam. Nach den Grundsätzen des Urteils VI 99/62 S a. a. O. ist daher die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses zwischen dem Bf. und den drei Kindern nicht möglich. Die Ausführungen des Bf. vermögen den Senat nicht von der Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung zu überzeugen.

Das Finanzamt hat dem Bf. für das jüngste dieser Kinder einen Freibetrag nach § 33 a EStG 1961 von 900 DM gewährt. Da er der Vater dieses Kindes ist, hat der Bf. nach § 1708 BGB für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Seine Aufwendungen sind infolge dieser nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltspflicht zwangsläufig im Sinn des § 33 a EStG 1961. Der nach dieser Vorschrift gewährte Freibetrag von 900 DM ist daher nicht zu beanstanden.

Das Finanzgericht hat die Gewährung von Freibeträgen nach § 33 a EStG 1961 wegen der Unterhaltsleistungen des Bf. für die beiden älteren Kinde der Frau A. und auch für diese selbst wegen Fehlens der Zwangsläufigkeit abgelehnt. Bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles ist jedoch eine andere Beurteilung geboten. Frau A. und ihre beiden älteren Kinder sind mit dem Bf. nicht verwandt. Der Bf. ist ihnen gegenüber nach bürgerlichem Recht nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, so daß eine Zwangsläufigkeit auf Grund rechtlicher Verpflichtung nicht in Betracht kommt. Aus sittlichen Gründen sind diese Zuwendungen gleichfalls nicht zwangsläufig, da verwandtschaftliche Beziehungen, die eine sittliche Verpflichtung des Bf. begründen könnten, weder zu Frau A. noch zu ihren beiden älteren Kindern bestehen. Das Finanzgericht hat demgemäß zutreffend auch eine Zwangsläufigkeit der Unterhaltszuwendungen aus sittlichen Gründen verneint.

Unterhaltszuwendungen können jedoch unter Umständen auch aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und dann nach § 33 a EStG 1961 berücksichtigungsfähig sein. Ob dies anzunehmen ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. Die Zwangsläufigkeit ist zwar regelmäßig zu verneinen, wenn ein Steuerpflichtiger sich freiwillig in eine Lage begeben hat, die ihn später zu Aufwendungen veranlaßt. Ein Steuerpflichtiger, der z. B. jemand aus freien Stücken in seinen Haushalt aufnimmt, kann deshalb für die ihm dadurch erwachsenden Kosten regelmäßig keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG oder nach § 33 a EStG 1961 erhalten. Eine andere Beurteilung kann jedoch ausnahmsweise geboten sein. Würde man nämlich eine Zwangsläufigkeit im Sinn der §§ 33 und 33 a EStG immer verneinen, wenn die Aufwendungen auf einen freiwillig gefaßten Willensentschluß der Steuerpflichtigen zurückgehen, so könnte dies dazu führen, daß z. B. bei den Unterhalts- und Ausbildungskosten für ein studierendes Kind eine Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1 EStG und eine Erhöhung des Freibetrags nach Abs. 2 dieser Vorschrift deshalb zu versagen wäre, weil der Steuerpflichtige seinem Kind eine kostspielige Berufsausbildung freiwillig zuwendet oder ihm ein Studium außerhalb des elterlichen Wohnsitzes ermöglicht. Auch bei den Kosten für die Heilung einer Krankheit, die sich ein Steuerpflichtiger durch Unachtsamkeit oder durch selbst herbeigeführte Gefährdung zugezogen hat, wird er oft selbst eine Ursache für die Entstehung der Aufwendungen gesetzt haben. Es würde aber dem Zweck des §§ 33 und 33 a EStG widersprechen, diese Vorschriften dahin auszulegen, daß die Zwangsläufigkeit der zur Heilung erforderlichen Kosten verneint und eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG abgelehnt wird.

Diese Erwägung hat erhöhte Bedeutung bei Aufwendungen, die ihre Ursache im höchstpersönlichen Lebensbereich der Steuerpflichtigen haben. So lehnt der Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung eine Prüfung der Beweggründe für Entschlüsse im Privatbereich der Steuerpflichtigen ab, wenn andernfalls ein Eindringen der Behörden der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte in das Privatleben der Staatsbürger aus ausschließlich steuerlichen Gründen erforderlich wäre; dies wäre mit den gegenwärtigen Anschauungen über das Verhältnis zwischen dem Staat und den Staatsbürgern nicht zu vereinbaren (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs VI 14/54 U vom 21. März 1958, BStBl 1958 III S. 329, Slg. Bd. 67 S. 146; VI 308/60 U vom 28. April 1961, BStBl 1961 III S. 311, Sg. Bd. 73 S. 116). In dem Urteil VI 14/54 U a. a. O. wurde demgemäß entschieden, daß Mehrkosten, die einem Steuerpflichtigen durch das Getrenntleben von seinem Ehegatten entstehen, ebenso wie die Kosten eines Ehescheidungsprozesses, grundsätzlich ohne weiteres als zwangsläufige außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

Da die Finanzämter und die Finanzgerichte nicht dazu berufen sind, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich gehörenden Entschlüsse der Steuerpflichtigen daraufhin zu prüfen, ob eine Maßnahme oder ein bestimmtes Verhalten vernünftig ist, und ob es vom Standpunkt der Allgemeinheit oder einer bestimmten Weltanschauung zu billigen oder abzulehnen ist, kann bei Ausgaben, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, die steuerliche Berücksichtigung nach §§ 33 und 33 a EStG nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Verhalten, das für die Entstehung der Ausgaben im Einzelfall ursächlich war, zu billigen ist. Es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob nach Lage der Verhältnisse, wie sie sich entwickelt haben, ein Steuerpflichtiger sich den Ausgaben, für die er eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung begehrt, nicht entziehen kann.

Bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist jedoch, wenn Aufwendungen die Auswirkung eines auf einem freien Entschluß beruhenden Verhaltens sind, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen besonders streng zu prüfen. Das gilt auch für die Aufwendungen bei sogenannten "Onkelehen". Die Aufwendungen des Bf., der mit Frau A. in einer solchen Gemeinschaft lebt, wären nicht als zwangsläufig anzuerkennen, wenn der Bf. Frau A. heiraten könnte. Die Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen wäre insbesondere zu verneinen, wenn eine Eheschließung unterblieb, um Frau A. ihre Rentenansprüche zu erhalten. Da der Bf. - wie er glaubhaft dargelegt hat - Frau A. nur deshalb nicht geheiratet hat, weil seine Ehe nach dem geltenden Scheidungsrecht nicht gelöst werden kann, befindet er sich in einer für ihn ausweglosen Lage. Dies allein würde aber auch noch nicht zur Annahme der nach § 33 a EStG erforderlichen Zwangsläufigkeit hinsichtlich der Unterhaltsleistungen für Frau A ausreichen. Eine Zwangslage des Bf. im Sinn dieser Vorschrift kann nämlich nur angenommen werden, wenn darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die eindeutig beweisen, daß die Beziehungen des Bf. zu Frau A. von Dauer sein werden und sich hieraus eine Sorgepflicht des Bf. ergibt. Nur wenn tatsächlich eine Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, kann eine Zwangslage des Bf. anerkannt werden, für Frau A. zu sorgen. Da aus einer Mitteilung des Amtsgerichts B. zu entnehmen ist, daß der Bf. und Frau A. gemeinsam die Eigentümer des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses sind, ist im Streitfall davon auszugehen, daß auch diese Voraussetzung erfüllt ist. Daß Frau A. die häuslichen Arbeiten in dem mit dem Bf. gemeinschaftlich geführten Haushalt verrichtet, steht einer Steuerermäßigung nicht entgegen, da es sich dabei um eine Betätigung in einem gemeinschaftlich geführten Haushalt handelt, bei der anzunehmen ist, daß ihr im gemeinsamen Interesse verrichtete Arbeiten des Bf. gegenüberstehen.

Bejaht man danach die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszuwendungen des Bf. für Frau A., so muß das gleiche auch für die Aufwendungen des Bf. für die beiden älteren Kinder gelten, die in seinem Haushalt leben. Denn die Notwendigkeit, für ihren Unterhalt aufzukommen, ergibt sich zwangsläufig aus seinem Verhältnis zu ihrer Mutter.

Für die Anwendung des § 33 a EStG 1961 spricht im Streitfall auch der Umstand, daß Anträge der Frau A. auf Gewährung von Zuschüssen für den Unterhalt ihrer Kinder von den Fürsorgebehörden mit der Begründung abgelehnt wurden, der Bf. sei verpflichtet, für sie zu sorgen. Dem entspricht übrigens auch die Regelung in § 122 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl 1961 I S. 815) in Verbindung mit § 16 dieses Gesetzes über die Gewährung von Sozialhilfe an in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen.

Bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles sind daher sowohl die Zuwendungen des Bf. an Frau A. als auch die an ihre beiden älteren Kinder nach § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Bei der Gewährung des Freibetrages ist zu beachten, daß die eigenen Einkünfte der Frau A. und ihrer Kinder unter Umständen zu einer Herabsetzung des berücksichtigungsfähigen Betrags führen.

Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung, die zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, werden aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen, damit es die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Beachtung der obigen Ausführungen neu festsetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410878

BStBl III 1963, 437

BFHE 1964, 319

BFHE 77, 319

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