Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Es kann nicht als Ermessensfehler angesehen werden, wenn die Finanzverwaltungsbehörde trotz des möglichen Erfolges eines Rechtsmittels gegen einen Steuerbescheid wegen der begründeten Annahme einer Gefährdung des Steueranspruchs die Vollziehung des Steuerbescheides nur gegen Sicherheitsleistung aussetzt.

 

Normenkette

AO §§ 251, 242 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Finanzverwaltungsbehörden zu Recht die Vollziehung von Eingangsabgabenbescheiden nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt haben.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 251 Satz 2 AO kann bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid die Behörde, die ihn erlassen hat, die Vollziehung aussetzen, geeignetenfalls gegen Sicherheitsleistung. Mit Recht hat die Vorinstanz die Anträge der Bfin. als Anträge auf Aussetzung nach § 251 AO aufgefaßt und ist sie davon ausgegangen, daß die Steuergerichte Entscheidungen der Finanzverwaltungsbehörden nach § 251 AO nur daraufhin zu prüfen haben, ob diese sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten haben, eine abgelehnte Aussetzung der Vollziehung aber nur dann selbst aussprechen können, wenn keine andere Entscheidung möglich ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 229/60 U vom 20. April 1961, BStBl 1961 III S. 320, Slg. Bd. 73 S. 143). Ebenso ist es zutreffend, daß nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 187/52 S vom 10. September 1954 (BStBl 1954 III S. 328, Slg. Bd. 59 S. 307) die Vollziehung eines Steuerbescheids bereits dann auszusetzen ist, wenn die Möglichkeit zu seiner Aufhebung in dem Sinne besteht, daß die Rechtslage auf Grund gewichtiger Ausführungen des Steuerpflichtigen zweifelhaft ist, und daß dabei die Prüfung auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in dem seiner Natur nach summarischen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung keine umfassende sein kann, die sich auf eine eingehende Untersuchung aller Einzelheiten zu erstrecken hätte, sondern nur eine begrenzte zu sein braucht, während die genaue Nachprüfung dem Rechtsmittelverfahren über den Bescheid überlassen bleiben muß (Urteil des Bundesfinanzhofs II 126/55 U vom 5. September 1955, BStBl 1955 III S. 355, Slg. Bd. 61 S. 406). Der Vorinstanz ist schließlich auch darin beizupflichten, daß diese Grundsätze auch gelten, wenn es nicht oder nicht ausschließlich um Rechtsfragen geht, sondern auch der zu beurteilende Sachverhalt streitig ist.

Dagegen kann der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt werden, als sie unter Berufung auf ihr Urteil vom 6. Mai 1960 III 160/59 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1960 S. 435) ausspricht, daß eine bereits durch den Stand der Hauptsache gerechtfertigte Aussetzung der Vollziehung nicht noch zusätzlich von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf, und auf Grund dieser Auffassung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß im Streitfalle hinsichtlich eines Teils der Nachforderungen nur die uneingeschränkte Aussetzung der Vollziehung möglich ist. Im Gegensatz zu dem angeführten Urteil des Finanzgerichts vermag der Senat dem oben erwähnten Urteil des Bundesfinanzhofs II 126/55 U vom 5. September 1955 einen derartig allgemeinen Ausschluß einer Sicherheitsleistung durch den Stand der Hauptsache nicht zu entnehmen. Zwar ist a. a. O. als möglicher Grund für eine Aussetzung der Vollziehung außer dem Stand der Hauptsache auch genannt, daß der Eingang der geforderten Abgaben aus außerhalb der Hauptsache liegenden Gründen gesichert erscheint, und sind als solche Gründe die im Gesetz genannte Sicherheitsleistung und Gegenansprüche genannt. Das besagt jedoch nicht mehr, als daß eine Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung auch dann möglich ist, wenn nach dem Stand der Hauptsache die Rechtslage nicht bloß zweifelhaft ist, sondern das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen weniger aussichtsreich erscheint und daher eine Aussetzung an sich nicht rechtfertigt, nicht aber ist damit gesagt, daß bei einem eine Aussetzung rechtfertigenden zweifelhaften Stande der Hauptsache das Verlangen einer Sicherheitsleistung ausgeschlossen ist.

In denjenigen Fällen der Anfechtung eines Steuerbescheides nämlich, in denen die Rechtslage zweifelhaft erscheint - und diese Fälle dürften gegenüber denen der erkennbaren Aussichtslosigkeit und der sicheren Erfolgsaussichten die Mehrzahl darstellen -, muß sowohl mit der Möglichkeit eines Erfolges als auch eines Mißerfolges des vom Steuerpflichtigen eingelegten Rechtsmittels gerechnet werden. Läßt man aber schon die Möglichkeit eines Erfolges genügen, um dem Steuerpflichtigen durch Aussetzung der Vollziehung des Bescheides Nachteile durch alsbaldige Durchsetzung der Erfüllung und gegebenenfalls durch eine Vollstreckung, die ihn nicht nur finanziell belastet, sondern auch seinen Ruf beeinträchtigt, zu ersparen, dann ist es ebenfalls gerechtfertigt, auch die andere Möglichkeit, daß das Rechtsmittel nicht zum Erfolg führt, nicht außer Betracht zu lassen. D. h. es kann dem Steuergläubiger nicht verwehrt sein, Bedacht darauf zu nehmen, daß durch eine Aussetzung der Vollziehung nicht seine Interessen und damit die der Allgemeinheit an der Befriedigung wegen der Steueransprüche beeinträchtigt werden. Die als hinreichender Grund für eine Aussetzung angesehene Zweifelhaftigkeit der Rechtslage kann daher nach Auffassung des Senats das Verlangen einer Sicherheitsleistung nicht ausschließen. Ob ein solches Verlangen berechtigt ist, kann vielmehr nur davon abhängen, ob bei einer Aussetzung der Vollziehung die Erfüllung der Steueransprüche gefährdet erscheint. Es kann deshalb nicht als Ermessensfehler angesehen werden, wenn die Finanzverwaltungsbehörde trotz des möglichen Erfolges eines Rechtsmittels gegen einen Steuerbescheid wegen der begründeten Annahme einer Gefährdung des Steueranspruchs die Vollziehung des Steuerbescheides nur gegen Sicherheitsleistung aussetzt (vgl. dazu Kühn, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 6. Aufl., Anm. 2 zu § 251 AO). Denn eine solche Entscheidung der Verwaltungsbehörde trägt, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens zweifelhaft ist, sowohl den Interessen des Steuerpflichtigen an einer Vermeidung der Zahlung und einer für ihn noch unangenehmeren Vollstreckung als auch dem Interesse des Steuergläubigers Rechnung, daß eine Erfüllung seines eventuell im Rechtsmittelverfahren bestätigten Anspruchs nicht gefährdet oder vereitelt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410434

BStBl III 1962, 289

BFHE 1963, 56

BFHE 75, 56

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