Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wer durch einen anderen einen Schaden erleidet, ist mit dem ihm gewährten Schadenersatz nur umsatzsteuerpflichtig, wenn er den Schaden im Auftrag des Schädigers beseitigt.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, § 5/1, § 10/1

 

Tatbestand

Streitig ist in der Rb. nur noch, ob die Steuerpflichtige mit Beträgen in Höhe von 60.000 DM, die sie für Schäden, die Dritte an ihren Kraftomnibussen verursacht haben, erhalten hat, umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Steuerpflichtige unterhält u. a. einen Verkehrsbetrieb. Bis zum Jahre 1956 wurden die Einnahmen für die Behebung von Schäden, die von Dritten bewirkt und im eigenen Betrieb beseitigt worden waren, der Umsatzsteuer unterworfen. Seit 1956 läßt die Steuerpflichtige in diesen Fällen den Schaden durch einen Sachverständigen der Höhe nach feststellen und fordert diesen Betrag von den Schädigern an. Sie ist der Auffassung, daß diese Beträge als echter Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer unterliegen, und ließ sie seitdem in ihren Umsatzsteuererklärungen außer Ansatz.

Bei einer Betriebsprüfung wurde diese Behandlung von dem Prüfer beanstandet. Dieser hielt diese Beträge als Entgelte für die Beseitigung der Schäden für umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzamt schloß sich dieser Auffassung an und zog die Steuerpflichtige damit zur Umsatzsteuer heran.

Mit der eingelegten Sprungberufung hatte die Steuerpflichtige Erfolg. Das Finanzgericht nahm an, daß die Steuerpflichtige in den an die Schädiger gerichteten Schreiben einen Schadensersatz, nicht aber ein Entgelt für eine erbrachte bzw. in Aussicht gestellte Leistung begehre. Da der Wille der Steuerpflichtigen eindeutig nach § 249 Satz 2 BGB auf Schadenersatz in Geld gerichtet und dementsprechend der geforderte Betrag als Schadenersatz von dem Dritten entrichtet worden sei, könne er nicht als Gegenleistung für eine Leistung gedeutet werden. Eine Vereinbarung, den Schaden in der eigenen Werkstätte zu beheben, könne nicht angenommen werden. Es liege kein Anhalt dafür vor, daß die Steuerpflichtige den Anspruch auf Schadenersatz in einen Anspruch aus einem Werkvertrag verwandelt habe. Auch daraus, daß der geforderte Betrag die Selbstkosten überschritten haben sollte, könne nicht hergeleitet werden, daß die Steuerpflichtige als Unternehmer aufgetreten sei. Diese Beurteilung ergebe sich auch aus dem Urteil des Reichsfinanzhofs V A 458 - 461/30 vom 3. Oktober 1930 (RStBl 1931 S. 154).

In der Rb. des Vorstehers des Finanzamts wird beanstandet, daß das Finanzgericht streng nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geprüft habe, ob zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Werk- bzw. Werklieferungsvertrag zustande gekommen sei. Dieses Festhalten an den formalen bürgerlich- rechtlichen Instituten werde aber der Umsatzsteuer, die ihre Formen in besonders starkem Maße an die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge knüpfen wolle, nicht gerecht. Im Umsatzsteuerrecht habe die wirtschaftliche Betrachtungsweise den Vorrang. Die zivilrechtliche Betrachtung führe, wie der vorliegende Fall zeige, zu einer ungleichen steuerlichen Behandlung wirtschaftlich gleichartiger Vorgänge. Der einzige Unterschied gegenüber früher bestehe bei der Steuerpflichtigen in der Umbenennung der Forderung in einen Schadenersatz in Geld. Wirtschaftlich betrachtet reparierten die Stadtwerke nach wie vor die beschädigten Omnibusse in dem Bewußtsein, eine Leistung zu erbringen, die an sich dem Schädiger obgelegen hätte. Zwischen Schadensbeseitigung und Schadensbetrag bestehe ein so enger Zusammenhang, daß von einem Leistungsaustausch gesprochen werden müsse.

 

Entscheidungsgründe

Der Rb. muß der Erfolg versagt bleiben.

Gemäß § 249 BGB hat derjenige, der einem anderen einen Schaden zugefügt hat, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre; der Geschädigte kann jedoch in bestimmten Fällen, zu denen auch die Sachbeschädigungen gehören, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schädiger kann seiner Verpflichtung, den entstandenen Schaden zu beheben, dadurch nachkommen, daß er selbst den Schaden beseitigt. Es kommt dann zu keinem Leistungsaustausch, weil es an einer Leistung des Geschädigten fehlt und bei dem Schädiger eine entgeltliche Leistung nicht vorliegt. Der Schädiger kann sich aber zur Beseitigung des Schadens auch eines Dritten bedienen und diesen den Schaden beheben lassen. Auch in diesem Fall kommt ein Leistungsaustausch zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten nicht in Betracht. Zwischen dem Schädiger und dem Dritten kommt ein Leistungsaustausch dadurch zustande, daß der Dritte im Auftrag des Schädigers für diesen tätig wird und dieser ihm dafür ein Entgelt gewährt. Nicht anders kann es sein, wenn der Schädiger statt eines Dritten den Geschädigten beauftragt, den Schaden zu beheben. Der Geschädigte wird dann im Auftrag des Schädigers für diesen tätig und erhält von ihm dafür ein Entgelt. Er ist damit umsatzsteuerpflichtig. Fälle dieser Art sind nicht selten. Sie kommen insbesondere dann vor, wenn der Geschädigte über die technischen Mittel verfügt, die zur Behebung des Schadens erforderlich sind. Es wird in solchen Fällen zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vereinbart, daß der Geschädigte den Schaden selbst beseitigen soll und der Schädiger den ihm dafür in Rechnung gestellten Betrag entrichtet. Ob die Beteiligten dies gewollt haben, kann sich aus den Umständen ergeben. Von diesen Fällen sind jedoch diejenigen zu unterscheiden, in denen der Geschädigte an Stelle der Wiederherstellung einen Geldbetrag begehrt (§ 249 Satz 2 BGB). Der Geschädigte erhält in diesem Fall einen Geldbetrag, weil der Schädiger ihm einen Schaden zugefügt hat. Auf der Seite des Geschädigten fehlt es hier an einer Leistung. Der Geschädigte hat keinen Auftrag, den Schaden für den Schädiger zu beseitigen. Es liegt daher zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ein Leistungsaustausch nicht vor. Darauf, was der Geschädigte mit der beschädigten Sache macht, kann es nicht ankommen. Er kann den Schaden belassen, ihn selbst beseitigen oder ihn durch einen Dritten beseitigen lassen. Beläßt er den Schaden, so ist klar, daß er nichts getan hat. Beseitigt er den Schaden selbst, so tut er dies nicht für den Schädiger in dessen Auftrag, sondern im eigenen Interesse. Läßt er den Schaden durch einen Dritten beseitigen, so entsteht zwischen dem Geschädigten und dem Dritten ein Leistungsaustausch, der darin besteht, daß der Dritte im Auftrag des Geschädigten den Schaden behebt und dafür vom Geschädigten ein Entgelt erhält.

Ob bei dem Geschädigten der eine oder der andere Fall vorliegt, ist eine Sache der tatsächlichen Feststellung. In dem vorliegenden Fall hat das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Steuerpflichtige anstelle der Naturalherstellung einen Geldersatz wollte und die Schädiger Aufträge zur Beseitigung der Schäden nicht erteilt haben. Diese Beurteilung konnte es insbesondere darauf stützen, daß die Steuerpflichtige nicht, wie das bei Vereinbarungen über die Beseitigung von Schäden üblich ist, den Schädigern über die Beseitigung der Schäden Rechnungen ausgestellt, sondern von diesen einen von einem Sachverständigen ermittelten Schadensbetrag gefordert hat. Anhaltspunkte für die Erteilung von Aufträgen an den Geschädigten liegen nicht vor. Es ist deshalb ein echter Schadensersatz gegeben. Das Finanzamt kann sich nicht darauf berufen, daß durch diese Behandlung eine ungleichmäßige Besteuerung eintrete und bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch hätte angenommen werden müssen. Wie bereits dargelegt, tritt bei Schadensfällen nicht in jedem Fall eine Umsatzsteuerpflicht ein. Voraussetzung ist, daß ein Leistungsaustausch vorliegt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise hat den Zweck, tatsächliche Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Inhalt zu beurteilen. Sie kann aber nicht dazu führen, Vereinbarungen anzunehmen, die nicht getroffen worden sind und auch dem Willen der Beteiligten nicht entsprechen. Das Umsatzsteuergesetz besteuert nur Leistungen an andere, nicht aber eine Tätigkeit für sich selbst.

Die Rb. war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411571

BStBl III 1965, 303

BFHE 1965, 158

BFHE 82, 158

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