Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Zwischenheimfahrten während einer Dienstreise als Werbungskosten abziehbar

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise sind auch bei kurzer Dauer der Dienstreise in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Auf die Motive für die Zwischenheimfahrten kommt es nicht an (Anschluß an die Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 15. November 1991 VI R 144/89, BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266).

2. Zu den Mindestanforderungen für die Darlegung einer Gegenrüge im Rahmen der Revisionserwiderung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1984 als Oberregierungsrat in der Finanzverwaltung des Landes X Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Seine Ehefrau, die mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurde, bezog als Lehrerin ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Aufwendungen für Fahrten zu Lehrgängen einschließlich der jeweiligen Zwischenheimfahrten in Höhe von insgesamt 828 DM geltend. Es handelte sich um Lehrgänge, zu denen er in der Zeit vom 4. bis 6. Juni (Montag bis Mittwoch), vom 1. bis 5. Oktober und vom 26. bis 30. November (jeweils Montag bis Freitag) an die Fortbildungsanstalt der Finanzverwaltung des Landes X in A abgeordnet worden war.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Abzug der Aufwendungen für die Zwischenheimfahrten ab und kürzte die geltend gemachten Fahrtkosten um einen Betrag von 414 DM, gewährte allerdings bei den Sonderausgaben eine Vorsorgepauschale in Höhe von 8802 DM (Einkommensteuerbescheid vom 10. Februar 1986). Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Klageerhebung, nämlich am 21. Oktober 1988, erließ das FA einen auf § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Berichtigungsbescheid, in dem es statt der ungekürzten Vorsorgepauschale lediglich Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Nr.2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes - EStG - (Kürzung für Beamte und andere), und zwar in Höhe von 6137 DM, zuließ. Am 21. Oktober 1991 erließ das FA einen weiteren Änderungsbescheid, in dem gemäß Art. 1 Nr.18 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1991 Kinderfreibeträge in Höhe von insgesamt 4264 DM (statt bisher 864 DM) berücksichtigt wurden. Der Kläger erklärte den jeweiligen Berichtigungs- bzw. Änderungsbescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, soweit das FA den Sonderausgabenabzug im Hinblick auf die Verhältnisse der Ehefrau gekürzt hatte. Bezüglich der übrigen Streitpunkte wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus:

Die Aufwendungen des Klägers für die während der Lehrgänge durchgeführten Zwischenheimfahrten seien nicht als Werbungskosten abziehbar. Diese Fahrten seien weder als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.4 EStG noch als Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.5 EStG noch als Fahrten im Rahmen einer Dienstreise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Bei den Kosten der Zwischenheimfahrten handle es sich um sog. gemischte Aufwendungen. Diese Fahrten seien in nicht unerheblichem Umfang privat veranlaßt gewesen. Es greife daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.2 EStG ein.

Auf die Beschwerde des Klägers hat das FG die Revision zugelassen und zur Begründung u.a. ausgeführt, seine Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. November 1991 VI R 144/ 89 (BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266) ab.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung beruft er sich auf die vorerwähnte Abweichung.

Das FA führt im wesentlichen aus, es seien die geltend gemachten Aufwendungen für Zwischenheimfahrten in Höhe von 414 DM nach dem BFH-Urteil in BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die entsprechende Steuerminderung sei jedoch gemäß § 177 Abs. 2 AO 1977 zu saldieren ,,mit dem auf Grund des Urteils des Finanzgerichts . . . mangels Änderungsvorschrift wieder zu berücksichtigenden höheren Vorsorgeaufwendungen sowie den bisher unzutreffend anerkannten Werbungskosten der Ehefrau in Höhe von 90 DM".

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Einkommensteuer für das Streitjahr entsprechend dem Revisionsantrag des Klägers neu festzusetzen (§ 126 Abs. 3 Nr.1 FGO).

1. Das FG hat die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für sog. Zwischenheimfahrten während verschiedener mehrtägiger Lehrgänge zu Unrecht nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Wie der Senat mit Urteil in BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266 entschieden hat, sind Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise auch bei kurzer Dauer der Dienstreise in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Nach den Urteilsgründen kommt es auf die Motive für die Zwischenheimfahrten nicht an, auch nicht darauf, ob es sich um eine längerfristige Dienstreise oder - wie im Streitfall - um jeweils kurzfristige Dienstreisen handelt.

Im Streitfall kann - wie inzwischen auch das FA zugesteht - nichts anderes gelten. Die durch die Zwischenheimfahrten entstandenen Aufwendungen gehören in vollem Umfang zu den als Werbungskosten abziehbaren Kosten der jeweiligen Dienstreise des Klägers.

2. Der Senat sieht keine Veranlassung, sich mit der vom FA in seiner Revisionserwiderung erhobenen Gegenrüge zu befassen, wegen eines anderen Rechtsfehlers sei eine Saldierung vorzunehmen. Denn das FA hat sich hierzu in keiner Weise mit den Gründen des FG-Urteils auseinandergesetzt. Sein Vorbringen entspricht daher nicht den Mindestanforderungen, die an die Gegenrüge des Revisionsbeklagten zu stellen sind.

3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Einkommensteuer des Klägers für das Streitjahr errechnet sich somit wie folgt. . .

 

Fundstellen

Haufe-Index 419021

BFH/NV 1993, 716

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