Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Sind mehrere Brüder dem FA gegenüber seit Jahren als Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmer) aufgetreten, so können sie bei der Aufgabe des Unternehmens nicht geltend machen, daß einen bestimmten Zweig des Unternehmens nur einer von ihnen betrieben habe und daß das diesem Zweig dienende, im Miteigentum der Brüder stehende Grundstück den beiden anderen "privat" gehört habe.

Wird ein Unternehmen aufgegeben und das Betriebsvermögen bis auf das bisherige Betriebsgrundstück veräußert, so bildet das Grundstück keinen "ruhenden Gewerbebetrieb", sondern wird notwendig Teil des Privatvermögens der bisherigen Unternehmer.

 

Normenkette

EStG §§ 5, 6/1/4, § 15/2, § 16

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, ist seit Jahren als Gewerbetreibende behandelt worden. Gegenstand ihres Unternehmens war nach den bisherigen Veranlagungen der Betrieb einer Autoreparaturwerkstatt, der Handel mit Automobilen, die Vermietung von Garagen und der Betrieb eines Autohotels.

Die drei Gesellschafter (Brüder) sind zu gleichen Teilen Eigentümer des Geschäftsgrundstücks, das in vollem Umfang als Betriebsvermögen behandelt und dementsprechend in den Bilanzen der Stpfl. geführt worden ist. Soweit es nicht eigengewerblichen Zwecken diente, war es zu fremdgewerblichen Zwecken vermietet.

Im Jahre 1959 stellte die Stpfl. ihr Unternehmen ein. Das Grundstück wurde - mit Ausnahme einer im Kellergeschoß des Gebäudes gelegenen Gaststätte, die anderweitig vermietet wurde - an X vermietet. Die beweglichen Einrichtungsgegenstände des Hotelbetriebes wurden veräußert.

Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1959 nahm das Finanzamt (FA) an, die Stpfl. habe ihren Gewerbebetrieb aufgegeben. Bei der Berechnung des Aufgabegewinns nahm es an, daß die Stpfl. das vermietete Grundstück in das Privatvermögen ihrer Gesellschafter überführt habe. Es stellte demgemäß den Gewinn auf 823 597 DM fest und rechnete ihn den Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) zog ebenfalls die stillen Reserven des Grundstücks in den Aufgabegewinn ein; es berechnete ihn aber auf Grund eines Sachverständigengutachtens um 28 560 DM niedriger als das FA.

Mit ihrer Revision rügt die Stpfl. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere der Vorschriften der §§ 705 ff. und 741 ff. BGB sowie der §§ 16 und 34 EStG. Den Hotelbetrieb, so macht sie geltend, habe nur einer ihrer Gesellschafter betrieben. Infolge ihres Miteigentums an dem Grundstück habe zwischen den Brüdern - nicht aber auch zwischen ihren Gesellschaftern - eine Interessengemeinschaft im Sinne des § 741 BGB bestanden. Das Miteigentum an dem Grundstück führe nicht dazu, daß auch hinsichtlich des Hotelbetriebs eine Zweckgemeinschaft im Sinne des § 705 BGB bestanden habe. Dem stehe nicht entgegen, daß immer die gesamten Einkünfte aus dem Grundstück - einschließlich der Einkünfte aus dem Hotelbetrieb - zu gleichen Teilen auf die drei Brüder verteilt worden seien. Wenn dadurch auch den Brüdern, die das Hotel nicht geführt hätten, Einkünfte zugeflossen seien, die aus dem Hotel erzielt worden seien, so seien diese Einkünfte doch lediglich das Entgelt für die Zurverfügungstellung ihrer Eigentumsrechte gewesen. Das ganze Grundstück sei in die Bilanz auf Veranlassung der Betriebsprüfer aufgenommen worden, nachdem ausdrücklich zugesichert worden sei, daß daraus keine nachteiligen steuerlichen Folgen erwüchsen. Dem entsprechenden Beweisantritt sei das FG nicht nachgegangen, obgleich allein auf dem Verhalten der Finanzbeamten die irrtümliche Aufnahme des Grundbesitzes in die Bilanz beruhe. Das FG nehme nach allem zu Unrecht eine Mitunternehmerschaft der drei Brüder an. Tatsächlich hätten die Brüder, die den Hotelbetrieb nicht geführt hätten, auch keinen Aufgabegewinn erzielen können.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Grundstück, das der betrieblichen Nutzung durch die Stpfl. gedient hat, gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu deren Betriebsvermögen. Es kommt für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nicht darauf an, ob ein dem Betrieb der Gesellschaft dienendes Wirtschaftsgut auch bürgerlich-rechtlich zum Gesamthandsvermögen gehört oder ob es im Sondereigentum eines oder mehrerer Gesellschafter steht (vgl. z. B. Urteil des Senats VI 26/65 vom 1. April 1966, BFH 86, 131, BStBl III 1966, 365).

Wenn das FG die Stpfl. als Unternehmerin des Hotels und die drei Brüder als Gesellschafter (Mitunternehmer) des Hotelbetriebs angesehen hat, so ist das rechtlich möglich. Es geht hier um eine Frage der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse. Wie auch die Gesellschafter der Stpfl. die Tätigkeitsbereiche untereinander aufgeteilt haben mögen, so konnte das FG doch ohne Rechtsverstoß entscheidend in Betracht ziehen, daß sie dem FA gegenüber jahrelang als Gesellschafter eines Unternehmens aufgetreten sind, das zwar mehrere Zweige (Autoreparaturwerkstätte, Handel mit Automobilen, Garagenvermietung und Autohotel) umfaßte, aber von allen Gesellschaftern gemeinsam betrieben wurde. Demgegenüber spielt die Eintragung im Handelsregister keine entscheidende Rolle. Das FG konnte jedenfalls zu seiner Würdigung kommen, ohne gegen den Akteninhalt oder die Gesetze der Logik zu verstoßen. Seine tatsächlichen Feststellungen sind darum für den Senat bindend.

Steht aber auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des FG fest, daß die Stpfl. auch das Hotel betrieben hat, dann kommt es auf die Frage, ob das Grundstück seinerzeit auf Betreiben der Betriebsprüfer in die Bilanz aufgenommen worden ist, nicht an; denn die Aufnahme in die Bilanz war dann nicht lediglich vom Willen der Stpfl. (oder deren Gesellschafter) abhängig, sondern sogar notwendig, soweit das Grundstück für das Unternehmen der Stpfl. genutzt wurde. Anders läge es insoweit, als das Grundstück nicht für das Hotel genutzt wurde. Aus den Gründen des FG begegnete aber die übernahme des ganzen Grundstücks in das Betriebsvermögen keinen Bedenken. Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, daß die Stpfl. bzw. die Gesellschafter der Stpfl. nur auf bestimmte Zusicherungen des FA hin gehandelt hätten.

Gehörte demnach das Grundstück zum Betriebsvermögen der Stpfl., so kommt es für die Entscheidung nur darauf an, ob die Stpfl. im Jahr 1959 ihren Betrieb aufgegeben hat. Auch in diesem Punkt hat das FG ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Gewerbebetrieb aufgegeben und das Grundstück in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt worden sei. Das "Ruhen" des bisherigen Gewerbebetriebs könnte man nur annehmen, wenn die Stpfl. den Betrieb als solchen verpachtet und der Pächter ihn weitergeführt hätte. Im Streitfall ist aber der Betrieb als solcher aufgelöst worden; die Stpfl. hat nur das Grundstück verpachtet. Wird aber ein Betrieb unter Veräußerung des bisherigen Betriebsvermögens vollständig aufgelöst und behält der bisherige Betriebsinhaber nur das bisherige Betriebsgrundstück zurück, das er in Zukunft zu beliebigen Zwecken fremdvermietet, so kann dieses Grundstück für sich allein kein Betriebsvermögen mehr sein. Es kann für sich allein auch kein "ruhender" Gewerbebetrieb im Sinne der Entscheidung des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/63 S vom 13. November 1963 (BFH 78, 315, BStBl III 1964, 124) sein. Das Grundstück wird vielmehr durch die endgültige Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit in das Privatvermögen der Stpfl. überführt (vgl. Urteil des RFH VI 588/37 vom 24. November 1937, RStBl 1938, 95; BFH-Urteile I 5/61 U vom 26. September 1961, BFH 73, 689, BStBl III 1961, 517; IV 92/65 vom 26. August 1965, Der Betriebs- Berater 1965, 1097; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 8. Aufl., Anm. 8 zu § 16 EStG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 412548

BStBl III 1967, 420

BFHE 1967, 417

BFHE 88, 417

BB 1967, 948

DB 1967, 1202

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