Leitsatz (amtlich)

Für die Überlassung von Verwertungsrechten an Fotografien (mit Ausnahme der Modefotografien), die ein Unternehmer mit Sitz in Berlin (West) dort selbst hergestellt hat, besteht kein Kürzungsanspruch im Sinne des Berlinförderungsgesetzes.

 

Normenkette

BerlinFG § 1 Abs. 1, 6 Nrn. 4-6

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Bildjournalist mit Sitz in Berlin (West). Er fertigt insbesondere Fotos von Persönlichkeiten des Theater- und Musiklebens sowie von Fernsehaufnahmen oder öffentlichen Veranstaltungen an, die er vorwiegend westdeutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen zur Veröffentlichung in Fernseh- und Rundfunkprogrammzeitschriften anbietet. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für 1970 hat der Kläger für die Überlassung von Verwertungsrechten an Fotos den Kürzungsanspruch nach § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG (Fassung auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970, BGBl I, 826, BStBl I, 788) auf einer Bemessungsgrundlage von 276 270 DM in Höhe von 4,2 v. H. (§ 31 Abs. 3 Nr. 1 a BerlinFG) geltend gemacht.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) verneinte den Kürzungsanspruch mit der Begründung, die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG begünstige nur die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruckrechten an in Berlin (West) selbst verlegten und in Berlin hergestellten Werken der Literatur und Tonkunst. Die Überlassung der Verwertungsrechte an in Berlin (West) hergestellten Fotos sei dagegen nicht begünstigt. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt, abweichend von dem Umsatzsteuerbescheid vom 27. September 1971 und der Einspruchsentscheidung vom 15. September 1972 den Kürzungsanspruch von 4,2 v. H. auf der Bemessungsgrundlage von 276 270 DM zu gewähren und die Umsatzsteuerschuld entsprechend herabzusetzen.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Auffassung des FA sei zu eng. Die Herstellung von Lichtbildwerken sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes geschützt. Zu den Werken der Literatur gehörten im weitesten Sinne auch bildnerische Werke. Deshalb werde in dem Erlaß des BdF vom 12. November 1970 - IV A/2 - S 7480 - 16/70 - (BStBl I, 1037) in Abschn. B. III. 6. auch ausgeführt, daß die Nutzung von überlassenen Vordruck- und Nachdruckrechten auch in einer Wiedergabe durch Wort, Bild oder Ton bestehen könne. Die von ihm hergestellten Lichtbildwerke seien auch in Berlin selbst verlegt worden, da er als Selbstverleger anzusehen sei. Außerdem könne die Vergünstigung auch auf § 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG gestützt werden, der die mit dem Betrieb Berliner Film- und Fernsehateliers unmittelbar verbundenen Leistungen begünstige. Sein Unternehmen lassen sich unter den Begriff des Filmateliers einordnen, da die Erstellung von Standfotos usw. auch zur typischen Atelierleistung gehöre. Der Kläger erfülle auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Voraussetzungen für die Gewährung des Kürzungsanspruchs, da der Gesetzgeber die Berlinpräferenzen auf dem Dienstleistungssektor erweitert habe. Der Senator für Wirtschaft in Berlin habe ihm für die Lieferung von "Pressefotos" die Ursprungsbescheinigung gemäß dem Berlinförderungsgesetz erteilt.

Das FA hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß zwar die in § 1 Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG umschriebene Nutzung von Werken der Literatur und Tonkunst auch in einer tonalen oder visuellen Wiedergabe durch den Leistungsempfänger (westdeutscher Unternehmer) bestehen könne. Hieraus könne aber nicht gefolgert werden, daß auch das Werk, dessen Nutzung überlassen werde, ein bildliches, insbesondere eine Fotografie, sein könne. Die Überlassung von Fotos sei keine verlegerische Tätigkeit und sei im Berlinförderungsgesetz nicht als begünstigt erwähnt. Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BerlinFG begünstige nur solche Leistungen, die mit dem Betrieb von Film- und Fernsehateliers verbunden und für solche Betriebe typisch seien. Die Tätigkeit des Klägers falle nicht unter diese in § 6 Abs. 4 BerlinFG näher umschriebene Atelierleistung.

Das FG hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, daß sich der geltend gemachte Kürzungsanspruch weder aus § 1 Abs. 6 Nr. 6 noch aus Nr. 5 BerlinFG herleiten lasse. Nr. 5 begünstige nur die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die Herstellung von Bild- und Tonträgern. Der Kläger betreibe jedoch kein Film- oder Fernsehatelier, denn er stelle keine bewegten Bilder (Filme) her. Vielmehr fertige er nur Standfotos an. Im übrigen spiele sich aber die Tätigkeit auch zu einem großen Teil außerhalb des Ateliers ab, da die Fotos bei Fernsehaufnahmen oder öffentlichen Veranstaltungen außerhalb des Ateliers gemacht würden. Diese Tätigkeit sei ohnehin nicht begünstigt. Jedoch könne auch das Fotoatelier nicht durch eine extensive Auslegung des Gesetzes mit den Film- und Fernsehateliers gleichgestellt werden. Zwar seien durch das Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970 (a. a. O.) mit Wirkung von 1970 ab erstmals auch ausgewählte Leistungen aus dem Dienstleistungsbereich in die Umsatzsteuerpräferenzierung einbezogen worden. Der Gesetzgeber habe aber in Übereinstimmung mit dem Senat von Berlin nur ganz bestimmte, als besonders förderungswürdig erachtete Dienstleistungsbereiche begünstigen wollen. Dies habe in einem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes seinen Niederschlag gefunden. Daß der Gesetzgeber nicht jede Leistung auf dem Gebiet der Fotografie habe begünstigen wollen, ergebe sich auch eindeutig aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BerlinFG, in dem als begünstigt ausdrücklich die Mode fotografien genannt seien. Einer derartigen Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn die Tätigkeit jedes Fotografen in Berlin hätte begünstigt werden sollen.

Die Erteilung der Ursprungsbescheinigung durch den Senator für Wirtschaft habe nicht zur Folge, daß die Tätigkeit des Klägers steuerlich begünstigt sei. Nach der vorgelegten Bescheinigung sei der Berlinbeleg für Leistungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 BerlinFG erteilt worden. Daraus sei zu entnehmen, daß der mit der Erteilung des Berlinbelegs befaßte Bedienstete beim Senator für Wirtschaft offenbar davon ausgegangen ist, daß der Berlinbeleg für Lieferungen, nämlich für Lieferungen von Pressefotos, beantragt wird. Dabei habe er verkannt, daß die Leistung hier nicht in der Lieferung von Pressefotos bestehe, sondern in der Überlassung der Verwertungsrechte, und daß somit eine Leistung nach § 1 Abs. 6 BerlinFG vorliege.

Die in der Überlassung von Verwertungsrechten an den Bildern liegende Leistung falle auch nicht unter § 1 Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG, nach dem die Überlassung von Vorabdruckrechten und Nachdruckrechten an den in Berlin selbst verlegten und in Berlin hergestellten Werken an Verlage, Buchgemeinschaften und Rundfunkanstalten in Westdeutschland begünstigt ist. Unter den Begriff der "verlegten Werke" fielen nur Werke der Literatur oder der Tonkunst, weil nach § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht nur über diese ein Verlagsvertrag abgeschlossen werden könne. Dementsprechend würden auch in dem Erlaß des BdF vom 12. November 1970 (Abschn. B.III.6.) nur Werke der Literatur und Tonkunst als begünstigt bezeichnet. Zu diesen Werken gehörten die vom Kläger hergestellten Fotos nicht. Wenn in dem erwähnten Erlaß davon gesprochen werde, daß die Nutzung des Werkes auch in einer Wiedergabe durch Wort, Bild oder Ton bestehen könne, so sei damit nur gemeint, daß auch die Überlassung zur Auswertung bebilderter Texte steuerlich begünstigt sei. Stets müsse es sich aber bei dem zur Auswertung überlassenen Werk um ein Werk der Literatur oder Tonkunst handeln. Da die Tätigkeit des Klägers diesem Bereich nicht untergeordnet werden könne, komme auch die Anwendung der Nr. 6 nicht in Betracht.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht habe das FG - in Übereinstimmung mit dem BdF - den Begriff der "verlegten Werke" in § 1 Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG dahin ausgelegt, daß unter ihn lediglich Werke der Literatur und der Tonkunst subsumiert werden könnten. Diese Auslegung sei jedoch zu eng, weil Verlage und Buchgemeinschaften, wie der vorliegende Fall zeige, auch Abdruckrechte an Bild kunstwerken erwerben könnten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes gehörten zu den geschützten Werken auch "Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden". Dieser Werkbegriff müsse auch für die Auslegung des § 1 Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG maßgeblich sein. Wenn das FG meine, daß durch die Nutzung eines Werkes in Wort, Bild oder Ton eine steuerbegünstigte Auswertung bebilderter Texte ermöglicht werde, so müsse es konsequenterweise für die steuerliche Beurteilung auf das Verhältnis von Wort und Bild zueinander ankommen. Die dabei auftretenden Abgrenzungsprobleme könnten jedoch in der Praxis kaum bewältigt werden.

Das FG habe auch zu Unrecht zur Begründung seiner engen Auslegung des § 1 Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG die Regelung des § 1 Abs. 6 Nr. 4 herangezogen, die aus dem Bereich der Fotografien nur die Modefotografien begünstige. Ein derartiger Umkehrschluß sei ungerechtfertigt, weil es dieser Regelung bedurft habe, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 1 Abs. 1 BerlinFG zu vermeiden. Denn die Überlassung von Modefotografien sei in der Regel als Lieferung i. S. des Absatzes 1 anzusehen. Da es jedoch vorkomme, daß bei der Überlassung von Modefotografien auch Abdruckrechte vergeben werden, habe der Gesetzgeber, um Unbilligkeiten zu vermeiden, die Modefotografien ausdrücklich in Nr. 4 aufgenommen. Diese Regelung enge daher die Bestimmung der Nr. 6 nicht ein, sondern erweitere sie.

Das FA ist der Revision entgegengetreten und hat erneut darauf hingewiesen, daß nach dem klaren Wortlaut ein Verlegen durch den überlassenden Unternehmer in Berlin (West) i. S. des Verlagsgesetzes erforderlich sei, woran es hier fehle. Für eine Auslegung sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift kein Raum.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat zutreffend entschieden, daß eine Vergünstigung der Leistungen, die in der Überlassung der Verwertungsrechte an Fotos an westdeutsche Verlage bestehen, nach § 1 BerlinFG nicht in Betracht kommt.

1. Die Vergünstigung nach § 1 Abs. 1 BerlinFG scheidet aus, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Überlassung von Fotos keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung darstellt, die in erster Linie die Überlassung der Verwertungsrechte zum Gegenstand hat (Urteil des BFH vom 31. Januar 1957 V 245/56 S, BFHE 64, 245, BStBl III 1957, 93; vgl. auch Urteil vom 31. Januar 1957 V 226/55 S, BFHE 64, 317, BStBl III 1957, 119, sowie Urteil vom 31. Januar 1957 V 17/56 U, BFHE 64, 320, BStBl III 1957, 120). Diese für die Überlassung von Verwertungsrechten an Filmen entwickelte Rechtsauffassung gilt auch für die Überlassung von Bildern zur Verwertung, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - darin besteht, daß die Bilder von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen veröffentlicht werden. Ein Kürzungsanspruch nach § 1 Abs. 1 BerlinFG scheidet demnach mangels Vorliegens einer Lieferung aus.

2. Durch das Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970 hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des Absatzes 6 in § 1 BerlinFG zwar bestimmte sonstige Leistungen in die Vergünstigungen einbezogen. Jedoch liegen, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, hier weder die Voraussetzungen einer Vergünstigung nach Abs. 6 Nr. 5 noch Nr. 6 BerlinFG vor.

a) Auch wenn der Kläger die Fotos überwiegend im Rahmen eines Atelierbetriebs hergestellt haben sollte, scheidet die Anwendung der Nr. 5 deshalb aus, weil es sich bei der Herstellung von Fotografien nicht um die Herstellung von Filmen handelt. Der Gesetzgeber hat nach dem eindeutigen Wortlaut der Begünstigungsvorschrift Film - und Fernsehateliers begünstigen wollen, dagegen keine reinen Fotoateliers.

b) § 1 Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG begünstigt die Überlassung von Vorabdruckrechten und Nachdruckrechten, auch zur auszugsweisen Wiedergabe, an den in Berlin (West) selbst verlegten und in Berlin (West) hergestellten Werken an Verlage, Buchgemeinschaften und Rundfunkanstalten im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes. Voraussetzung der Begünstigung ist also, daß der die erwähnten Rechte überlassende Unternehmer selbst Verleger der in Berlin (West) hergestellten Werke ist. Die Überlassung von Verwertungsrechten an Fotografien durch den Kläger fällt nicht unter diesen Begünstigungstatbestand, weil er nicht als Verleger gehandelt hat, sondern als Träger des Urheber- bzw. Leistungsschutzrechts. Mit der Anknüpfung an das Erfordernis des Verlegens und der Herstellung der Werke in Berlin (West) wollte der Gesetzgeber ersichtlich eine Begünstigung der Verlage herbeiführen (vgl. auch den ausdrücklichen Hinweis hierauf in der amtlichen Begründung zum Änderungsgesetz in Bundestags-Drucksache VI/614 S. 16 zu Buchst. b). Dies erscheint auch sinnvoll, weil ein Verleger mit dem Abschluß eines Verlagsvertrags das wirtschaftliche Risiko der Auswertung übernimmt. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Nr. 6 muß daher zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Vorschrift an das Bestehen eines Verlagsrechts beim überlassenden Unternehmer angeknüpft werden, so daß sich die Auslegung des Begriffs der "verlegten Werke" nach dem Verlagsgesetz und nicht nach dem Urheberrechtsgesetz zu bestimmen hat. Nach § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht kann jedoch Gegenstand eines Verlagsvertrags nur ein Werk der Literatur oder Tonkunst sein, nicht dagegen ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild (so auch Leiss, Kommentar zum Verlagsgesetz, 1973, Rdnr. 80 zu § 1). Zwar ist der Hinweis des Klägers darauf zutreffend, daß nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden können, geschützte Werke sein können, wenn sie nach § 2 Abs. 2 als persönliche geistige Schöpfungen anzusehen sind; für hiernach an sich ungeschützte Lichtbilder besteht nach § 72 des Urheberrechtsgesetzes ein Leistungsschutzrecht. Das Bestehen eines Urheberrechtsschutzes bzw. eines Leistungsschutzrechts in bezug auf in Berlin (West) hergestellte Werke allein genügt aber nach § 1 Abs. 6 Nr. 6 BerlinFG nicht für die Gewährung eines Kürzungsanspruchs, weil diese Vorschrift auch das Verlegen des Werkes in Berlin (West) durch den die Rechte überlassenden Unternehmer verlangt. Ein Verlegen scheidet aber, wie erwähnt, im vorliegenden Fall aus, weil Lichtbildwerke bzw. Lichtbilder keine verlagsfähigen Werke darstellen.

Es kann daher auch dahinstehen, ob der Kläger Selbstverleger ist. Würde man bei der Auslegung der Nr. 6 a. a. O. der Auffassung des Klägers folgen, müßte das Erfordernis des Verlegens in Berlin (West) durch den die Rechte überlassenden Unternehmer völlig vernachlässigt werden, was weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der vom Gesetzgeber gewollten Begünstigung der Verlage entsprechen würde. Ein Urheberrechtsschutz oder ein Leistungsschutzrecht an den Fotografien für sich allein genügt daher nicht, um den Kürzungsanspruch nach Nr. 6 zu begründen.

c) Daß, wie der Erlaß des BdF vom 12. November 1970 zutreffend hervorhebt, die Nutzung der überlassenen Verwertungsrechte durch den Leistungsempfänger auch in einer Wiedergabe durch Wort, Bild oder Ton bestehen kann, führt ebenfalls nicht dazu, den Kreis der verlagsfähigen Werke zu erweitern. Der Hinweis im Erlaß sollte nur die etwaige Zweifelsfrage klären, ob die Vergünstigung auch dann Platz greife, wenn die Nutzung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst nicht gegenständlich, sondern durch eine Wiedergabe der erwähnten Werke durch Wort, Bild oder Ton erfolgt.

3. Die Frage, ob aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BerlinFG, in der ausdrücklich Modefotografien angesprochen sind, ein Umkehrschluß dahin gezogen werden kann, daß andere Fotografien nach Absatz 6 nicht begünstigt sind, kann dahingestellt bleiben. Deshalb spielt es auch keine Rolle, weshalb der Gesetzgeber in dieser Vorschrift die Modefotografien ausdrücklich erwähnt hat. Denn die Auslegung der Nr. 6 ist bereits aus sich heraus unter Heranziehung des Verlagsgesetzes möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72464

BStBl II 1977, 808

BFHE 1978, 102

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