Leitsatz (amtlich)

Bei Gesamtrechtsnachfolge innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann der Freibetrag nach § 7a UStG 1951 nur einmal gewährt werden.

 

Normenkette

StAnpG § 8 Abs. 1; UStG 1951 § 7a; BHG 1964 § 13

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionskläger) war bis zum 31. März 1965 Gesellschafter einer zweigliedrigen OHG, die eine Gravierwerkstatt betrieb. Seine Mitgesellschafterin schied zu diesem Zeitpunkt aus. Der Steuerpflichtige führt seither das Unternehmen als Einzelunternehmer fort.

Das FA (Beklagter, Revisionsbeklagter) veranlagte die OHG für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1965 gesondert, wobei es den vollen Freibetrag von 30 000 DM nach § 7a UStG 1951 i.V. mit § 13 BHG 1964 absetzte. Diese Veranlagung wurde bestandskräftig. Das FA veranlagte weiterhin den Steuerpflichtigen für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 1965, wobei es keinen weiteren Freibetrag nach § 7a UStG 1951 i.V. mit § 13 BHG 1964 gewährte. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG hat ausgeführt: Der Steuerpflichtige trete als Gesamtrechtsnachfolger der OHG in jeder Hinsicht in deren Rechtsstellung ein. Er müsse sich entgegenhalten lassen, daß seiner Rechtsvorgängerin bereits der volle Freibetrag gewährt worden sei.

Der Steuerpflichtige rügt mit der Revision eine Verletzung des § 7a UStG 1951 (§ 13 BHG 1964) und der Grundsätze von Treu und Glauben.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Steuerpflichtige Gesamtrechtsnachfolger der bis zum 31. März 1965 bestehenden OHG geworden ist (Urteil des BFH V 249/61 U vom 12. März 1964, BFH 79, 163, BStBl III 1964, 290) und als solcher in jeder Hinsicht in die Rechtsstellung der OHG eingetreten ist (BFH-Urteile V 61/52 U vom 7. Mai 1953, BFH 57, 532, BStBl III 1953, 204; V 3/62 vom 29. März 1966, BFH 86, 62). Dieser Grundsatz folgt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, aus dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere aus § 8 StAnpG, der bei Gesamtrechtsnachfolge aus dem gleichen Rechtsgedanken den Übergang der Steuerschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger anordnet. Der Senat hat u. a. dem Gesamtrechtsnachfolger Herstellungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaßnahmen des Rechtsvorgängers zugerechnet (BFH-Urteil V R 100/67 vom 22. Februar 1968, BFH 92, 114, BStBl II 1968, 464). Indes ist die Zurechnung nicht auf derartige Maßnahmen beschränkt. Der Gesamtrechtsnachfolger muß sich darüber hinaus sämtliche steuerschuldbegründenden Verhältnisse aus der Person des Rechtsvorgängers entgegenhalten lassen. Andererseits kann er sich auf sämtliche steuerschuldausschließenden und -mindernden Umstände aus der Person des Rechtsvorgängers berufen. Ausgenommen von der Zurechnung sind lediglich höchstpersönliche Verhältnisse oder Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind (z. B. die Eigenschaft als Künstler oder Arzt, die Blindheit u. ä.) und die, um weiterzuwirken, in der Person des Rechtsnachfolgers selbst verwirklicht sein müssen.

Danach muß sich der Steuerpflichtige - wie das FG zu Recht angenommen hat - entgegenhalten lassen, daß der Freibetrag nach § 7a UStG 1951 (§ 13 BHG 1964) bereits bei der Veranlagung der OHG verbraucht wurde. Ist der Freibetrag bereits bei der Veranlagung des Rechtsvorgängers abgesetzt worden, muß sich der Gesamtrechtsnachfolger diesen Umstand zurechnen lassen.

Die Ansicht, das FA habe die Grundsätze von Treu und Glauben verletzt, läßt sich mit dem Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht schlüssig begründen. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, kann aus der Tatsache, daß das FA bei der Veranlagung der OHG bereits den vollen Freibetrag gewährt hat, nicht eine Zusage oder Verpflichtung des FA abgeleitet werden, dem Steuerpflichtigen ebenfalls den vollen Freibetrag zu gewähren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413039

BStBl II 1972, 80

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