Leitsatz (amtlich)

Die Kosten der Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Altersheim sind typische Unterhaltsaufwendungen im Sinne von § 33a EStG.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a Abs. 1, 5

 

Tatbestand

Die 1885 geborene Mutter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) lebt seit 1964 in einem Altersheim. Sie hatte im Streitjahr 1969 eigene Einkünfte von 3 057 DM. Der Kläger zahlte zu den Unterbringungskosten einen Zuschuß von 5 400 DM. Diesen machte er in seiner Einkommensteuererklärung für 1969 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) versagte die Berücksichtigung.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte im wesentlichen aus: Der Mutter des Klägers werde im Altersheim gegen Zahlung Unterkunft und Verpflegung gewährt. Sie bedürfe - wie das Altersheim dem FA gegenüber schriftlich bestätigt habe - keiner besonderen Pflege. Soweit sie krank gewesen sei, seien die dadurch entstandenen Kosten von der Krankenkasse übernommen worden. Es handle sich somit um den in § 33a EStG geregelten Fall der Unterbringung bedürftiger Angehöriger. Die Anwendung des § 33 EStG sei dadurch ausgeschlossen.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 33, 33a EStG und der Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG. Er trägt vor: § 33a EStG träfe nur Fälle typischer Unterhaltsleistungen. Er sei nicht anzuwenden, wenn erhöhte Unterhaltsleistungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu erbringen seien (Urteil des BFH vom 11. Februar 1965 IV 213/64 U, BFHE 82, 440, BStBl III 1965, 407). Da aber die sich aus dem Alter ergebende Pflegebedürftigkeit in fast allen Fällen mit irgendwelchen Leiden oder Krankheiten verbunden sei, sei eine Abgrenzung der bloßen Alterspflegebedürftigkeit von der durch ungewöhnliche Umstände (zu ihnen gehörten doch wohl auch Krankheiten) herbeigeführten Hilfsbedürftigkeit schwierig (vgl. Grieger, BB 1965, 779). Die Fälle der altersbedingten Pflegebedürftigkeit seien einer Krankheit gleichzusetzen. Eine Einschränkung des Anwendungsgebiets des § 33a EStG zugunsten des § 33 EStG sei auch im Interesse sozialer Gerechtigkeit notwendig. Der jetzige Zustand verstoße gegen die Menschenwürde der Alten. Der Ärmste der Armen habe nach dem Sozialhilfegesetz einen Anspruch auf mindestens 200 DM im Monat, mithin im Jahr auf mehr als 2 400 DM. Er habe damit keine Möglichkeit, von Angehörigen Unterhaltsleistungen zu bekommen, die beim Unterhaltsleistenden nach § 33a EStG abzugsfähig wären. Die verschiedene Rechtsentwicklung bei Kindern - nach § 32 EStG seien eigene Einkünfte des Kindes von jährlich 7 200 DM unschädlich - und sonstigen Unterhaltsberechtigten verstoße gegen den Gleichheitssatz. Entweder müsse § 33a EStG hinsichtlich des Teils, der die zulässige Höhe der eigenen Einkünfte der Unterhaltsempfänger festlege, als verfassungswidrig angesehen werden oder man müsse davon ausgehen, daß mit dieser Bestimmung typisierend nur die Unterhaltsleistungen einfachster Art abgegolten werden sollten. Bei Untätigkeit des Gesetzgebers müßten hier die Gerichte Abhilfe schaffen.

Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des FG den Einkommensteuerbescheid für 1969 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA dahin abzuändern, daß die Steuer nach der Splittingtabelle 5 712 DM beträgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Unterhaltskosten werden steuerlich nicht nach § 33 EStG, sondern nach § 33a EStG berücksichtigt. § 33a EStG enthält einen der Vereinfachung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienenden Sondertatbestand für einige typische, oft vorkommende Fälle der außergewöhnlichen Belastung. Soweit die typisierende Sonderregelung eingreift, entfällt nach § 33a Abs. 5 EStG die Anwendbarkeit des § 33 EStG. Nur außergewöhnliche Kosten, die in nicht typischen Fällen entstehen, sind nicht nach § 33a EStG, sondern nach § 33 EStG zu beurteilen (BFH-Urteil vom 19. Februar 1965 VI 306/64 U, BFHE 82, 102, BStBl III 1965, 284). Etwas anderes kann auch der Entscheidung IV 213/64 U nicht entnommen werden.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die Kosten der Unterbringung in einem Altersheim typische Unterhaltskosten sind. Unter Unterhalt ist das zu verstehen, was ein Mensch üblicherweise zum Leben braucht. Die Lebensbedürfnisse älterer Menschen sind anders geartet als die der jüngeren. Daß ein älterer Mensch in einem Altersheim lebt, weil er nicht mehr für sich sorgen kann oder will, ist deshalb nichts Außergewöhnliches. Mag oft auch die erhöhte gesundheitliche Anfälligkeit älterer Menschen für ihren Aufenthalt im Altersheim eine Rolle spielen, so handelt es sich dabei doch um einen für ältere Menschen ganz typischen Lebenssachverhalt, der von § 33a EStG erfaßt wird. Nur soweit der Aufenthalt ausschließlich durch Krankheit bedingt ist oder infolge Krankheit ausscheidbare Kosten entstehen, kann § 33 EStG zum Zuge kommen. Wie das FG jedoch im Streitfall festgestellt hat, ist die Mutter des Klägers lediglich aus Altersgründen im Altersheim. Der Senat ist an diese Feststellung gebunden, da der Kläger in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgetragen hat (§ 118 Abs. 2 FGO).

Die vom Kläger begehrte "anpassende" Auslegung des § 33a EStG kommt nicht in Betracht. Die Gerichte sind an die Gesetze gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Regelung zu schaffen, die der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung trägt, ist - wie bereits das FG ausgeführt hat - Sache des Gesetzgebers.

Verfassungsmäßige Bedenken gegen § 33a EStG bestehen nicht. Inwiefern die Begrenzung der Abzugsfähigkeit bei eigenen Einkünften oder Bezügen der Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 EStG) gegen die Würde des Menschen verstößt, ist nicht ersichtlich. Die dem Staat auferlegte Verpflichtung des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) bedeutet nicht den Schutz vor materieller Not, sondern Schutz gegen Angriffe auf die Menschenwürde durch andere, wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw. (Beschluß des BVerfG vom 19. Dezember 1951 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97 [104]). Daß den Unterhaltsleistenden ein Freibetrag nicht mehr gewährt werden kann, wenn die Bezüge der Unterhaltsempfänger 2 400 DM übersteigen, ist für letztere nicht entwürdigend. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes dadurch, daß für die Gewährung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 2 EStG eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes bis zu 7 200 DM unschädlich, während bei den übrigen unterhaltenen Personen Bezüge über 2 400 DM schädlich sind (§ 33a Abs. 1 EStG), ist nicht gegeben. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleichzubehandeln (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschluß vom 19. Dezember 1967 2 BvL 4/65, BVerfGE 23, 12 [25]). Bei dem Unterhalt von in Ausbildung befindlichen Kindern unter 27 Jahren und dem zwangsläufigen Unterhalt anderer Personen handelt es sich um ungleiche Sachverhalte. Den vom Kläger gerügten, jedoch nicht begründeten Verstoß gegen Art. 6 GG vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70395

BStBl II 1973, 442

BFHE 1973, 500

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