Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen für den nachträglichen Einbau einer Sauna in ein Eigenheim gehören nicht zu den nach §§ 7 b, 54 EStG 1965 abschreibungsfähigen Herstellungskosten.

 

Normenkette

EStG §§ 7b, 54

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Sauna zu den nach § 54 EStG abschreibungsfähigen Aufwendungen gehören.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ließen im Jahre 1966 in ihr im Jahre 1964 erworbenes und fertiggestelltes Kaufeigenheim eine Sauna für 3 946 DM fest einbauen. In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1966 beantragten sie, diesen Betrag als Herstellungskosten im Sinne des § 7b EStG zu behandeln. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) entsprach in dem Einkommensteuerbescheid für 1966 diesem Antrag nicht. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos. Der Klage gab das FG in seiner in den EFG 1970, 6, veröffentlichten Entscheidung jedoch statt. Es führte im wesentlichen aus: Wenn auch der BFH im Urteil vom 27.November 1962 VI 240/61 S (BFHE 76, 313, BStBl III 1963, 115) eine Sauna, eine Bar oder eine Kegelbahn im Keller nicht als übliche Anlagen oder Einrichtungen im Sinne von § 7b EStG angesehen habe, könnten im Streitfall die Kosten für den Einbau der Sauna die Vergünstigung der erhöhten Abschreibung nach § 7b EStG genießen, weil sie mit rd. 4 000 DM angemessen seien. Das Schwitz- oder Dampfbad in der Sauna diene neben einem bereits vorhandenen Bad oder eine Dusche wie diese der Körper- und Gesundheitspflege und trage durch Anregung der Hauttätigkeit zu einer Hebung des Allgemeinbefindens bei. Angesichts des gehobenen Lebensstandards könne nicht von einem Luxus oder einer unüblichen Einrichtung die Rede sein.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 7b EStG). Es trägt vor, eine Sauna sei in Wohnungen und Eigenheimen unüblich. Deshalb könnten nach den auch heute noch geltenden Grundsätzen des BFH-Urteils VI 240/61 S von den Kosten einer Sauna keine Sonderabschreibungen nach § 7b EStG vorgenommen werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Der Senat vermag der Rechtsansicht des FG, daß die Aufwendungen für den Einbau der Sauna in das Eigenheim der Kläger zu den nach §§ 7 b, 54 EStG 1965 abschreibungsfähigen Herstellungskosten gehören, nicht zu folgen.

Der Erwerber eines Eigenheims kann die Abschreibungsvergünstigung des § 54 EStG grundsätzlich nur für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Aufwendungen, die nach dem Erwerb zur weiteren Ausgestaltung des Eigenheimes anfallen, können nur dann nach § 54 EStG erhöht abgeschrieben werden, wenn sie ihrer Art nach Herstellungskosten sind (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1965 VI 326/64 U, BFHE 82, 368, BStBl III 1965, 381).

Zu den Einrichtungen, die nach der Verkehrsanschauung zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden können, zählen etwa die im Badezimmer oder in der Toilette installierten Anlagen, die Fußböden, die Heizungsanlage und auch ein in der Küche angebrachter Wasserabfluß (Spüle). Selbst bei Berücksichtigung der mit dem allgemeinen Ansteigen des Lebensstandards verbundenen höheren Anforderungen an Komfort und Ausstattung kann dazu nach den heutigen Vorstellungen, die insoweit auch denen des Jahres 1966 entsprechen, nicht die von den Klägern eingebaute Sauna gerechnet werden. Wenn auch die Benutzung der Sauna wie ein Bad oder eine Dusche der Körper- und Gesundheitspflege dienen mag und Sauna und Bad insoweit auf gleiche Ziele gerichtet sein mögen, ist die unterschiedliche Behandlung ihrer Herstellungskosten doch gerechtfertigt. Ein Badezimmer herkömmlicher Art gehört als unverzichtbare Einrichtung zu einem zeitgemäßen Wohnansprüchen genügenden Gebäude, während die allgemeine Verkehrsanschauung das Vorhandensein einer Sauna in einem Eigenheim noch als individuelle Wohngepflogenheit betrachtet.

Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). Wie der Große Senat zur Abgrenzung des Gebäudes gegenüber Betriebsvorrichtungen ausgeführt hat, rechnen zum Gebäude solche Bestandteile nicht, die nicht der Nutzung des Gebäudes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, nämlich einem im Gebäude ausgeübten Betrieb dienen. Legt man diesen Rechtsgedanken den hier zu beurteilenden Einbauten zugrunde, so stehen diese wie Betriebsvorrichtungen nicht in einem so engen Nutzungs- oder Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, daß sie als dessen Teile angesehen werden könnten. Sie dienen vielmehr der von der reinen Gebäudenutzung zu unterscheidenden privaten Wohnnutzung. Aus der beispielhaften Erwähnung von Saunaanlagen als unselbständige Gebäudebestandteile im Beschluß GrS 5/71 läßt sich nichts anderes herleiten. Es trifft zu, daß bei Gebäuden anderer Funktions- und Nutzungsart (Sporthotel, öffentliche Schwimmhalle) eine Sauna Gebäudebestandteil sein kann. Den in §§ 7 b, 54 EStG begünstigten Objekten gibt ihr Fehlen jedoch kein "negatives Gepräge" (GrS 5/71).

(Die hier nicht wiedergegebenen Gründe der Entscheidung entsprechen der Begründung des auch insoweit veröffentlichten Urteils vom 11. Dezember 1973 VIII R 171/71, BStBl II 1974, 474.)

 

Fundstellen

Haufe-Index 70908

BStBl II 1974, 478

BFHE 1974, 249

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge