Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit nach § 50 Abs. 4 EStG 1958 beschränkt Steuerpflichtige nicht veranlagt werden können, ist auch der Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen. Es entspricht darum den Grundsätzen des EStG, daß nach § 1 JAV 1958 vom 20. Dezember 1958 (BGBl 1958 I S. 972, BStBl 1959 I S. 5) ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen vorgenommen wird.

EStG 1958 § 50 Abs. 4; Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 20. Dezember 1958

 

Normenkette

EStG § 50 Abs. 4; JAV § 1

 

Tatbestand

Der Bf. war im Streitjahr 1958 vom 1. Januar bis 30. Juni im Inland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig und ab 1. Juli bis 31. Dezember 1958 im Auslande wohnhaft und beschränkt steuerpflichtig. Dem Bf. sind in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1958 an Arbeitslohn 24.185 DM und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1958 19.870 DM zugeflossen. Sowohl die Bezüge des ersten Halbjahres wie die des zweiten Halbjahres sind der Lohnsteuer unterworfen worden.

Am 31. März 1959 begehrte der Bf. einen Lohnsteuer-Jahresausgleich für die in der Zeit der beschränkten Steuerpflicht vom 1. Juli bis 31. Dezember 1958 zugeflossenen Bezüge von 19.870 DM unter Zugrundelegung der Lohnsteuer-Jahrestabelle. Das Finanzamt lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 1 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV) vom 20. Dezember 1958 (BStBl 1959 I S. 5) ab, weil ein Ausgleich nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern stattfinde. Der Bf. machte geltend, die in der JAV vorgesehene Beschränkung des Ausgleichs auf die unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer stehe mit dem EStG nicht im Einklang und sei deshalb rechtsungültig.

Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Bf. begehre Lohnsteuererstattung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1958, nämlich die Zeit seiner beschränkten Steuerpflicht und mithin einen Halbjahresausgleich unter Anwendung der Jahrestabelle. Das sei im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. konnte keinen Erfolg haben.

Zutreffend stellt das Finanzgericht heraus, daß es der Zweck des im § 42 EStG 1958 angeordneten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist, die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer an die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer anzugleichen. Der Gesetzgeber wollte damit die Lohnsteuerpflichtigen den Veranlagten nach Möglichkeit gleichstellen.

Diese Zielsetzung bringt es mit sich, daß ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nur stattfinden kann, wenn an sich auch eine Veranlagung grundsätzlich statthaft wäre. Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitseinkünften ist aber nach § 50 Abs. 4 EStG die Veranlagung ausdrücklich ausgeschlossen und bestimmt, daß die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten gilt. Bei sinngemäßer Auslegung ergibt sich also aus dem EStG, daß ein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitseinkünften nicht möglich ist. § 1 JAV gibt somit, wenn er einen Lohnsteuer-Jahresausgleich nur für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zuläßt, wieder, was bei verständiger Auslegung schon aus dem Gesetz selbst abzuleiten ist. Die JAV setzt also keine Norm neben dem Gesetz oder darüber hinaus, sondern sie führt das Gesetz nur durch, indem sie es dem Willen des Gesetzgebers gemäß auslegt. Daß gegen eine solche Handhabung keine verfassungsmäßigen Bedenken bestehen, ist vom Senat in der Entscheidung VI 51/61 S vom 7. Juli 1961 (BStBl 1961 III S. 433) dargelegt worden.

Mit Recht haben die Vorinstanzen deshalb das Begehren des Bf. auf einen Lohnsteuer-Jahresausgleich für die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte des zweiten Halbjahres 1958 abgelehnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410192

BStBl III 1961, 486

BFHE 1962, 603

BFHE 73, 603

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