Leitsatz (amtlich)

Entschließen sich die Gesellschafter einer KG zu deren Umwandlung in eine GmbH gemäß §§ 46 ff. UmwG 1969 und übertragen sie im zeitlichen Zusammenhang hiermit ein der KG gehörendes, eine wesentliche Grundlage des Betriebes bildendes Grundstück auf sich, so wird mit der Umwandlung nicht ein "Unternehmen als Ganzes" oder ein "Betrieb" i. S. des § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 übertragen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 8. Oktober 1975 II R 42/75, BFHE 117, 295, BStBl II 1976, 120).

 

Normenkette

UmwStG § 29 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist durch Umwandlung gemäß den §§ 46 ff. des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften (UmwG 1969) entstanden.

a) Durch notariell beurkundeten Beschluß vom 5. Dezember 1969 hatten die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG) A die Gründung der Klägerin und die Übertragung des Vermögens der KG auf die Klägerin beschlossen (§ 47 UmwG 1969). Die Umwandlung sollte ab 1. Januar 1970 wirksam werden. Sie wurde am 21. August 1970 im Handelsregister eingetragen.

Anlaß der vorgenannten Umwandlung war, daß die bisherigen Gesellschafter aus Altersgründen das Unternehmen veräußern wollten und die Erwerber nur an einem Unternehmen in der Rechtsform der GmbH interessiert waren.

Das der KG dienende Anlagevermögen hatte u. a. Grundbesitz umfaßt. Davon gehörte das Grundstück Flur Nr. 1 der KG und der restliche Grundbesitz - die Flur Nrn. 2 und 3 - dem Gesellschafter B.

Das Grundstück der KG umfaßte zum Umwandlungszeitpunkt einen Hof mit Zufahrt und Abstellplätzen sowie das sogenannte Altgebäude mit zwei Büroräumen, einen Umkleideraum für Werksangehörige und einen Hauseingang zu den Produktionsräumen. Auf dem Grundstück des Gesellschafters B waren die Produktionsanlagen untergebracht.

b) Dem vorgenannten Umwandlungsbeschluß vom 9. Dezember 1969 waren folgende Ereignisse voraus gegangen:

Die an der Übernahme des Betriebes interessierten Personen wollten aus finanziellen Gründen nicht, daß die Klägerin Eigentümerin des Grundbesitzes werde. Der Grundbesitz sollte an die Klägerin verpachtet werden. Dementsprechend wurde am Tage des Umwandlungsbeschlusses - jedoch zeitlich vorher - zwischen der KG und ihren Gesellschaftern ein notariell beurkundeter Vertrag abgeschlossen, wonach die KG das Grundstück Flur Nr. 1 auf die Gesellschafter je zur Hälfte übertrug. Die Gesellschafter räumten in notariell beurkundeten Erklärungen der KG bzw. der noch zu errichtenden Klägerin das An- und Vorkaufsrecht an dem gesamten Grundbesitz ein. Ferner wurde ein Vorvertrag über den Erwerb der GmbH-Anteile abgeschlossen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte für den Erwerb der Gesellschaftsrechte an der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1959) Gesellschaftsteuer fest.

Den Einspruch wies das FA zurück. Die Klägerin könne die Steuerbefreiung des § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 nicht in Anspruch nehmen, weil ihr (der Klägerin) nicht i. S. dieser Vorschrift das Vermögen der KG "als Ganzes" übertragen worden sei; das der KG gehörende Grundstück Flur Nr. 1 sei nicht auf die Klägerin übertragen worden. Ob auch die Zurückbehaltung desjenigen Grundbesitzes steuerschädlich sei, welcher schon vorher dem Gesellschafter B gehört hatte (Flur Nrn. 2 und 3), könne deshalb offenbleiben.

Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung und den Steuerbescheid aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Erwerb der Gesellschaftsrechte an der Klägerin durch den ersten Erwerber aufgrund der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister am 21. August 1970 unterliegt der Gesellschaftsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1959). Er ist nicht gemäß § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 steuerfrei.

Die genannte Vorschrift setzt voraus, daß das Vermögen eines Unternehmens als Ganzes, ein Betrieb oder ein Teilbetrieb auf die Kapitalgesellschaft übertragen wird. Da im vorliegenden Fall das Unternehmen der KG ohne den dieser gehörenden Grundbesitz kein Teilbetrieb war, kommen hier nur die beiden erstgenannten Varianten in Betracht. Die Übertragung des Vermögens eines Unternehmens als Ganzes oder eines Betriebes verbietet jedoch, daß wesentliche Teile des bisherigen Unternehmens zurückbehalten werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1975 II R 42/75, BFHE l17, 295, BStBl II 1976, 120).

Im vorliegenden Fall wurde das der KG gehörende Grundstück Flur Nr. 1 "zurückbehalten". Denn der Grundstücksübertragungsvertrag zwischen den Gesellschaftern und der KG wurde zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als die Gesellschafter bereits den Entschluß zur Umwandlung der KG auf die Klägerin gefaßt hatten. Mit dem Übertragungsvertrag wurde zum Ausdruck gebracht, daß der Grundbesitz der KG nicht im Wege der Umwandlung auf die Klägerin übergehen sollte.

Das FG ist ohne Rechtsverletzung zu dem Ergebnis gekommen, daß das Grundstück wesentliche Grundlage des Betriebes der KG war. Nach der dem FG vorliegenden Planskizze und entsprechend den Angaben der Beteiligten seien im Zeitpunkt der Umwandlung auf diesem Grundstück eine Zufahrt zu dem Fabrikationsbetrieb, Abstellplätze für den Betrieb, die Büroräume sowie die Umkleideräume für die Werksangehörigen und ein Verbindungsgang zu den Produktionsräumen gewesen. Alles dies seien Einrichtungen, die für einen reibungslosen Ablauf eines Betriebes, auch des Betriebes der Klägerin, erforderlich seien bzw. waren und bei ihrem Wegfall den Betriebszweck bzw. die Betriebsfortführung zumindest erheblich erschwert hätten. Hieraus erweise sich, daß es sich bei dem betreffenden Grundstück um eine wesentliche Grundlage des Betriebes gehandelt habe. Damit folgte das FG der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach Betriebsgrundstücke in der Regel keine Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung sind, sondern zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören. Die diesbezügliche Beurteilung ist weitgehend Würdigung tatsächlicher Verhältnisse (Urteil vom 26. April 1979 IV R 119/76, BFHE 128, 54, 57, BStBl II 1979, 557). Sie ist für das Revisionsgericht bindend, weil die Klägerin keine zulässige und begründete Rüge erhoben hat (§ 118 Abs. 2 FGO).

Der vorliegende Fall ist nicht dem Sachverhalt des Urteils vom 8. August 1979 II R 119/78 (BFHE 128, 553, BStBl II 1980, 11) vergleichbar. Dort hatten die Betriebsinhaber das Grundstück vor der Umwandlung im Wege der Erbteilung entnommen. Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück dagegen im Hinblick auf die beabsichtigte Umwandlung auf die Gesellschafter übertragen, nämlich weil die Erwerber der GmbH-Anteile zwar an der Nutzung des Grundstückes interessiert waren, nicht aber daran, daß die GmbH das Grundstück zu Eigentum erwarb.

Ob die Steuerbefreiung nach § 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 auch deshalb zu versagen ist, weil die dem Gesellschafter B gehörenden Grundstücke Flur Nrn. 2 und 3 nicht auf die Klägerin übertragen wurden, kann dahingestellt bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413594

BStBl II 1981, 480

BFHE 1981, 91

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